Nutzungsentschädigung, - nach Be- endigung eines Kiesausbeutungsvertra- ges
BGB § 584 b
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nutzungsentschädigung, - nach Be- endigung eines Kiesausbeutungsvertra- ges; Kiesausbeutungsvertrag, - als Pachtvertrag; Nutzungsentschädigung, Höhe der - bei Kiesausbeutungsvertrag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Anwendbarkeit des § 584 b BGB nach Beendigung eines Kiesausbeutungsvertrages.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat der Bekl. eine Kiesgrube zur Ausbeutung überlassen. Die Parteien streiten um die sich hieraus ergebenden Ansprüche der Kl.
Die Kl. ist Eigentümerin des Grund stücks, auf dem sich die Kiesgrube be findet. Sie hatte dieses Grundstück zu nächst dem A. als Vorpächter zur Aus beutung überlassen. Unter dem 22. April/4. Mai 1991 schlossen die Parteien einen Vertrag "zur Restaus beute und zur Auffüllung der genehmig ten Kiesgrube". Darin heißt es unter an derem:
"1. Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem genehmigten Abbau plan von Herrn Georg A. ab 1.5.1991 an Herrn Anton F.
...
4. Frau R. erklärt, daß Herr Anton F. ab 1.5.1991 alleiniger Betreiber der Grube ist, und daß Anfragen über Sand- und Kiesentnahmen sowie über das Abkip pen von Aushub und Bauschutt nur von Herrn F. beantwortet und erlaubt werden können.
...
7. Herr F. zahlt für 1 m3 abgebauten Sand DM 1,50 (feste Masse). Für den Erlös aus eventuellen Kippgebühren wird die Rekultivierung der Abbaufläche durchgeführt.
..."
Die Bekl. teilte der Kl. die von ihr abge baute Sandmenge nicht mit. Sie leistete bis auf einen Betrag von 90.000 DM im Jahre 1991 auch keine Zahlungen. Im Jahre 1994 ermittelte ein Vermessungs büro im Auftrag der Kl. eine Abbaumenge von 164.617 m3. Ausgehend hiervon stellte die Kl. der Bekl. - unter Berück sichtigung des Sandabbaus durch A. so wie der Zahlung von 90.000 DM - einen Betrag von 141.925,50 DM in Rech nung. Die Bekl. bestritt diese Berech nung sowohl im Hinblick auf die ange setzte Gesamtabbaumenge als auch hinsichtlich des Abzugs für den durch A. bereits entnommenen Sand. Entgegen ihrer Ankündigung legte sie jedoch keine eigene Aufstellung ihrer Abbaumenge vor; sie leistete auch keine weitere Zah lung. Mit Schreiben vom 8. August 1994 kündigte die Kl. das Vertragsverhältnis fristlos unter anderem mit der Begrün dung, die Bekl. habe trotz ständiger Mahnungen über den Betrag von 90.000 DM hinaus keine Zahlungen ge leistet, tatsächlich aber mehr Sand ab gebaut, als sie einräume; dadurch sei das Vertrauensverhältnis der Parteien zerstört worden.
Mit der vorliegenden Klage hat die Kl. unter anderem Zahlungsansprüche we gen abgebauten Sands sowie wegen der durch die fristlose Kündigung entstande nen Anwaltskosten geltend gemacht, die Räumung und Herausgabe der Kiesgru be verlangt und eine monatliche Ent schädigung für die Vorenthaltung des Grundstücks nach der erfolgten Kündi gung begehrt. Die Bekl. ist der Klage entgegengetreten.
