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Nutzungsherausgabeanspruch

KG12 U 12/0315.12.2003ZOV 2004, 83

VermG § 7 Abs. 8

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Nutzungsherausgabeanspruch; Anspruchsausschluss; Jahresfrist; Auskunftsanspruch

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Nach Wortlaut, System und Zweck der Vorschrift des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG kommt es für den Beginn der Jahresfrist, binnen derer Herausgabeansprüche nach § 7 Abs. 7 VermG geltend zu machen sind, auf den Zeitpunkt der bestandkräftigen Beendigung des Restitutionsverfahrens an (ex nunc), nicht aber auf den Zeitpunkt, ab dem der bestandskräftige Bescheid materiell-rechtliche Wirkung entfaltet (ex tunc).

2. Zum Umfang auf Auskunft über Einnahmen und Ausgaben.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. als Restitutionsberechtigte verlangt von der Bekl. als ehemaliger Verfügungsberechtigter des Grundstücks L. ... Berlin im Wege der Stufenklage zunächst Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben des Grundstücks. Die Bekl. rügt u. a. die verspätete Geltendmachung der Forderung nach § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG.

Der - unstreitige - Zeitablauf des bisherigen Restitutionsgeschehens läßt sich tabellarisch so zusammenfassen:

Datum: Ereignis: .

04.10.1999 Rückübertragungsantrag M .

28. 03 1991 Rückübertragungsantrag A.

13.11.1992 Rückübertragungsantrag Kl.

03.12.1997 Rückübertragungsantrag W.

29.07.1999 LAROV-Bescheid: Rückübertragung an Kl.

16.11.1999 VG Berlin: Einstellungsbeschluß im Verfahren Kl. gegen Land Berlin nach Klagerücknahme 29.03.2000 VG Berlin: Einstellungsbeschluß im Verfahren A. gegen Land Berlin nach Klagerücknahme

11.09.2000 LAROV-Mitteilung der Bestandskraft an Kl.

28.10.2000 Abrechnungsaufforderung der Kl. gegenüber Bekl. unter Bezug auf § 7 Abs. 7 VermG

01.03.2001 LAROV-Mitteilung der Bestandskraft an Bekl. 04.04.2001 Grundstücksherausgabe an Kl.

Das Landgericht hat der Auskunftsklage (Zeitraum: 1. Juli 1994 bis 4. April 2001) durch Teilurteil stattgegeben: Maßgeblich für die Wahrung der Jahresfrist nach § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG sei nicht die rückwirkend eintretende Bestandskraft im verwaltungsrechtlichen Sinne, sondern der Zeitpunkt der Rücknahme der letzten gegen den Restitutionsbescheid gerichteten Klage. Die Bekl. wendet sich hiergegen mit ihrer Berufung hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Juli 1994 bis zum 23. November 2000. Die Berufung blieb ohne Erfolg. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist erfolglos. Das Landgericht hat die Bekl. zu Recht zur Auskunftserteilung über die Einnahmen und Ausgaben für das Grundstück L., Berlin, in der jetzt noch streitgegenständlichen Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 23. November 2000 verurteilt. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils. Das Berufungsvorbringen der Bekl. gibt keine Veranlassung, die Sache anders zu sehen.

Ergänzend wird noch folgendes hinzugefügt:

A. Die Kl. hat die Jahresfrist zur Geltendmachung ihrer Herausgabeansprüche nach § 7 Abs. 7 VermG und damit auch zur Geltendmachung eines vorbereitenden Auskunftsanspruchs durch Anmeldung ihres Anspruchs mit Schreiben vom 28. Oktober 2000 gewahrt, denn der Fristablauf begann mit Rücknahme der letzten gegen den Restitutionsbescheid gerichteten Klage und damit jedenfalls nicht vor Eingang der Klagerücknahme der Kl. beim Verwaltungsgericht am 29. März 2000.

l. Die im vorliegenden Rechtsstreit umstrittene Regelung in § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG lautet:

"Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen eines Jahres seit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums schriftlich geltend gemacht worden sind, jedoch nicht vor dem 1. August 1999".

