Nutzungsherausgabe
VermG §§ 3 Abs. 3 Satz 1, Satz 6 Halbsatz 2; BGB §§ 241, 280 Abs. 1 Satz 1, 678, 812 ff.
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Nutzungsherausgabe; Fremdnutzung; Verfügungsberechtigter; Pflichtverletzung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Wert unentgeltlicher Fremdnutzung ist nach dem Vermögensgesetz dem Verfügungsberechtigten zugewiesen.
2. Der Verfügungsberechtigte handelt nicht pflichtwidrig, wenn er Dritten den Vermögenswert unentgeltlich zur Verfügung stellt.
3. Weder § 7 Abs. 7 VermG noch § 3 Abs. 3 S. 1 VermG geben unter dem Gesichtspunkt einer Pflichtverletzung einen Anspruch auf Herausgabe (schuldhaft) nicht gezogener Nutzungen.
(Leitsätze des Einsenders)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten um Nutzungen eines mittlerweile restituierten Grundstücks im früheren Ostteil von Berlin. Die Kl. hat im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über vereinnahmte Entgelte und Auskehrung des sich nach der Auskunft voraussichtlich ergebenden Guthabens verlangt. Am 15. Dezember 2005 hat das Landgericht Berlin festgestellt, daß sich der Auskunftsanspruch in der Hauptsache erledigt hat; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der begehrte Anspruch auf Zahlung vom Bekl. nicht gezogener Nutzungen könne weder auf § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG (analog) noch auf § 3 Abs. 3 Satz 6 Halbs. 2 VermG i.V.m. § 678 BGB gestützt werden.
(...)
Mit der Berufung verfolgt die Kl. den abgewiesenen Anspruch weiter. Die Kl. rügt im wesentlichen, das erstinstanzliche Gericht habe einen Anspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG i.V.m. § 280 Abs. 1 Satz I BGB übersehen. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht einen angeblich der Kl. zustehenden Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 289.534,37 Euro abgewiesen. Die gegen das Urteil vorgebrachten Angriffe führen nicht dazu, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Denn die Kl. kann ihren Zahlungsanspruch weder auf § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG (1) noch auf § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG i.V.m. §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 241 BGB (2) stützen.
1. Die Kl. hat gegen den Bekl. nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG keinen Anspruch auf Schadensersatz für Entgelte, die dem Bekl. als Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zugestanden haben könnten.
a) Nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG hat der Berechtigte gegen den Verfügungsberechtigten nur einen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen. Solche Nutzungen liegen unstreitig nicht vor.
b) Einen Anspruch auf hier allein im Streit befindliche (ggf. schuldhaft) nicht gezogene Nutzungen gibt § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG nicht. Nach gefestigter Rechtsprechung gewährt § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG weder einen Ersatzanspruch wegen Unterlassens von Nutzungen (BGH v. 14.12.2001 - V ZR 493/99, VIZ 2002, 214 = MDR 2002, 509 = ZOV 2002, 89 = BGHReport 2002, 270; v. 12.4.1996 - V ZR 310/94, BGHZ 132, 306 [311] = ZOV 1996, 342 = VIZ 1996, 458 = NJW 1996, 2030) noch auf Herausgabe (schuldhaft) nicht gezogener Nutzungen (BGH v. 23.4.1999 - V ZR 142/98, BGHZ 141, 232 [236] = ZOV 1999, 283 = VIZ 1999, 483 = NJW 1999, 2116). § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG kann auf andere als dort genannte Gebrauchsvorteile, etwa auf durch Eigen- oder Fremdnutzung erlangte Vorteile, nicht entsprechend angewendet werden. Denn unabhängig vom Fehlen einer ausfüllungsbedürftigen Lücke erfordert die Interessenlage keine Ausweitung der Norm auf eine Eigennutzung des Vermögenswertes oder den hier gegebenen Fall unentgeltlicher Zurverfügungstellung des Vermögenswertes an einen Dritten. Bis zur Rückübertragung ist der Verfügungsberechtigte Eigentümer. Aus § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG folgt, daß die Nutzung des Vermögensgegenstandes grundsätzlich allein dem Verfügungsberechtigten zusteht (BGH v. 28. Oktober 2005, V ZR 92/05 [unveröffentlicht]; BGH v. 23.4.1999 - V ZR 142/98, ZOV 1999, 283 = BGHZ 141, 232 [235]; v. 20.11.1997 - III ZR 39/97, ZOV 1998, 39 = BGHZ 137, 183 [186]). Dies gilt auch dann, wenn dem Verfügungsberechtigten etwa durch eine Eigennutzung möglicherweise andere Ausgaben erspart bleiben (BGH v. 23.4.1999 - V ZR 142/98, NJW 1999, 2116 [2117]) - und kann für die Frage unentgeltlicher Fremdnutzung nicht anders gesehen werden (Meyer-Seitz, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz, Stand März 2005, § 7 Rz. 60; Kuhlmey/Wittmer, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand Dezember 2004, § 7 VermG Rz. 52). Ein Anspruch gegen den Verfügungsberechtigten, einen aus dem Grundstück ggf. zu erwirtschaftenden Ertrag auszukehren, liefe nämlich auf eine nicht gewollte, vorzeitige Zuordnung des Vermögenswertes an den Berechtigten vor der Rückübertragung hinaus. Für diese Sichtweise und ein restriktives Gesetzesverständnis spricht auch der wesentliche Gesetzeszweck des § 7 Abs. 7 VermG. Der liegt darin, die zweckwidrige Verwendung der Erträge durch den Verfügungsberechtigten zu verhindern. Danach ist es zwar sachgerecht, dem Restitutionsberechtigten Nutzungsentgelte zuzuweisen. Sie können dann von ihm zur Vornahme von Reparaturen und Renovierungsarbeiten verwendet werden. Der Wert der Eigen- oder unentgeltlichen Fremdnutzung stellt demgegenüber aber, auch in der Person des Restitutionsberechtigten, kein für Reparaturen und/oder Renovierungsarbeiten verfügbares Kapital dar.
