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Nutzungsentschädigung nur bis zum Tag der Rückgabe

KG20 U 246/0109.12.2002GE 2003, 253

BGB § 546 a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietverhältnisses endet mit dem Tag der Rückgabe; für den Zeitraum danach kann nur Ersatz eines konkret nachgewiesenen Schadens verlangt werden. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) 2. Der Nutzungsentschädigungsanspruch steht dem Kl. nur in Höhe von 542,66 DM (2.248,55 DM/30 Tage geteilt durch 7 Tage) zu, so daß die Anschlußberufung wegen des weiteren Betrages für die Zeit bis zum 30. September 2000 Erfolg hat und die Berufung des Kl. erfolglos bleibt. Dem Landgericht ist zwar dahin zu folgen, daß die Rückgabe des Schlüssels an den Hauswart am 31. August 2000 nicht genügte, weil dieser zum Empfang grundsätzlich nicht berechtigt ist und es daher insofern einer entsprechenden vertraglichen Absprache oder einer entsprechenden Aufforderung durch den Vermieter bedarf (vgl. KG - 8. Zivilsenat - MDR 2001, 272). Danach ist der Zugang bei dem Kl. bzw. der Hausverwaltung am 7. September 2000 maßgeblich. Mit dem Wortlaut des Gesetzes läßt sich aber die fingierte Verlängerung des Nutzungszeitraums bis zum Monatsende nicht begründen. Der Senat vermag hier der Ansicht des Landgerichts (so aber auch KG - 8. Zivilsenat - GE 2001, 989) nicht zu folgen. Der Senat hat hierzu bereits mit Urteil vom 21. Juni 2001 abweichend entschieden (veröffentlicht in KGR 2002, 74) und dies u. a. mit Urteil vom 7. März 2002 - 20 U 8635 - (unveröffentlicht) bestätigt:

"Sind die Mieträume zurückgegeben worden, so endet der Anspruch (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV 654, S. 1374; Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 7. Aufl., Rn. 1120 f.; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 6. Aufl., § 557 BGB Rn. 15). Es besteht keine Veranlassung über Erwägungen, die ersichtlich auf Schadenersatz zielen, den klaren Wortlaut des Gesetzes zu unterlaufen. Daß sich die Rückgabe zur Unzeit als faktische Vorenthaltung für einen fiktiven Zeitraum bis zum Ende der Mietzinsberechnungsperiode auswirken soll (so Scheuer in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. V Rn. 75), findet im Wortlaut des § 557 BGB keine Stütze und bleibt eine nicht gerechtfertigte Unterstellung, die den Vermieter, dem ohnehin kein Nachmieter zur Verfügung steht, ohne sachliche Rechtfertigung bereichert. Weshalb es der Sinn und Zweck des § 557 BGB (so Scheuer a. a. O.) sein soll, den Vermieter für die Mietzinsberechnungsperiode besserzustellen, während er die weiteren Zeiträume ohnehin gegebenenfalls konkret belegen muß, läßt sich nicht erklären." (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei verspäteter Rückgabe nach Beendigung des Mietverhältnisses schuldet der Mieter Nutzungsentschädigung. Streitig ist wie lange, wenn die Rückgabe während des laufenden Monats erfolgt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter hatte die Schlüssel am 31. August 2000 dem Hauswart übergeben, der aber zur Entgegennahme nicht bevollmächtigt war. Die Schlüssel trafen erst am 7. September beim Vermieter ein, der Nutzungsentschädigung für den Monat September verlangte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der 20. Senat des Kammergerichts stellte fest, daß der Anspruch nur für sieben Tage bestehe. Die entgegenstehende Auffassung des 8. Zivilsenats sei mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu vereinbaren. Es sei vielmehr eine nicht gerechtfertigte Unterstellung, dem Vermieter einen fiktiven Zeitraum nach der Rückgabe mit dem Anspruch zuzusprechen, der ihn ohne sachliche Rechtfertigung bereichere, wenn ein Nachmieter nicht zur Verfügung gestanden habe.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Frage ist seit langem umstritten. Die Auffassung des 20. Senats teilt etwa das OLG Köln (WuM 1993, 47), während das OLG Hamburg (ZMR 1984, 345) wie der 8. Zivilsenat entschieden hat. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) hätte das Kammergericht also die Revision zulassen müssen, was hier ausdrücklich abgelehnt wurde.