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Nutzungsherausgabeanspruch

OLG Dresden7 U 3859/9827.05.1999ZOV 1999, 371

EGBGB Art. 233 § 2 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Nutzungsherausgabeanspruch; Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft; Gebäudeeigentum; Moratorium; vagabundierendes Gebäudeeigentum

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. War eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft Rechtsträger eines Grundstückes, und ist kein selbständiges Gebäudeeigentum begründet worden, so ist diese dem Eigentümer zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen verpflichtet.

2. Das Moratorium des Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 1 lit. b) EGBGB setzt bei Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften das Vorliegen eines sog. vagabundierenden Gebäudeeigentums voraus. Sinn und Zweck ist nicht der Schutz von während des Bestehens der DDR getätigten Aufwendungen und Investitionen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt von der Bekl. bezüglich des Zeitraums vom 4.9.1990 bis 9.6.1991 im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung über die aus einem Grundstück gezogenen Nutzungen und bezüglich der ab 10.6.1991 bis zur Herausgabe des Grundstücks im Jahre 1998 gezogenen Nutzungen die Zahlung von Nutzungsersatz in Höhe von 130.424,04 DM.

Auf dem Grundstück wurde 1890 ein Gebäude errichtet, welches als Ferienheim, Kinderferienheim und öffentliche Gaststätte genutzt wurde. Das Grundstück war in der ehemaligen DDR Eigentum des Volkes.

Im Zuge eines Rechtsträgerwechsels wurde die Bekl. ab dem 1.7.1984 zum neuen Rechtsträger bezüglich dieses Grundstückes bestellt. Unter Berücksichtigung eines Bruttowertes von 138.726 M (DDR) und eines Verschleißes von 50.628 M (DDR) findet sich in den Rechtsträgernachweisen ein vereinbarter Zeitwert von 88.098 M (DDR).

Unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 11.12.1990 wandte sich die Treuhandanstalt unter dem 7.1.1990 an die Bekl. und verwies diese unter kurzer Mitteilung der Voraussetzungen für den Kauf LPG-genutzter Grundstücke an einen ihrer Mitarbeiter.

Mit Schreiben vom 21.2.1991 bestätigte das Landratsamt Weißwasser der Bekl., daß der ehemalige Rat des Kreises eine "Kaufsumme von 90.361 Mark" an den damaligen VEB Süßwarenfabrik im Zuge des Rechtsträgerwechsels weitergeleitet und die Bekl. damit Eigentumsrechte erworben habe.

Mit Schreiben vom 19.4.1991 beantragte die Bekl. gegenüber der Treuhandanstalt die Übertragung des eingangs bezeichneten Grundstücks in ihr Eigentum.

Die Bekl. vermietete die Gaststätte ab dem 10.6.1991 an K., wobei der Mietvertrag eine Laufzeit bis zum 31.12.1995 vorsah. Der im Gebäude befindliche Festsaal wurde diesem gesondert zur Verfügung gestellt und auch berechnet.

Die Bekl. erzielte aus dem Mietvertrag eine Grundmiete von insgesamt 50.276 DM, eine Umsatzmiete von insgesamt 2.705,48 DM und eine Saalmiete von insgesamt 900 DM. Ab dem 1.2.1993 vereinnahmte die PROHAV mbH § Co. Landwirtschafts-KG (im folgenden: PROHAV KG), die denselben Sitz wie die Bekl. hat und deren Geschäftsführer einer der Liquidatoren der Bekl. ist, den von K. gezahlten Mietzins in Höhe von insgesamt 103.940,71 DM.

Im Zeitraum vom 1.9.1995 bis zum 31.12.1995 zahlte K. keinen Mietzins. Das Mietobjekt wurde vor Ablauf des Mietvertrages von diesem an die Bekl. zurückgegeben.

Diese nutzte das Grundstück in der Folgezeit gemeinsam mit der PROHAV KG zum Unterstellen von Einrichtungsgegenständen und sonstiger Fahrnis. Ein Hotel wurde auf dem Grundstück nicht mehr betrieben.