Durch Teilurteil des Landgerichts ist die Bekl. unter anderem verurteilt worden, für den von ihr abgebauten Sand - unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung von 90.000 DM sowie einer von der Kl. erklärten Aufrechnung gegen Forderungen der Bekl. - 114.826,76 DM nebst Zinsen zu zahlen, für die Dauer der Vorenthaltung des Grundstücks nach der fristlosen Kündi gung bis einschließlich September 1995 76.875 DM (monatlich 5.625 DM sowie 3.750 DM für den Restmonat August 1994) nebst Zinsen (Nr. I des Entschei dungssatzes) sowie für die weitere Zeit der Vorenthaltung pro Kalenderviertel jahr 16.875 DM, beginnend mit dem 2. Januar 1996, bis zur Rückgabe des Grundstücks zu entrichten (Nr. II des Entscheidungssatzes) und dieses zu räumen und an die Kl. herauszugeben (Nr. III des Entscheidungssatzes).
Auf die Berufung der Kl. hat das Beru fungsgericht durch Teilurteil das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Bekl. verurteilt, an die Kl. über den in Nr. I des landgerichtlichen Urteils bereits zuerkannten Betrag hinaus weitere 69.127,25 DM nebst Zinsen (Anwaltskosten: 1.627,25 DM; Entschädigung für die Zeit der Vorenthaltung von Oktober 1995 bis September 1996: 4 x 16.875 DM) zu zahlen. Die Verurteilung zur Leistung künftiger Entschädigungszahlungen hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß diese - im Hinblick auf die insoweit bereits erfolgte bezifferte Verurteilung - erst beginnend mit dem 2. Januar 1997 bis zur Rückgabe des Grundstücks zu erbringen seien. Die weitergehende Berufung der Kl. gegen Nr. I und II des Teilurteils sowie die Berufung der Bekl., mit der diese Klageabweisung erstrebt hat, soweit sie über den Betrag von 114.826,76 DM nebst Zinsen hinaus verurteilt worden ist, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Durch Schlußurteil hat das Berufungsgericht weiteren Klageanträgen - teilweise - stattgegeben und über die Kosten des Berufungsverfahrens entschieden.
Die Bekl. hat gegen das Teil- und gegen das Schlußurteil Revision eingelegt. Der Senat hat die Revision gegen das Teilurteil angenommen, soweit die Bekl. für die Dauer der Vorenthaltung zur Zahlung von Entschädigung nach § 584 b BGB verurteilt worden ist. Die Revision gegen das Schlußurteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung angenommen worden. Durch Beschluß des Senats vom 25. August 1999 sind beide Revisionsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden worden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Rechtsmittel sind im Umfang der Annahme begründet.
1. Das Berufungsgericht, das den von den Parteien abgeschlossenen Vertrag als Pachtvertrag qualifiziert hat, hat die Kl. für berechtigt gehalten, für die Dauer der Vorenthaltung des Grundstücks gemäß § 584 b BGB Entschädigung zu verlangen. Zur Begründung hat es sich zunächst auf das Teilurteil des Landgerichts bezogen, in dem insofern ausgeführt ist: Nach § 584 b BGB seien für die Bemessung der Anspruchshöhe die Nutzungen entscheidend, die der Pächter habe ziehen können; der Betrag sei gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Nach den getroffenen Feststellungen habe die Bekl. in 40 Monaten Pachtzeit Nutzungen im Wert von 225.000 DM ziehen können. Es sei deshalb davon auszugehen, daß sie im Monat durchschnittlich Nutzungen im Wert von 5.625 DM gezogen habe. Für den Restmonat August 1994 könnten daher 3.750 DM beansprucht werden; für die Folgezeit seien als Entschädigung monatlich 5.625 DM bzw. pro Quartal 16.875 DM anzusetzen.
