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Nutzungsentschädigung bis zur Rückgabe der Schlüssel

AG Tempelhof-Kreuzberg11 C 555/0115.04.2002GE 2000, 670

BGB § 546 a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe besteht unabhängig davon, ob der Vermieter die Wohnung vorher hätte weitervermieten können.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. schuldet Nutzungsentschädigung für den Monat 7/01; denn sie hat die Schlüssel zur Wohnung erst am 31.7. zurückgegeben - § 557 BGB (a. F.). Dabei geht das Gericht davon aus, daß die Rechtsprechung einiger Gerichte, die meinen, der Anspruch sei nur gegeben, wenn der Vermieter nachweisen könne, daß die Wohnung allein wegen der Vertragsverletzung des Mieters nicht weitervermietet werden konnte, keinen Beifall verdient. Diesen Nachweis kann der Vermieter nie führen; denn er wird die Wohnung in aller Regel nicht anbieten bzw. für sie keine Mieter suchen, wenn der Mieter sie noch nicht zurückgegeben hat. Es ist allerdings richtig, daß die Nutzungsentschädigung nicht geschuldet werden sollte, wenn die Wohnung sowieso nicht vermietet werden konnte. Das kann jedoch nicht einfach unterstellt werden. Hier hat die verspätete Rückgabe dazu geführt, daß die Wohnung um einen Monat verzögert angeboten werden konnte - gemäß § 287 ZPO geht das Gericht deshalb davon aus, daß ein Schaden verursacht wurde und deshalb die Nutzungsentschädigung geschuldet ist. Da die Bekl. sich insoweit nicht auf eine Minderung der Miete berufen hat, ist die Nutzungsentschädigung in Höhe der letzten Miete geschuldet.