Unter dem 25.7.1996 beantragte die Bekl. bei der Kl. nochmals den Ankauf des Grundstücks.

Am 18.12.1996 wurde ein von der Bekl. am 27.12.1994 gestellter Antrag auf Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach § 64 LwAnpG durch das Staatliche Amt für Neuordnung Kamenz zurückgewiesen.

Am 24.4.1997 wurde aufgrund eines Eintragungsersuchens der Präsidenten der Bundesanstalt für Sonderaufgaben die Kl. im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen. Auf den in Ablichtung vorliegenden Grundbuchauszug wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 6.5.1997 begehrte die Kl. von der Bekl. die Herausgabe und Räumung des streitgegenständlichen Grundstücks.

Mit Urteil des Landgerichts Görlitz vom 25.9.1997 wurde die Bekl. zur Herausgabe des Grundstücks an die Kl. verurteilt.

Die Bekl. gab das Grundstück am 13.1.1998 an die Kl. heraus.

Ein von der Kl. mit Zustimmung der PROHAV in Auftrag gegebenes Wertermittlungsgutachten beziffert den objektiven Mietwert des Grundstückes in dem Zeitraum vom 1.9.1995 bis zum 13.1.1998 auf einen Betrag von 76.551,56 DM.

Die Kl. hat für den Zeitraum vom 4.9.1990 bis 9.6.1991 Auskunft und Rechnungslegung über die Nutzungen und Einnahmen aus dem Grundstück verlangt. Ferner hat sie Zahlung des von der Bekl. vereinnahmten Mietzinses in Höhe von 53.872,48 DM sowie für den Zeitraum der eigenen Nutzung durch die Bekl. in Höhe eines Mietwertes von 76.551,56 DM verlangt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist unbegründet. Der Kl. steht aufgrund der unstreitig an sie erfolgten Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche sowohl ein Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch wie auch ein Zahlungsanspruch gegenüber der Bekl. zu.

I. Zunächst kann die Kl. von der Bekl. gemäß §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 666 BGB wie auch nach §§ 990 Abs. 1 S. 2, 987, 242 BGB bezüglich des Zeitraums vom 3.10. 1990 bis zum 9.6.1991 Auskunft darüber verlangen, in welcher Weise das Grundstück genutzt und in welcher Höhe Gelder Dritter vereinnahmt wurden. 1) Die Bekl. hatte in Kenntnis ihrer Nichtberechtigung an dem streitgegenständlichen Grundstück dieses auch nach der Wiedervereinigung in Besitz und ist damit wie bisher verfahren. Die Nutzung, insbesondere die Gestattung der Nutzung durch einen Dritten wie auch die Entgegennahme von Mieteinnahmen, stellt ein objektiv fremdes Geschäft und damit eine angemaßte Eigengeschäftsführung i. S. des § 687 Abs. 2 BGB dar. Da derartige Einzelmaßnahmen in einem Zeitraum ab der Wiedervereinigung in Rede stehen, ist wie ein Gegenschluß aus Art. 232 § 1 EGBGB ergibt, das BGB anzuwenden. 2) Jedenfalls aber ist anerkannt, daß bei schuldrechtlichen Ansprüchen, die - wie das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis - aus dem Eigentumsrecht folgen, nach Art. 232 § 1 EGBGB früheres DDR-Recht nur Anwendung findet, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen vor dem 3.10.1990 eingetreten sind. Hinsichtlich der nach diesem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen, um die es im vorliegenden Fall lediglich geht, gilt hingegen das BGB (Palandt-Bassenge, BGB, 58. Aufl., Art. 233 § 2 Rn. 3; BGH, NJW 1995, 2627 f., 2627). 3) Die Bekl. hatte in bezug auf den hier in Rede stehenden Zeitraum auch kein Recht zum Besitz an dem streitgegenständlichen Grundstück. a) Die Eigentumsrechte an den volkseigenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen, die sich im Besitz von Genossenschaften oder Einzelpersonen befanden, wurden nach § 3 der Dritten DDR-DVO/TreuhG vom 29.8.1990 (GBl. DDR I, 1333) mit Wirkung vom 4.9.1990 in die treuhänderische Verwaltung der Treuhandanstalt übertragen. Der Meinungsstreit über die Frage, ob es sich insoweit bereits um eine Eigentumsübertragung gehandelt hat (vgl. BGH, VlZ 1998, 167 f., 167 r. Sp.) kann dahinstehen, da die Treuhandanstalt jedenfalls nach § 3 Abs. 1 DDR-EigenÜbertrG eine Verfügungsbefugnis über die Grundstücke erhalten hat und sie auf dieser Grundlage ausschließlich die Rechte des Eigentümers ausüben konnte (BGH, VIZ 1998, 167 f., 167 r. Sp.; BGH, DtZ 1997, 325). Mit dieser Übertragung der Eigentumsrechte auf die Treuhandanstalt endete das gesetzliche Recht der Bekl. zum Besitz, das durch die Übernahme ihrer Rechtsträgerschaft gemäß der Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 7.7.1969 (GBl. DDR II, 433) begründet wurde (BGH, VIZ 1998, 167 f., 167 r. Sp.).

