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Nutzungsherausgabeanspruch

LG Erfurt9 O 1484/9703.03.1998ZOV 1998, 210

VermG § 7 Abs. 7; BGB § 100

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Nutzungsherausgabeanspruch; Eigennutzung des Verfügungsberechtigten; ersparte Aufwendungen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Vorschrift des § 7 VII 2 VermG findet auf Aufwendungen, die der Verfügungsberechtigte aufgrund der Eigennutzung des Vermögenswertes erspart hat, keine Anwendung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. war Eigentümerin des 1.356 m2 großen, mit einem großzügigen Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Am 22.9.1952 siedelte die Kl. nach Westdeutschland über. Mit Wirkung zum 1.10.1952 wurde die Kl. entschädigungslos enteignet und das Grundstück in Volkseigentum überführt. Rechtsträgerin wurde die Bekl. Im Jahre 1993 wurde das Grundstück nach einer Trennvermessung in die neuen Flurstücke ... geteilt. Mit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt E. vom 18.5.1994 wurde das Flurstück ... an die Kl. zurückübertragen. Nachdem dieses Amt mit Bescheid vom 17.2.1995 zunächst die Rückübertragung des Flurstücks ... abgelehnt hatte, erhielt die Kl. mit seit dem 19.12.1995 bestandskräftigem Abhilfebescheid vom 15.11.1995 auch dieses Flurstück zurück. Die Kl. wurde im Grundbuch als Eigentümerin der beiden Grundstücke eingetragen.

Die Bekl. nutzte das Grundstück mit dem aufstehenden Einfamilienhaus einschließlich der Kellerräume sowie der Garage ab 1952 zunächst als Kinderkrippe. Im Jahre 1968 richtete dieses eine Tagesbetreuungsstelle für behinderte Kinder ein und nutzte das Grundstück bis zum 30.6.1996 zu diesem Zweck.

Am 23.7.1996 räumte die Bekl. das Grundstück in der G.-F.-Str. 38 in E. und übergab es der Kl. Mit Schreiben vom 5.2.1996 verlangte die Kl. von der Bekl. die Zahlung eines Entgelts.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Zahlung zu.

Bezüglich der Hauptforderung hat die Kl. gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Zahlung von 65.143 DM gem. § 7 VII 2 VermG.

Zwar kann die Kl. als gem. §§ 2 I 1, 1 I a VermG Berechtigte von der Bekl. als gem. § 2 III VermG Verfügungsberechtigter grundsätzlich die Herausgabe der ab dem 1.7.1994 gezogenen Nutzungen gem. § 7 VII 2 VermG verlangen, doch gilt dies nicht für die aus der Eigennutzung des Hausgrundstücks als Kinder- bzw. Behindertentagesbetreuungsstätte durch die Bekl. gezogenen Nutzungen.

Die Vorschrift des § 7 VII 2 VermG ist auf die Eigennutzung des Vermö-genswertes durch den Verfügungsberechtigten nicht anwendbar (vgl. Wasmuth im Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, B 100, Vermögensgesetz, § 7, Rn. 127 g; Meyer-Seitz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus

, Kommentar zum Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, Vermögensgesetz, § 7, Rn. 60).

Dies ergibt sich aus der Auslegung dieser Norm.

