Nutzungsentschädigung bei Zwangsverwaltung
BGB §§ 987, 988; ZVG § 152
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Zwangsverwalter ist an eine Vereinbarung des Schuldners nicht gebunden, wonach das Hausgrundstück unentgeltlich genutzt werden darf.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. wurde zum Zwangsverwalter über das Grundstück S.-weg bestellt und begehrt die Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Der Bekl. ist der geschiedene Ehemann der Zwangsverwaltungsschuldnerin. Er nutzt das Grundstück zu Wohnzwecken und behauptet, daß er sich mit der Zwangsverwaltungsschuldnerin im Rahmen des Scheidungsverfahrens gemäß § 630 ZPO darauf geeinigt habe, daß er das Grundstück unentgeltlich nutzen dürfte.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. ist durch die Anordnung der Zwangsverwaltung im Umfange der Beschlagnahme an die Stelle des seiner Verfügungsmacht verlustig gegangenen Eigentümers getreten gemäß § 148 Abs. 1 ZVG. Der Kl. ist daher berechtigt, die dem Eigentümer zustehenden Nutzungsansprüche aus §§ 987, 988 BGB geltend zu machen. Aus § 152 ZVG folgt für den Zwangsverwalter die Pflicht, für eine unentgeltliche Nutzung der Räume eine angemessene Vergütung zu verlangen.
Der Bekl. kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß er mit der Zwangsverwaltungsschuldnerin eine unentgeltliche Nutzung des Grundstückes vereinbart hat. Die Zwangsverwaltung hat den Zweck, das Vermögen des Schuldners zu sichern. Verbindlichkeiten des Zwangsverwaltungsschuldners werden dagegen grundsätzlich von der Beschlagnahme nicht erfaßt und können daher dem Zwangsverwalter nicht entgegengehalten werden (LG Berlin, GE 1990, 1083).
Eine Ausnahme sieht das Gesetz in § 152 Abs. 2 ZVG nur vor, wenn das Vermögen des Zwangsverwaltungsschuldners in Form von laufenden Einnahmen durch Miet- und Pachtzinsen gebildet wird und diese beschlagnahmten laufenden Einnahmen aber auf einer Gegenleistung des Schuldners beruhen. Denn aufgrund der Beschlagnahme wäre der Nutzer des Grundstückes verpflichtet, das mit dem Zwangsverwaltungsschuldner vereinbarte Entgelt zu zahlen, ohne allerdings jedoch in den Genuß der Gegenleistung (Überlassung des Grundstückes) zu kommen. Um dieses ungerechte Ergebnis zu verhindern, ist in § 152 Abs. 2 ZVG geregelt, daß ein entgeltlicher Nutzungsvertrag dem Zwangsverwalter entgegengehalten werden kann mit der Folge, daß der Zwangsverwalter auch verpflichtet ist, dem Dritten die vom Zwangsverwaltungsschuldner geschuldete Leistung zu erbringen.
Bei einer unentgeltlichen Nutzung, also im Rahmen eines Leihvertrages, wie ihn der Bekl. hier behauptet, ist der Dritte jedoch nicht schutzbedürftig. Die Interessen der Zwangsverwaltung haben Vorrang vor dem Interesse des Entleihers auf kostenlose Nutzung.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine Frau war Eigentümerin eines Hausgrundstücks, für das Zwangsverwaltung angeordnet wurde. In dem Haus lebte der geschiedene Ehemann der Frau. Der Zwangsverwalter verlangte von ihm (Beklagter) Nutzungsentschädigung. Der beklagte Ehemann verweigerte das und berief sich auf eine im Rahmen der Ehescheidung mit seiner früheren Ehefrau getroffene Vereinbarung, wonach er mietfrei in dem Haus wohnen dürfe.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 24. Juli 1998 gab das Landgericht Berlin dem Zwangsverwalter recht und meinte, er habe sogar die Pflicht, eine Nutzungsentschädigung zu verlangen. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen sei der Begünstigte aus einem Leihvertrag nicht schutzbedürftig.
Ob das Urteil zur Klärung der umstrittenen Frage wesentlich beiträgt, kann bezweifelt werden. Anderer Ansicht war etwa die 62. Kammer des Landgerichts Berlin (GE 1997, 1107), die grundsätzlich den Zwangsverwalter an einen Mietverzicht anläßlich von Modernisierungsmaßnahmen für gebunden hält.