b) Soweit die Bekl. vorträgt, ihre Nutzung des Grundstücks habe auf einem Wirtschaftsvertrag i. S. des DDR Vertragsgesetzes beruht, führt dies nicht weiter. Die Bekl. stellt dies lediglich pauschal in den Raum, ohne diesen Vertragsschluß näher darzulegen. Aus den zu dem unstreitigen Rechtsträgerwechsel vorgelegten Unterlagen ergibt sich dies nicht. Vielmehr war nach der Übernahme der Rechtsträgerschaft die vertragliche Überlassung des Grundstücks gerade nicht mehr erforderlich. c) Die Bekl. beruft sich auch ohne Erfolg auf die Einräumung eines Rechts zur unentgeltlichen Nutzung durch die Kl. bzw. deren Rechtsvorgängerin. Im Rahmen der Berufungsbegründung verweist sie lediglich auf den erstinstanzlich bereits vorgelegten Schriftverkehr, aus dem sie die Einräumung einer unentgeltlichen Nutzung des Grundstücks herleiten will. Die vorgelegten Schreiben belegen jedoch lediglich eine Kenntnis des Besitzes an dem Grundstück auf seiten der Treuhandanstalt bzw. der Kl. Aus dieser Kenntnis und der Hinnahme des Besitzes kann jedoch noch nicht auf den Abschluß eines konkludenten Nutzungsvertrages oder die Duldung der konkreten Nutzung durch die Bekl. unter Verzicht auf die Herausgabe der gezogenen Nutzungen geschlossen werden. Die Treuhandanstalt wie auch die Kl. wollten sich gerade im Hinblick auf ihre Privatisierungsaufgabe wie auch die laufenden verwaltungsrechtlichen Verfahren in bezug auf die Überlassung des Grundstücks nicht binden. Ein entsprechender Rechtsbindungswille kann insoweit nicht angenommen werden, vielmehr liegt lediglich eine rein tatsächliche Hinnahme einer bestimmten Situation vor. Für einen Verzicht auf Ansprüche durch die Treuhandanstalt bzw. durch die Kl. fehlen die erforderlichen klaren und eindeutigen Anknüpfungspunkte. Auch kann aus dieser bloß tatsächlichen Hinnahme nicht auf ein widersprüchliches Verhalten der Treuhandanstalt bzw. der Kl. geschlossen werden. Einen Vertrauenstatbestand in der Weise, daß sich die Bekl. redlicherweise auf ein Nichtgeltendmachen von Herausgabeansprüchen sowohl hinsichtlich des Grundstücks wie auch hinsichtlich der gezogenen Nutzungen einstellen konnte, hat die Bekl. nicht schlüssig vorgetragen und läßt sich auch dem vorgelegten Schriftverkehr nicht entnehmen. Dies ist weder aus den Vertragsverhandlungen bezüglich des Kaufs des Grundstücks noch aus dem den Betrieb des Hotels und der Gaststätte betreffenden Schreiben zu entnehmen. Insoweit geht es lediglich um die Voraussetzungen der Fortführung des Gastronomiebetriebes, nicht jedoch um die Einräumung einer bestimmten Rechtsposition der Bekl.