Ergänzend hat das Berufungsgericht ausgeführt: Für die geschuldete Entschädigung sei es nicht von Bedeutung, ob die Bekl. nach dem 19. Mai 1994 (dem Tag der Begutach tung des Abbauzustandes durch den Sachverständigen) bzw. nach dem 10. August 1994 noch Sand abgebaut habe. Nach § 584 b BGB sei ausreichend, daß der Pächter die Nutzungen habe ziehen können. Daß die Bekl. nicht weiter abbaue, sei deshalb ihre Sache. Soweit sie behaupte, die Grube sei (nun) ausgebeutet, weitere Sandentnahmen seien nicht mehr möglich, sei dies von der Kl. bestritten worden, ohne daß die Bekl. hierzu Beweis angetreten habe. Für die Bemessung der Entschädigung auf der Grundlage der wesentlich niedrigeren Werte für landwirtschaftliche Grundstücke sei kein Raum. Mit Rücksicht auf die durch Zeitablauf inzwischen fällige quartalsweise Entschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 1995 bis zum 30. September 1996 erhöhe sich der zuzusprechende Betrag um (4 x 16.875 DM) 67.500 DM unter gleichzeitiger Verschiebung des Beginns der künftigen Entschädigung auf 2. Januar 1997.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
a) Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß der von den Parteien abgeschlossene Vertrag als Pachtvertrag anzusehen ist. Vereinbarun gen, durch die der Eigentümer eines Grundstücks einem anderen die Ausbeute von Bodenbestandteilen überläßt, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs regelmäßig Pachtverträge, wenn ihr Schwergewicht - wie hier - auf der Fruchtgewinnung durch den Abbauberechtigten liegt. Daß die Dauer der Ausbeutebefugnis nicht näher festgelegt ist und sich das Entgelt nach der ausgebeuteten Menge richtet, ist dem gegenüber nicht entscheidend (Senatsurteil vom 26. April 1995 XII ZR 105/93 - NJW 1995, 2548, 2549; BGH, Urteile vom 7. Dezember 1984 - V ZR 189/83 - NJW 1985, 1025 und vom 7. März 1983 - VIII ZR 333/81 - WM 1983, 531, 532).
b) Das Berufungsgericht hat weiterhin rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Bekl. die Pachtsache seit der Beendigung des Pachtverhältnisses durch die fristlose Kündigung der Kl. im Sinne des § 584 b BGB vorenthält. Nachdem die Verurteilung zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks durch die Nichtannahme der Revision insoweit - in Rechtskraft erwachsen ist, kann sich die Bekl. gegenüber Ansprüchen, die daraus hergeleitet werden, daß sie nicht rechtzeitig geräumt habe, jedenfalls nicht mehr darauf be rufen, sie sei nicht zur Herausgabe verpflichtet gewesen (BGH, Urteil vom 12. März 1969 - VIII ZR 97/67 - NJW 1969, 1064, 1065). Da die Bekl. das Grundstück nicht zurückgegeben hat, sondern gegen den Willen der Verpächterin in ihrem Besitz behalten und das Fortbestehen des Pachtverhältnisses geltend gemacht hat, liegt eine Vorenthaltung der Pachtsache vor (vgl. BGHZ 90, 145, 148; Senatsurteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 123/93 - NJW 1996, 1886, 1887).
c) Es begegnet allerdings durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht der auf § 584 b BGB gestützten Verurteilung zur Zahlung von Entschädigung für die Dauer der Vorenthaltung die während der Vertragslaufzeit erfolgten durchschnittlichen Sandentnahmen zugrunde gelegt hat. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis zu Recht.
Der Verpächter kann nach § 584 b BGB für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Pachtzins nach dem Verhältnis verlangen, in dem die Nutzungen, die der Pächter während dieser Zeit gezogen hat oder hätte ziehen können, zu den Nut zungen des ganzen Pachtjahres stehen. Dadurch wird berücksichtigt, daß sich die Nutzungen vor allem bei Grundstücken und Saisonbetrieben häufig ungleichmäßig über das Pachtjahr verteilen (Staudinger/Sonnenschein BGB 13. Bearb. 1995 § 584 b BGB Rdn. 18).
Die Zahlung eines bestimmten einmalig zu entrichtenden oder nach Zeitabschnitten bemessenen Betrages als Pachtzins haben die Parteien indessen nicht vereinbart; vielmehr sollte sich das von der Bekl. zu entrichtende Entgelt nach der Menge des ausge beuteten Sands richten. Ob die Bekl. in der Zeit ab 10. August 1994 noch Sand abgebaut hat, ist zwischen den Parteien streitig. Feststellungen hierzu sind in den Vorinstanzen nicht getroffen worden. Sie waren entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht deshalb entbehrlich, weil die Bekl. weiterhin Sand hätte abbauen können.