II. Nach Wortlaut, System und Zweck der Norm kann es für den Fristbeginn nur auf den Zeitpunkt der bestandskräftigen Beendigung des Restitutionsverfahrens ankommen (ex nunc), nicht auf den Zeitpunkt, ab dem der bestandskräftige Bescheid materiell-rechtliche Wirkung entfaltet (ex tunc). 1) Für dieses Verständnis spricht der Wortlaut der Norm. Maßgebliches Ereignis für den Beginn des Fristablaufes ist der "Eintritt der Bestandskraft des Bescheides". Damit stellt das Gesetz schon sprachlich auf den Moment ab, in dem der Bescheid formell bestandskräftig wird. Dies kann dadurch geschehen, daß er nicht angefochten wird, die Anfechtungsfrist also ungenutzt abläuft; die Bestandskraft kann auch dadurch eintreten, daß ein Verwaltungsverfahren oder ein Verwaltungsprozeß über den Bescheid beendet werden und der damit verbundene Suspensiveffekt entfällt; das Landgericht hat dies zutreffend auf Seite 4 des angefochtenen Urteils dargestellt.

Für die Auslegung der Bekl., nach der es auf die materielle zeitliche Reichweite der Bestandskraft ankommen soll, also auf den Zeitpunkt, ab dem aufgrund des Bescheides feststeht, an wen das Eigentum zurückzuübertragen ist, bietet bereits der Wortlaut des Gesetzes keinen Anhaltspunkt.

2) Dieses Verständnis ergibt sich auch aus dem systematischen Zusammenhang des Gesetzes, insbesondere aus der Zusammenschau von § 7 Abs. 7 und Abs. 8 VermG.

Aktivlegitimiert zur Forderung nach Herausgabe der ab dem 1. Juli 1994 bis zur Rückübertragung gezogenen Entgelte aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis gezogenen Nutzungen ist der Restitutionsberechtigte ab Bestandskraft des Restitutionsbescheides (§ 7 Abs. 7 Satz 3 VermG). Ein entsprechender Anspruch ist damit erst schlüssig vorgetragen unter Berufung auf einen bestandskräftigen Bescheid. § 7 Abs. 8 VermG, der die umstrittene Ausschlußfrist enthält, bezieht sich ausdrücklich auf Ansprüche nach § 7 Abs. 7 VermG. Damit gilt die Ausschlußfrist für solche Forderungen auf Herausgabe von Nutzungsentgelt, die jemand unter Berufung darauf, er sei bestandskräftig festgestellter Rückübertragungsberechtigter, gegen den bisherigen Nutzungsberechtigten richtet. Dies ist erstmals ab dem Moment möglich, in dem die Bestandskraft eintritt, also ex nunc.

3) Auch der von der Bekl. selbst hervorgehobene Zweck der Ausschlußfrist stützt dieses Verständnis. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des 15. Zivilsenates des Kammergerichts auf S. 13 des Urteils vom 25. März 2003 - 15 U 3/02 -, das die Kl. als Anlage K 10 vorgelegt hat.

Die Frist stellt einen Ausgleich zwischen dem Streben nach materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit her. Der materiell Berechtigte soll ein Jahr Zeit haben, seine Entscheidung über das Herausgabeverlangen zu treffen. Bei Untätigkeit soll er nach Ablauf dieses Jahres seinen Anspruch materiell-rechtlich verlieren mit der Folge, daß (auch) für den bisher Verfügungsberechtigten Klarheit herrscht. Dieser Ausgleich würde verfehlt und die Balance zu Lasten des Berechtigten verschoben, wäre dieser zur Vermeidung des Rechtsverlustes gezwungen, sozusagen "ins Blaue hinein" vorsorglich fristwahrend ein unschlüssiges Herausgabeverlangen gegenüber dem bisher Verfügungsberechtigten zu formulieren, das er rechtlich ohnehin mangels Aktivlegitimation zunächst nicht durchsetzen könnte. In der Zeit bis zur Bestandskraft der Entscheidung könnte der Berechtigte nicht einmal erfolgreich vom Verfügungsberechtigten Auskunft über den Umfang der erzielten Nutzungsentgelte verlangen; eher zweifelhaft erscheint auch, ob der Verfügungsberechtigte entsprechende Informationen überhaupt an Personen herausgeben dürfte, deren Aktivlegitimation nicht feststeht.

Damit würde das von der Bekl., verlangte Verfahren auch praktisch keinen Sinn machen. Das Herausgabeverlangen von Antragstellern müßte der Berechtigte jedenfalls bis zur Bestandskraft des Bescheides routinemäßig ablehnen.