d) Das Landgericht hat im Ergebnis auch zutreffend ein Besitzrecht aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 1 lit. b) EGBGB nicht als gegeben angesehen. Gemäß dieser Norm gelten Genossenschaften und ehemals volkseigene Betriebe der Wohnungswirtschaft zum Besitz eines in den neuen Bundesländern gelegenen Grundstücks dann als berechtigt, wenn ihnen vor dem 3.10.1990 aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung oder sonst entsprechend den Rechtsvorschriften mit Billigung staatlicher oder gesellschaftlicher Organe errichtete Gebäude und dazugehörige Grundstücksflächen und -teilflächen zur Nutzung und selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung übertragen worden waren und von diesen oder ihren Rechtsnachfolgern genutzt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Auch eine analoge Anwendung dieser Norm kommt nicht zum Tragen.

aa) Mit dem Moratorium des Art. 233 § 2 a EGBGB sollte nach dem insoweit eindeutigen Willen des Gesetzgebers in ungeklärten Nutzungsfällen eine einstweilige Sicherung des Besitzstandes herbeigeführt werden, um die Schaffung von Fakten bis zu einer Bereinigung des Sachenrechts zu verhindern (BGHZ 15, 25 ff., 134; Staudinger-Rauscher, BGB, 13. Bearb., Art. 233 § 2 a EGBGB Rn. 3). Um einen solchen ungeklärten Nutzungsfall handelt es sich in dem hier zur Beurteilung stehenden Fall jedoch nicht.

Das Moratorium ist eine gesetzgeberische Reaktion auf ungeordnete Bodeneigentumsverhältnisse, die aus dem unübersichtlichen und unpräzisen Bodenrecht des Sozialismus und seiner Verwaltungspraxis entsprangen. Der Gesetzgeber hat daher in bezug auf diese ungeklärten Nutzungsverhältnisse an Grundstücken in Art. 233 § 2 a EGBGB vier Tatbestände aufgenommen, in denen in bestimmten typischen Nutzungsverhältnissen schützenswerte Rechtspositionen vermutet werden (Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl., § 6 Rn. 67). Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 1 lit. b) EGBGB betrifft den Fall der Übertragung zur Nutzung und selbständigen Bewirtschaftung von Gebäuden und zugehörigen Grundstücksflächen an Genossenschaften und ehemals volkseigene Betriebe. Wortlaut, Entstehungsgeschichte wie auch die Systematik und die Ratio dieser Norm lassen erkennen, daß jedenfalls in bezug auf Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften lediglich sog. vagabundierendes Gebäudeeigentum erfaßt werden sollte. Dies findet seinen ersten Beleg im Wortlaut, der in lit. b auf die Übertragung der Nutzung eines Gebäudes und zugehöriger Flächen und damit gerade nicht auf das Grundstück als Ganzes abstellt, bezüglich dessen Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 1 HS 1 EGBGB ein Besitzrecht statuiert. Hinzu tritt die Gesetzgebungsgeschichte. Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien sollte mit Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 1 lit., b) EGBGB das sog. vagabundierende Gebäudeeigentum erfaßt werden. In bezug auf die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften wird diese Fallgruppe ausdrücklich im Zusammenhang mit dem Wegfall des gesetzlichen Nutzungsrechts an dem eingebrachten oder vom Staat übergebenen Boden (§ 18 DDR LPGG, § 8 DDR-LPGG/59), auf dem deren Gebäudeeigentum beruht hatte (§ 27 DDR LPGG, § 13 DDR-LPGG/59), erwähnt und damit einer speziellen Problemlage zugeordnet (BT/Drs. 12/2480, S. 77 f.). Seinen Beleg findet dies weiter in der Einschränkung des Lösungsrechtes nach Art. 233 § 2 a Abs. 6 S. 4 lit. c) EGBGB. Dieses ist gerade mit Rücksicht auf das Gebäudeeigentum vorgesehen worden, welches den Wohnungsgenossenschaften und den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften nach Art. 233 § 2 b EGBGB zusteht bzw. zukommen soll (BT Drs. 12/2695, S. 32). Insoweit muß die Regelung des Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 1 lit. b) EGBGB hinsichtlich der Wohnungs- sowie der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften im systematischen Zusammenhang mit Art. 233 § 2 a Abs. 6 EGBGB und Art. 233 § 2 b EGBGB gesehen werden. Der dem Tatbestand des Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 1 lit. b) EGBGB zugrunde liegende Gedanke eines vorläufigen Besitzschutzes für Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften bei einem sog. vagabundierenden Gebäudeeigentum ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Das 2.264 qm große Grundstück war bereits zum Zeitpunkt des Rechtsträgerwechsels im Jahre 1984 mit einem Wohnhaus nebst Gaststätte und Saal bebaut und wurde als Ferienheim, Kinderferienlager und öffentliche Gaststätte genutzt. Ein sog. vagabundierendes Gebäudeeigentum besteht daher nicht. Auch wurden der Bekl. nicht lediglich die Gebäude zur Nutzung und selbständigen Bewirtschaftung übertragen, sondern das Grundstück als solches, wie die Rechtsträgernachweise eindeutig belegen. Ein ungeklärtes Nutzungsverhältnis i. S. des Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 1 lit. b) liegt somit nicht vor.