Durch § 584 b BGB soll dem Umstand Rechnung getragen werden, daß dem Verpächter bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Pachtgegenstandes grundsätzlich auch dessen Nutzungen entgehen, der Pächter andererseits aber nicht unbedingt in allen Zeiträumen den gleichen Nutzen an der Pachtsache hat (RGRK-BGB/Gelhaar § 597 BGB Rdn. 2). Die Bestimmung bezweckt deshalb, dem Verpächter auf einfache Art und Weise eine Mindestentschädigung einzuräumen und damit Streitigkeiten über die Höhe eines etwaigen Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruchs in einfacher und angemessener Weise abzuschneiden (Staudinger/Sonnenschein a. a. O. § 584 b BGB Rdn. 4). Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Pächter die Pachtsache während der Vorenthaltung nutzt (BGHZ 68, 307, 310; 90, 145, 151).
Eine andere Beurteilung hinsichtlich der Frage einer Nutzung ist jedoch dann geboten, wenn der Verpächter diese uneingeschränkt nachholen kann. In einem solchen Fall erleidet er jedenfalls keine Vermögenseinbuße in Form des Verlustes dieser Nutzungsmöglichkeit. Durch die Zubilligung einer diesen Umstand nicht berücksichtigenden Entschädigung würde er demzufolge besser gestellt, als er bei Fortbestand des Pachtvertrages gestanden hätte: Er erhielte insoweit Entschädigung für einen Verlust, den er tatsächlich nicht erlitten hat. Dieses Ergebnis widerspräche dem vom Gesetz angestrebten Interes senausgleich.
Hiervon ausgehend durfte der Kl. Nutzungsentschädigung nicht mit der gegebenen Begründung zuerkannt werden. Das Pachtobjekt, eine Kiesgrube, ist zum Zweck des Sandabbaus nicht uneingeschränkt nutzbar, da sie nur einmal ausgebeutet werden kann. Soweit der Sandabbau nicht von der Bekl. vorgenommen worden ist, kann jeder Nachpächter die noch vorhandene Restmenge abbauen. Falls der Restabbau nicht schon während der Vorenthaltung erfolgt ist, kann für die Bemessung der Vermögenseinbuße der Kl. nicht das im Pachtvertrag als Gegenleistung (für 1 m3 entnommenen Sand) vereinbarte Entgelt von 1,50 DM herangezogen werden. Vielmehr muß berücksichtigt werden, daß die Kl., wenn auch später und möglicherweise in geringerer Höhe, durch eigene Nutzung oder Überlassung an einen Nachpächter noch ein Entgelt aus der weiteren Ausbeutung der Grube erzielen kann. Dem kann § 584 b BGB nicht entgegengehalten werden. Diese Bestimmung ist hier vielmehr einschränkend anzuwenden, weil der vorliegende Abbauvertrag kaufrechtliche Elemente enthält, die gerade in der Berechnungsweise des vereinbarten Pachtentgelts zum Ausdruck kommen. Diese Abweichung des vorliegenden Vertrages von der für ein Pachtverhältnis typischen Gestaltung hindert es, die an den Pachtzins anknüpfende Regelung des § 584 b Satz 1 BGB ohne weiteres auf die Bemessung der Entschädigung für die Vorenthaltung anzuwenden.
3. Das Teilurteil kann somit keinen Bestand haben. Die Sache muß zur weiteren Aufklärung über die zwischen den Parteien streitige Frage der weiteren Nutzungen an das Oberlandesgericht zu rückverwiesen werden.
4. Auf die Revision gegen das Schlußurteil des Oberlandesgerichts ist dieses im Kostenpunkt aufzuheben. Im Hinblick auf die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache auf die Revision gegen das Teilurteil kann der erfolgte Kostenausspruch nicht bestehen bleiben.
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