Im Rahmen der Gesetzesauslegung ist der in der Gesetzesvorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers zu erfassen. Als Elemente der Auslegung sind der Wortlaut der Norm, deren Sinnzusammenhang und Systematik, ihr Zweck sowie ihre Entstehungsgeschichte heranzuziehen. Vom Wortlaut des § 7 Vll 2 VermG sind Vorteile aus der Eigennutzung des Verfügungsberechtigten nicht erfaßt. In § 7 Vll 2 VermG heißt es "dies gilt nicht für Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1.7.1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen". Sowohl der Begriff "Entgelte" als auch die Formulierung "aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis" sprechen gegen die Einbeziehung von Eigennutzungen des Verfügungsberechtigten in den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 7 Vll 2 VermG. Das Wort "Entgelt" wird im gegenwärtigen Sprachgebrauch als die dem Verfügungsberechtigten für die Überlassung der Nutzung des rückgabeberechtigten Vermögenswertes zustehende Gegenleistung verstanden (vgl. Wasmuth in RVI, B 100, Vermögensgesetz, § 7 Rn. 127 d). Dieser Wortgehalt setzt ebenso wie der Sinn des Wortes "Verhältnis" begrifflich das Bestehen von Rechtsbeziehungen zwischen zwei verschiedenen Rechtspersonen voraus. Auch die Verwendung des Wortes "zustehen" impliziert, daß zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Nutzer des Vermögenswertes ein Rechtsverhältnis bestehen muß, aufgrund dessen der Verfügungsberechtigte gegenüber dem Nutzer Inhaber einer Forderung auf Nutzungsentgelt geworden ist. An einem solchen Verhältnis fehlt es aber gerade bei der Eigennutzung durch den Verfügungsberechtigten, denn Verfügungsberechtigter und Nutzer sind in diesem Fall personenidentisch, und es besteht gerade kein Gläubiger-Schuldner-Verhältnis. Der Wortlaut der Vorschrift des § 7 Vll 2 VermG läßt die Subsumtion der durch Eigennutzung ersparten Aufwendungen unter den Begriff "Entgelt" nicht zu, denn bei diesen geldwerten Vermögensvorteilen handelt es sich um Ersparnisse bezüglich des eigenen Vermögens des Verfügungsberechtigten und gerade nicht um rechtsgeschäftlich veranlaßte Gegenleistungen eines Dritten. Die Gesetzessystematik des § 7 Vll 1, 2 VermG, insbesondere die Ausgestaltung der Normen nach dem Regel-Ausnahme-Prinzip sowie die Einschränkung des Anwendungsbereichs des speziellen Ausnahme-tatbestandes gegenüber dem der generellen Regelung, liefert in Verbindung mit dem Wortlaut der Normen Anhaltspunkte dafür, daß nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers dem Berechtigten bei Eigennutzung des Vermögenswertes durch den Verfügungsberechtigten kein Anspruch auf Herausgabe zustehen soll. Die Vorschrift des § 7 Vll 1 VermG enthält den Grundsatz, daß der Berechtigte gegen den Verfügungsberechtigten, sofern nichts anderes geregelt ist, keinen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen hat. Dieser Ausschlußtatbestand erfaßt sämtliche Nutzungen, die bis zur Rückübertragung des Vermögenswertes gezogen worden sind. Der Begriff der Nutzungen im Sinne des § 7 Vll 1 VermG entspricht dem der Legaldefinition des § 100 BGB, wonach Nutzungen die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile sind, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechtes gewährt. Als Ausnahme vom Grundsatz des § 7 Vll 1 VermG nimmt § 7 Vll 2 VermG die Entgelte vom Anspruchsausschluß aus, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1.7.1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen. Dieser

rüchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile sind, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechtes gewährt. Als Ausnahme vom Grundsatz des § 7 Vll 1 VermG nimmt § 7 Vll 2 VermG die Entgelte vom Anspruchsausschluß aus, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1.7.1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen. Dieser spezielle Ausnahmetatbestand ist auf Gebrauchsvorteile in Form von Entgelten aus Nutzungsverhältnissen beschränkt. Aus der Einschränkung des Anwendungsbereichs ergibt sich, daß aus der Eigennutzung resultierende Vermögensvorteile nicht an den Berechtigten herauszugeben sind. Zwar erfaßt der allgemeine Begriff der Gebrauchsvorteile grundsätzlich auch die Vorteile der Eigennutzung, denn auch die Selbstnutzung ist ein mit der Innehabung eines Vermögenswertes verbundenes Recht. Der Gesetzgeber hat aber im Ausnahmetatbestand des § 7 Vll 2 VermG gerade nicht den allgemeinen Rechtsbegriff der Gebrauchsvorteile benutzt, sondern mit der Formulierung "Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen" bewußt eine erhebliche Eingrenzung der Ausnahmefälle ausschließlich auf Gebrauchsvorteile in Form von Entgelten aus Nutzungsverhältnissen vorgenommen. Darunter lassen sich Gebrauchsvorteile aus der Eigennutzung von Vermögenswerten schon vom Wortlaut her nicht subsumieren. Für diese einschränkende Auslegung spricht auch die Ausgestaltung der Vorschriften des § 7 Vll 1, 2 VermG als Regel und Ausnahme. Mit dieser Gesetzessystematik bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, daß der Grundsatz des Ausschlusses sämtlicher Nutzungsherausgabeansprüche nur in den eng begrenzten Ausnahmefällen durchbrochen werden soll. Gegen die Anwendbarkeit des § 7 Vll 2 VermG auf Eigennutzungen sprechen ferner der Zweck dieser Norm sowie deren Entstehungsgeschichte. Dem Vermögensgesetz lag von jeher die Vorstellung zugrunde, daß Restitution Rückerstattung mit Wirkung ex nunc bedeutet, d. h. mit der Wiedereinsetzung in die frühere Rechtsposition sollte es sein Bewenden haben (vgl. Meyer-Seitz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/ Neuhaus, a. a. O., VermG, § 50; BVerwG NJW 1994, 1297). Die Ausnahmevorschrift des § 7 Vll 2, 3 VermG wurde rückwirkend zum 1.7.1994 durch Art. 10 Nr. 3 b des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes, das am 1.12.1994 in Kraft trat, eingefügt. Der Gesetzgeber hat mit der Einschränkung des Anspruchsausschlusses die Konsequenz aus dem Umstand gezogen, daß sich zahlreiche Rückübertragungsentscheidungen der Vermögensämter noch über einen langen Zeitraum erstrecken werden mit der Folge, daß eine Vielzahl von Berechtigten nach dem Grundsatz des § 7 Vll 1 VermG über Jahre hinweg keine Nutzungen aus zu ihren Gunsten restitutionsbelasteten Vermögenswerten erhalten würde (vgl. Wasmuth in RVI, B 100, Vermögensgesetz, § 7, Rn. 127 b).