bb) Soweit die Bekl. vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 19.12.1997 - V ZR 55/97 = VIZ 1998, 225 ff. = ZOV 1998, 132 und Urt. v. 19.12.1997 - V ZR 54/97 = VIZ 1998, 227 ff. = ZOV 1998, 186) die Ansicht vertritt, Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 1 lit. b) EGBGB müsse auch auf den vorliegenden Fall entsprechend angewendet werden, kann dem nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hat in den beiden angeführten Entscheidungen die Moratoriumsregelung auch auf Raiffeisen Warengenossenschaften und Konsumgenossenschaften angewandt und dabei auf die unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen von Nutzungsrechten hingewiesen. Er hat sich insoweit mit der Frage auseinandergesetzt, ob auch Konsum- und bäuerliche Handelsgenossenschaften unter den Begriff der Genossenschaft fallen und dies im Hinblick auf die Gesetzgebungsgeschichte, die Systematik des Gesetzes und die Ratio bejaht. Er hat sich im Rahmen seiner Argumentation auch mit der die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften betreffenden Fallgruppe auseinandergesetzt und dabei ausgeführt, daß insoweit eine in sich geschlossene Regelung vorliege, aus der aber noch nicht auf einen Ausschluß anderer Genossenschaften aus der Moratoriumsregelung geschlossen werden könne (BGH, VIZ 1998, 225 ff., 226 1. Sp. sub. b; VlZ 1998, 227 ff., 228 r. Sp. sub b.). Der Gesetzgeber hat danach die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften ebenso wie jene des Wohnungsbaus in einer ganz spezifischen Hinsicht privilegieren wollen. Ihnen sollte wegen des Wegfalls des gesetzlichen Nutzungsrechtes im Interesse ihrer Kreditfähigkeit einstweilen Gebäudeeigentum ohne Rücksicht auf das Bestehen eines Nutzungsverhältnisses verschafft werden (BGH, VIZ 1998, 225 ff., 226 1. Sp. sub b.; VlZ 1998, 227 f., 228 r. Sp. sub b.). Dies ist der im Hinblick auf die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften einschlägige Normzweck, der im vorliegenden Fall nach den obigen Ausführungen mangels des Entstehens eines selbständigen Gebäudeeigentums nicht zum Tragen kommt. Einen allgemeinen Schutz von zu Zeiten der ehemaligen DDR erfolgten Investitionen gleich welcher Art bezweckt die Moratoriumsregelung des Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 1 lit. b) EGBGB nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers gerade nicht. Insoweit liegt eine abschließende Entscheidung des Gesetzgebers und nicht etwa eine lückenhafte Regelung vor, die im Wege der Analogie zu füllen ist. Die im Wege richterlicher Rechtsfortbildung für Konsum- und bäuerliche Handelsgenossenschaften und damit in einem bestimmten Segment aufgestellten Grundsätze, die bezüglich der Fragen der Übertragung der Nutzung wie auch hinsichtlich des Einbezugs von sog. Altbauten in verschiedener Hinsicht eine Erweiterung des Moratoriumsbesitzes darstellen, sind vor dem dargestellten Hintergrund nicht auf Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften übertragbar.

