Nutzungsentschädigung bis zur Rückgabe der Schlüssel
BGB § 546 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe besteht unabhängig davon, ob der Vermieter die Wohnung vorher hätte weitervermieten können.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. schuldet Nutzungsentschädigung für den Monat 7/01; denn sie hat die Schlüssel zur Wohnung erst am 31.7. zurückgegeben - § 557 BGB (a. F.). Dabei geht das Gericht davon aus, daß die Rechtsprechung einiger Gerichte, die meinen, der Anspruch sei nur gegeben, wenn der Vermieter nachweisen könne, daß die Wohnung allein wegen der Vertragsverletzung des Mieters nicht weitervermietet werden konnte, keinen Beifall verdient. Diesen Nachweis kann der Vermieter nie führen; denn er wird die Wohnung in aller Regel nicht anbieten bzw. für sie keine Mieter suchen, wenn der Mieter sie noch nicht zurückgegeben hat. Es ist allerdings richtig, daß die Nutzungsentschädigung nicht geschuldet werden sollte, wenn die Wohnung sowieso nicht vermietet werden konnte. Das kann jedoch nicht einfach unterstellt werden. Hier hat die verspätete Rückgabe dazu geführt, daß die Wohnung um einen Monat verzögert angeboten werden konnte - gemäß § 287 ZPO geht das Gericht deshalb davon aus, daß ein Schaden verursacht wurde und deshalb die Nutzungsentschädigung geschuldet ist. Da die Bekl. sich insoweit nicht auf eine Minderung der Miete berufen hat, ist die Nutzungsentschädigung in Höhe der letzten Miete geschuldet.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gibt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache nicht zurück, haftet er auf Nutzungsentschädigung. Ob die Räume vorher hätten weitervermietet werden können, ist unerheblich - meint das AG Tempelhof-Kreuzberg und verwechselt offenbar Nutzungsentschädigung mit Mietausfallschaden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach Beendigung des Mietverhältnisses führte die Mieterin noch Renovierungsarbeiten aus und gab die Schlüssel erst am 30. Juli 2001 zurück. Für diesen Monat verlangten die Vermieter Nutzungsentschädigung. Die Mieterin meinte, die Wohnung hätte sowieso leergestanden.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 15. April 2002 gab das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg der Zahlungsklage statt und meinte, es folge nicht der "Rechtsprechung einiger Gerichte", wonach der Vermieter nachweisen müsse, daß die Wohnung sonst hätte weitervermietet werden können, da der Vermieter das nie beweisen könne.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Urteil kommt mit fragwürdiger Begründung zum zutreffenden Ergebnis. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546 a BGB steht dem Vermieter nämlich immer zu, wenn der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt. Auf die Möglichkeit einer Weitervermietung vorher kommt es nicht an. Mit der Rechtsprechung "einiger Gerichte" (ein Zitat fehlt) meint das Amtsgericht offenbar die Rechtsprechung des Landgerichts Berlin (GE 2001, 926), wonach ein Mietausfallschaden nach § 252 BGB nur dann geltend gemacht werden kann, wenn der Vermieter eine mögliche frühere Weitervermietung darlegt. Dabei handelt es sich aber um die Fälle, in denen Mietausfall für die Zeit nach der Räumung verlangt wird. Für die Zeit bis zur Räumung hat bisher niemand den Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung einschränken wollen. Das verstieße auch gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes.