Nutzungsherausgabeanspruch
VermG § 7 Abs. 7 Satz 7
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Nutzungsherausgabeanspruch; Erlösauskehr; Teilklage; Abrechnungszeiträume; unselbständige Rechnungspositionen
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der auf § 7 Abs. 7 VermG gestützte Zahlungsanspruch kann nicht, auch nicht im Wege der Teilklage, auf einzelne Abrechnungszeiträume beschränkt isoliert geltend gemacht werden. 2. Es ist vielmehr der gesamte Abrechnungszeitraum im Sinne von § 7 Abs. 7 VermG zugrunde zu legen. Einzelne Abrechnungszeiträume stellen lediglich unselbständige Rechnungspositionen dar.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten um Nutzungsherausgabeansprüche gemäß § 7 Abs. 7 VermG. Die klägerische Erbengemeinschaft erhielt die streitbefangene Liegenschaft in MB (künftig: Immobilie) zurückübertragen. Der Bescheid erwuchs am 14.6.2000 in Bestandskraft; der Besitz an der Immobilie ging auf die Kl. am 13.8.2001 über.
Mit Schreiben vom 7.7.2000 und 27.5.2001 forderten die Kl. Abrechnung für die Verwaltungszeit und Erlösauskehr. Nach einer ersten (beanstandeten) Abrechnung vom ... erhielten die Kl. eine zweite Abrechnung für den gesamten Abrechnungszeitraum (1.7.1994 bis 13.8.2001). (...) Die Kl. tragen vor, die Geltendmachung im Wege der Teilklage, beschränkt auf den Abrechnungszeitraum 1.1.1998 bis 31.12.1998, sei angesichts des Umstandes, daß die Klageforderung auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet, mithin teilbar sei, unbedenklich. Die Bekl. befände sich seit Ablauf der Zahlungsfrist 29.8.2002 in Verzug. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist ohne Erfolg.
I. Die Kl. (Berechtigte) kann ihren gegen die Bekl. (Verfügungsberechtigte) auf § 7 Abs. 7 VermG gestützten Zahlungsanspruch (eine andere Anspruchsgrundlage kommt nicht in Betracht) nicht auf einzelne Abrechnungszeiträume beschränkt - hier das Abrechnungsjahr 1998 - geltend machen.
Am Ende der Verwaltung von Restitutionsgrundstücken im Sinne von § 7 VermG wie vorliegend ist über den Gesamtzeitraum bis zur Rückgabe vom Verfügungsberechtigten abzurechnen und Verbliebenes herauszugeben. Der Anspruch im Sinne von § 7 Abs. 7 VermG kann nicht - auch nicht im Wege der Teilklage - isoliert für einzelne Abrechnungszeiträume (-jahre) geltend gemacht werden; diese stellen nicht isoliert klagbare unselbständige Rechnungsposten in der Gesamtabrechnung dar.
Dies ergibt sich schon aus dem Ziel der gesetzlichen Regelung, dem Berechtigten einen Überblick über Art und Umstände der staatlichen Verwaltung seines Grundstückes zu verschaffen, um sodann das Erlangte und noch Vorhandene noch entgegennehmen und notfalls herausfordern zu können (s. a. KG KGR Berlin 1997, 129; Urteil vom 21.1.1997 - 15 U 6029/95 unter Hinweis auf BT-Drs. 12/2944 S. 52). Angesichts der Länge des Zeitraumes, über den mit - den daraus resultierenden Schwierigkeiten - abzurechnen ist, hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, den Verfügungsberechtigten von der Pflicht zur sofortigen Rechnungslegung, wie sie auch im Auftragsrecht besteht, zu befreien und trotz früherem Ende der Verwaltertätigkeit die Möglichkeit einzuräumen, erst zum 30.6.1993 abzurechnen. Daraus folgt, daß der staatliche Verwalter für den gesamten Zeitraum der Zwangsverwaltung und darüber hinaus bis zur Rückgabe des Restitutionsgrundstückes Rechnung zu legen sowie nach Maßgabe des § 7 VermG herauszugeben hat. Die Geltendmachung von Überschüssen einzelner Jahre durch den Berechtigten scheidet demzufolge ebenso aus wie umgekehrt die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen für Unterdeckung in einzelnen Abrechnungszeiträumen seitens des Verfügungsberechtigten. Überschüsse und Jahresfehlbeträge stellen, weil über den Gesamtzeitraum abzurechnen ist, nur unselbständige Rechnungsposten der Gesamtabrechnung dar (KG a. a. O.).