Die Notwendigkeit für die Einführung eines Herausgabeanspruchs auf Nutzungsentgelte zugunsten des Berechtigten und zu Lasten des Verfügungsberechtigten ergab sich aus folgenden Gründen. Durch Zubilligung eines Herausgabeanspruchs auf die Entgelte aus bestehenden Nutzungsverhältnissen sollten ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen zwischen den Berechtigten, deren Rückübertragungsansprüche bereits erfüllt waren und die den zurückgegebenen Vermögenswert nutzen konnten, und den übrigen Berechtigten beseitigt werden, die dadurch entstanden waren, daß sich die Rückgabe aufgrund von Verwaltungsschwierigkeiten verzögerte (vgl. Wasmuth in RVI, B 100, Vermögensgesetz, § 7, Rn. 127 b). Zudem sollte verhindert werden, daß nur deshalb Widerspruch gegen den Restitutionsbescheid eingelegt wird, um die Bestandskraft der Entscheidung hinauszuzögern und damit noch möglichst lange Zeit die Nutzungen des Vermögenswertes selbst behalten zu können (vgl. Rädler/Raupach/Bezzenberger, "Vermögen in der ehemaligen DDR", Vermögensgesetz, § 7, Rn. 44). Die Regelung des § 7 Vll 2 VermG sollte schließlich der häufig zu beobachtenden Praxis entgegenwirken, daß bei Immobilien, deren Rückübereignung an den Alteigentümer absehbar war, die Mieteinnahmen nicht mehr für Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen eingesetzt wurden, obwohl dies für die Erhaltung des Bestandes notwendig gewesen wäre (vgl. Meyer-Seitz in Fieberg/Reichenbach/ Messerschmidt/Neuhaus, a. a. O., VermG, § 7, Rn. 50). Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelung war das Bestreben, eine unangemessene Begünstigung der Verfügungsberechtigten durch Einnahmen aus der entgeltlichen Nutzungsüberlassung des zurückzugebenden Vermögenswertes an Dritte zu verhindern, die allein aufgrund der langen Verfahrensdauer des Restitutionsverfahrens dem Verfügungsberechtigten und nicht dem Restitutionsberechtigten zugute kamen. Die gesetzgeberischen Zielvorstellungen waren darauf gerichtet, dem Berechtigten einen Herausgabeanspruch bezüglich der dem Verfügungsberechtigten tatsächlich zugeflossenen Entgelte zu verschaffen. Der Wille des Gesetzgebers ging aber nicht dahin, die Herausgabepflicht im Sinne eines Bereicherungsanspruchs auf sämtliche Gebrauchsvorteile, insbesondere in Form ersparter Aufwendungen aufgrund von Eigennutzung oder unentgeltlicher Nutzungsüberlassung, zu erstrecken. Weder bei der Eigennutzung noch bei der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung oder einem Verzicht auf die Nutzung des Vermögenswertes erzielt der Verfügungsberechtigte einen Vermögensvorteil durch Leistung eines Dritten, auf dessen Herausgabe dem Berechtigten ein Anspruch zuzubilligen wäre. Hätte der Berechtigte den Vermögenswert selbst in dieser Weise genutzt, wäre ihm kein geldwerter Vermögensvorteil seitens eines Dritten zugeflossen. Weitere Anspruchsgrundlagen, die einen Zahlungsanspruch der Kl. gegen die Bekl. begründen könnten, sind nicht ersichtlich.