2. Die Kl. hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG i.V.m. §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 241 BGB. Zwischen den Parteien als Berechtigten und Verfügungsberechtigten i.S.d. Vermögensgesetzes bestand allerdings ein gesetzliches Schuldverhältnis, das in einzelnen, vom Gesetz hervorgehobenen Fällen die Züge einer gesetzlichen Treuhand trug (siehe allgemein BGH v. 14. Dezember 2001 - V ZR 493/99, BGHReport 2002, 270 [217]; v. 16.12.1994 - V ZR 177/93, BGHZ 128, 210 [211]). Die Rechtsgeschäfte, die der Bekl. als Verfügungsberechtigter nach Anmeldung des Rückübertragungsanspruchs ausnahmsweise vornehmen durfte, hatte er so zu führen, wie es das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen erforderte (§ 3 Abs. 3 Satz 6 VermG; siehe auch BGH v. 14. Dezember 2001 - V ZR 493/99, BGHReport 2002, 270 [271]). Lag ein Pflichtverstoß gegen das Unterlassungsgebot vor, konnte der Kl. als Berechtigter ein Anspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG i. V. m. §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 241 BGB zustehen (Redeker/Hirtschulz/Tank, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz, Stand März 2005, § 3 Rz. 310).
a) Einen Pflichtverstoß gegen seine durch § 3 Abs. 3 Satz 1 begründete "Treuhänderstellung" wirft die Kl. dem Bekl. indes nicht vor. Die Kl. behauptet weder, daß der Bekl. i. S. v. § 3 Abs. 3 VermG eine "langfristige vertragliche Verpflichtung" eingegangen und ihr hierdurch ein Schaden entstanden ist, noch daß der Bekl. "dingliche Rechtsgeschäfte" abgeschlossen hätte. Der Pflichtverstoß muß sich nach der systematischen Stellung des § 3 VermG im Gefüge des Gesetzes aber auf eine "langfristige vertragliche Verpflichtung" oder ein "dingliches Rechtsgeschäft" beziehen (Redeker/Hirtschulz/Tank, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz, Stand März 2005, § 3 Rz. 310: "die dadurch [§ 3 Abs. 3 VermG] begründeten Pflichten"). Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG zu ersetzen ist etwa eine Wertminderung von Grundstücken auf Grund eines langfristigen Vertrages oder der Gewinn aus einer dem Berechtigten deshalb entgehenden Geschäftsmöglichkeit, nicht aber der hier geforderte ggf. durch eine Vermietung oder Verpachtung erzielbare Ertrag.
b) Hingegen gibt § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG unter dem Gesichtspunkt einer Pflichtverletzung keinen Anspruch auf Herausgabe von (ggf. nicht erzielten) Erträgen (zu § 812 ff. BGB siehe BGH v. 16.12.1994 - V ZR 177/93, NJW 1995, 1154 [1155]). Ein Ausgleich für eine ggf. erzielbare Miete oder Pacht liegt außerhalb des Schutzbereichs des 3 Abs. 3 Satz 1 VermG (siehe dazu BGH v. 16.12.1994 - V ZR 177/93, NJW 1995, 1154 [1155]; Meyer-Seitz, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz, Stand März 2005, § 7 Rz. 53). Das Unterlassungsgebot will die mit der Rückübertragung entstehende Dispositionsbefugnis des Berechtigten sichern, nicht aber diesem den Vermögenswert und damit dessen (mögliche) Nutzungen vorweg zuweisen. Ein "sonstiger Pflichtverstoß" im Zusammenhang mit den Nutzungen des Vermögensgegenstandes fällt nach der dem Vermögensgesetz immanenten Systematik nicht unter § 3 VermG, sondern allein unter § 7 Abs. 7 VermG. Diese Bestimmung regelt nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und systematischem Zusammenhang abschließend Ansprüche wegen erlaubter oder unerlaubter Nutzungen. Ein Anspruch ist insoweit nicht gegeben (siehe dazu bereits oben unter 1.).
c) Ein Anspruch auf Wertersatz oder auf Schadensersatz setzte außerdem voraus, daß der erlangte Vermögensvorteil dem Zuordnungsgehalt des Eigentums oder des verletzten Rechts widerspricht. Rechtlicher Ausgangspunkt ist insoweit die von der Rechtsordnung mißbilligte Verletzung einer Rechtsposition, die einem Berechtigten zu dessen alleiniger Verfügung zugewiesen ist. Diese Voraussetzung ist bei einem Verstoß des Verfügungsberechtigten gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG nicht gegeben. Der Unterlassungsanspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG schützt die künftige Dispositionsbefugnis des Berechtigten gegen zwischenzeitliche Veränderungen (BGH v. 16.12.1994 - V ZR 177/93, NJW 1995, 1154 [1155]). Er weist aber seinem Inhaber den Vermögenswert nicht zu, auch nicht im Vorgriff auf seine künftige Stellung als Eigentümer. Die Möglichkeit des Antragstellers, im Rahmen des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG die Veräußerung oder Nutzung des Vermögenswertes von seiner Zustimmung abhängig zu machen, ist nicht Ausdruck einer vermögensrechtlichen Zuordnung, sondern lediglich Reflex einer gesetzlich angeordneten einstweiligen Veränderungssperre.
3. Ein Anspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 6 Halbs. 2 VermG i. V. m. § 678 BGB liegt fern - und wird von der Kl. auch nicht mehr verfolgt.