Die Beschränkung auf Ansprüche auf Grundlage der Gesamtabrechnung für den Gesamtzeitraum findet ihren Niederschlag auch im Wortlaut des Gesetzes, in dem in § 7 Abs. 7 Satz 4 Halbsatz 1 VermG von dem Anspruch des Berechtigten die Rede ist.
Darüber hinaus ist die Unselbständigkeit einzelner Jahresabrechnungen auch dem gesetzlichen Regelungszusammenhang zu entnehmen: Nach dem Ende der Verwaltung ist der Verfügungsberechtigte gemäß § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 VermG dem Berechtigten zur Herausgabe von aufgrund Miet-, Pacht- oder sonstiger Nutzungsverhältnisse gezogener Nutzungen verpflichtet. Hiervon darf der Verfügungsberechtigte aber eigene Aufwendungen neben Betriebs- und Verwaltungskosten, insbesondere Kosten aufgrund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes im Sinne von § 3 Abs. 3 VermG (§ 7 Abs. 7 Satz 4 Nrn. 1-3 VermG), abziehen. Die letztgenannte Fallgruppe (§ 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 VermG) betrifft Investitionen, die dem Eigentum des Berechtigten wirtschaftlich zugute kommen - namentlich solche, die aufgrund Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots gemäß § 177 BauGB vorzunehmen [§ 3 Abs. 3 Satz 2 lit. a)], zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswertes erforderlich [§ 3 Abs. 3 Satz 2 lit. b)] oder deren Instandsetzungsmaßnahmen umlagefähig im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG sind. Gerade bei diesen Aufwendungen des Verfügungsberechtigten handelt es sich aber regelmäßig um solche, die vom Finanzaufwand her längerfristig - über ein einzelnes Abrechnungsjahr hinaus - angelegt sind. Würde man hier den Salden einzelner Abrechnungszeiträume/-jahre selbständige Einklagbarkeit zugestehen, könnte auf den Verfügungsberechtigten das wirtschaftliche Risiko abgewälzt werden, das dadurch entstünde, daß einzelne Abrechnungszeiträume mit einem Überschuß zugunsten der Berechtigten enden und ihnen dieser vom Verfügungsberechtigten zunächst auszukehren, bei Gesamtabrechnung unter Berücksichtigung vorgenannter Investitionen aber wieder zurückzuzahlen wäre. Dies ist ersichtlich vom Gesetzgeber weder gewollt noch sachgerecht.
Gegen eine isolierte Betrachtung einzelner Abrechnungszeiträume/-jahre spricht auch die Prozeßökonomie. Dürfte der Berechtigte die Salden einzelner Abrechnungszeiträume isoliert geltend machen, könnte die Gesamtabrechnung in eine Vielzahl von Einzelrechtsstreitigkeiten hinsichtlich der einzelnen Abrechnungszeiträume aufgesplittert werden mit der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen. Dem könnte der Verfügungsberechtigte allenfalls mittels (Hilfs-) Aufrechnung mit Gegenansprüchen im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 4, 3 Abs. 3 VermG bzw. Erhebung einer Widerklage begegnen, wobei die Berechtigten wiederum ihre Klage erweitern könnten. Dies wäre wenig praktikabel und würde im Einzelfall - insbesondere bei Hilfsaufrechnungen - lediglich zu einer komplizierteren Gesamtabrechnung führen.
II. Ein Anspruch auf Auskehr eines bestimmten Betrages aus dem Gesamtabrechnungszeitraum kommt vorliegend auch nicht ausnahmsweise in Betracht, weil dies voraussetzt, daß ein solcher unstreitig ist oder sonst ohne Zweifel eine entsprechende Zahlungsverpflichtung der Verfügungsberechtigten feststeht. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall, weil die Parteien über die Richtigkeit der Gesamtabrechnung ebenso wie die der streitgegenständlichen Jahresabrechnung streiten.
Ill. Eine zulässige Teilklage läge nur dann vor, wenn die Kl. als Berechtigte aus dem hier maßgeblichen Gesamtabrechnungszeitraum (1.7.1994 bis 13.8.2001) und Gesamtsaldo eine bestimmte Teilsumme geltend machen würden. Gerade dies ist aber weder so vorgetragen noch gewollt.