B. Die von der Kl. formulierte Aufforderung vom 28. Oktober 2000 genügt den Anforderungen nach § 7 Abs. 8 VermG. Jedenfalls bei gebotener Auslegung der Erklärung nach § 133, 157 BGB bleibt kein Zweifel, daß das Schreiben auf Geltendmachung eines noch zu beziffernden Nutzungsentgeltes gerichtet ist (vgl. zu einem nahezu wortgleichen Schreiben BGH, Urt. vom 11. Juli 2003 - V ZR 430/02, dort S. 16 ff. der Entscheidungsgründe). (wird ausgeführt)

C. Die Kl. kann vorbereitende Auskunft im zuerkannten Umfang verlangen.

I. Das VermG selbst sieht keinen Auskunftsanspruch des Berechtigten vor. Allerdings kann nach § 242 BGB ein solcher Anspruch bestehen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewißheit erforderliche Auskunft unschwer geben. kann (vgl. Palandt-Heinrichs a. a. O., § 260, 261 BGB, Rn. 8 m. w. N.). Der Inhalt des Auskunftsanspruch bestimmt sich nach § 259 BGB: Der Berechtigte kann eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung verlangen, ferner Belege, falls solche erteilt zu werden pflegen.

II. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 1) Eine Auskunftspflicht über die von ihr bis zur Rückübertragung gezogenen Nutzungen nach § 242 BGB bestreitet die Bekl. nicht. Sie schuldet aber auch Abrechnung über die von ihr getätigten Ausgaben. Dies rechtfertigt sich aus § 242 BGB i. V. m. § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG. Nach letztgenannter Vorschrift kann der Verfügungsberechtigte mit Forderungen wegen seiner Zahlungen für Betriebskosten, sonstiger Rechtsgeschäfte zur Erhaltung des Vermögenswertes und Verwaltungskosten die Aufrechnung gegen die Herausgabeforderung des Berechtigten erklären. Von der Höhe dieser Gegenforderungen hängt damit der wirtschaftliche Wert der Herausgabeforderung maßgeblich ab. Ferner ist ihre Kenntnis unabdingbar für die Vorbereitung eines erfolgreichen Zahlungsverlangens. Der Berechtigte muß damit rechnen, daß sein Herausgabeverlangen zum Rechtsstreit mit dem Verfügungsberechtigten führt. Dessen Ausgang hängt auch von einer möglichen Aufrechnung durch den Verfügungsberechtigten ab. Damit ist die Bekl. nach Treu und Glauben auch insoweit auskunftspflichtig. 2) Die Kl. kann auch Vorlage der Belege im Original oder als Kopie verlangen. Dies ist jedenfalls in entsprechender Anwendung der §§ 666, 667 BGB gerechtfertigt. Die Auskunftspflicht des Verfügungsberechtigten ist derjenigen eines Beauftragten zu vergleichen, der für den Auftraggeber die Hausverwaltung erledigt hat, denn die wechselseitigen Ansprüche nach § 7 Abs. 7 VermG umfassen die maßgeblichen Einnahmen und Ausgaben eines Miethauses. Der Beauftragte ist zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, auch der Unterlagen, die er im Verlauf des Auftrages erhalten hat (vgl. Palandt/Sprau, a. a. O., § 667 BGB, Rn. 3 m. w. N.). Dies rechtfertigt es, den Verfügungsberechtigten bezüglich der Vorlage von Belegen bei Auskunftserteilung dem Hausverwalter gleich zu behandeln. Der Senat kann dem Vortrag der Bekl. auch nicht entnehmen, daß dies im konkreten Fall unzumutbar ist. Die Bekl. beziffert ihren Aufwand zur Auskunftserteilung einschließlich Heraussuchen von ca. 500 Belegen mit ca. 1.500 EUR. Gemessen am unbestritten mutmaßlichen Wert der Einnahmen in Höhe von rund 450.000 EUR ergibt dies einen Anteil von 0,33 %. B. Die Revision wird auf Antrag der Bekl. zugelassen. Nach ihrer unbestrittenen Darstellung im Termin zur mündlichen Verhandlung gibt es eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle, deren Ergebnis von der Berechnung der Ausschlußfrist nach § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG abhängt. Damit hat die Auslegung der Bestimmung grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 543 Abs. 2 ZPO.