Nutzungsentschädigung bei vorzeitiger Rückgabe
BGB § 546 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Stimmt der Vermieter nach einer wirksamen Kündigung der Bitte des Mieters um eine Räumungsfrist zum Ende des Monats zu, schuldet der Mieter Nutzungsentschädigung für den gesamten Monat auch dann, wenn die Mieträume vorfristig zurückgegeben werden.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. als ehemaliger Mieter der Wohnung im Vorderhaus macht die Rückzahlung eines weiteren Kautionsrestbetrages in Höhe von 544,58 € geltend. Die Bekl. ihrerseits hat diesen Betrag mit der geminderten Nutzungsentschädigung für den Monat Dezember 2007 in Höhe von 1.067,74 € verrechnet.
Vorausgegangen war die Kündigung des Mietverhältnisses durch den Kl. zum 30.11.2007. Diese Kündigung war wirksam und führte entsprechend zur Beendigung des Mietverhältnisses zu diesem Zeitpunkt. Anfang November bat der Kl. um Gewährung einer Räumungsfrist bis zum 31.12.2007. Nachdem die Bekl. sich zunächst weigerte, schaltete der Kl. seine Prozessbevollmächtigte ein, die mit Schriftsatz vom 3.12.2007 erneut die oben genannte Räumungsfrist erbat. Die Bekl. erklärte sich mit Schreiben vom 10.12.2007 dazu bereit.
Soweit der Kl. die Wohnung dann doch am 17.12.2007, d. h. vorfristig zurückgab, kann dies nicht der Bekl. entgegengehalten werden. Diese hatte keinerlei sichere Kenntnis, ob der Kl. die Räumungsfrist einhält oder gar unterschreitet. Insoweit konnte sie über die Wohnung zumindest für den Monat Dezember 2007 nicht planbar verfügen. Vielmehr musste sie davon ausgehen, dass die Wohnung erst zum Ende des Jahres geräumt wird. Auch der Kl. selbst hatte vor der Herausgabe keine sichere Kenntnis darüber, wann er es schafft, die Wohnung zurückzugeben. Insoweit haftet er auf Nutzungsentschädigung für den vollen Monat Dezember 2007. Insoweit wäre es vom Kl. treuwidrig, zunächst den gesamten Monat Räumungsfrist zu begehren und dann seine Zahlungspflicht zu verringern, weil es ihm doch gelungen ist, früher auszuziehen. Davon konnte bei Monatsbeginn niemand ausgehen. Die Klage war daher abzuweisen.
Der Anspruch des Kl. auf Auszahlung der weiteren Kaution war durch die wirksame Aufrechnung der Bekl. erloschen. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Räumt der Mieter nach Mietende nicht, schuldet er Nutzungsentschädigung nach § 546 a BGB; dies allerdings taggenau, d. h. nur anteilig und nicht für den vollen Monat. Bei Vereinbarung einer Räumungsfrist kann das anders sein.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter hatte zum 30. November 2007 gekündigt und bat um eine Räumungsfrist bis zum 31. Dezember. Der Vermieter weigerte sich zunächst, stimmte später aber zu. Der Mieter gab die Wohnung am 17. Dezember zurück; der Vermieter verlangte erfolgreich Nutzungsentschädigung für den ganzen Monat.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Schöneberg meinte, es sei treuwidrig, wenn der Mieter für den ganzen Monat eine Räumungsfrist beantrage, dann vorfristig ausziehe, und der Vermieter sich nicht darauf einstellen kann.