4) Die Bekl. war auch hinsichtlich des Entfallens ihres Besitzrechtes mit dem Tag der Wiedervereinigung bösgläubig i. S. des § 990 Abs. 1 BGB. Bösgläubig ist der Besitzer dann, wenn er den Mangel kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (Palandt-Bassenge, BGB, 58. Aufl., § 990 Rn. 2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Bei den streitgegenständlichen Vorgängen handelt es sich nicht lediglich um einen singulären Vorfall, sondern um eine Veränderung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Veränderungen in dem hier in Rede stehenden Bereich waren auch der Bekl. bekannt, wie nicht zuletzt auch aus den von ihr als Anlagen B 8 bis B 11 vorgelegten Schriftstücken folgt. Danach hat sich die Bekl. jedenfalls schon Ende 1990 gerade um den Kauf des streitgegenständlichen Grundstücks bemüht, woraus auch auf eine Kenntnis der veränderten Rechtslage auch hinsichtlich der Nutzung des Grundstücks geschlossen werden kann, zumal sie jedenfalls ab 1991 anwaltlich beraten wurde. Auf ein Fortgelten der Grundsätze des DDR-Rechts konnte die Bekl. vor diesem Hintergrund nicht vertrauen. 5) Die Bekl. schuldet auch bezüglich des Zeitraums vom 3.10. 1990 bis 9.6.1991 die begehrte Auskunft und Rechnungslegung. Dies folgt zum einen aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsanmaßung nach §§ 687 Abs. 2, 681, 666 BGB. Zum anderen besteht ein solcher Anspruch auch nach §§ 990 Abs. 1 S. 2, 987, 242 BGB. Für das Eigentümer Besitzer-Verhältnis gilt gleichfalls der Grundsatz von Treu und Glauben, nach dem der Besitzer Auskunft über Nutzungen schuldet, wenn dieser - wie im vorliegenden Fall - die Auskunft unschwer leisten kann und der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechtes im Ungewissen ist (vgl. BGHZ 27, 204 ff., 209; BGHZ 31, 76 ff., 96; OLG Hamm, NJW 1993, 2623 f.).

II. Der Kl. steht gegen die Bekl. auch ein Zahlungsanspruch in Höhe von 130.424,04 DM sowohl auf der Grundlage von §§ 687 Abs. 2, 681, 667 BGB wie auch gemäß §§ 990 Abs. 1 S. 2, 987 BGB zu. 1) Nach den vorstehenden Ausführungen hat die Bekl. als nicht berechtigter Besitzer Nutzungen aus dem streitgegenständlichen Grundstück gezogen. Sie hat damit die unstreitig von ihr vereinnahmten Mieteinnahmen in Höhe von 53.872,48 DM an die Kl. herauszugeben.

2) Soweit die Bekl. den für den Zeitraum der eigenen Nutzung angesetzten objektiven Mietwert in Höhe von 76.551,56 DM bestreitet, ist dies in dieser Form nicht erheblich. Die Bekl. bestreitet diesen Wert lediglich pauschal, ohne sich mit dem von der Kl. vorgelegten Wertermittlungsgutachten inhaltlich auseinanderzusetzen.