veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Nutzungsentschädigung bei unvollständiger Räumung

OLG DüsseldorfI-10 U 21/0414.10.2004GE 2005, 299

BGB § 546 a

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ob das Zurücklassen von Einrichtungsgegenständen lediglich eine Schlechterfüllung der Räumungsverpflichtung oder eine unvollständige Räumung darstellt, hängt entscheidend von Art und Umfang der zurückgelassenen Gegenstände und ggf. den Kostenaufwand für ihre Beseitigung ab.

2. Zurückgelassene Gegenstände muß der Mieter im Rahmen seiner Räumungsverpflichtung grundsätzlich auch dann entfernen, wenn sie nicht von ihm eingebracht worden sind. Insbesondere hat der Mieter im Verhältnis zum Vermieter auch für die ordnungsgemäße Räumung durch seinen Untermieter einzustehen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB (= § 557 Abs. 1 BGB a. F.) für den Zeitraum vom 16.11.2001 bis 31.8.2002 in Höhe der von der Bekl. zuletzt gezahlten Miete zuerkannt, weil die Bekl. dem Kl. die Mietsache "vorenthalten" hat. Dem Berufungsvorbringen der Bekl. kann nicht darin gefolgt werden, daß im Hinblick auf die unstreitig bis August 2002 zurückgelassenen Einrichtungsgegenstände lediglich eine Schlechterfüllung der Räumungsverpflichtung, nicht aber eine unvollständige Räumung vorliege, die die Annahme der Nichterfüllung der Räumungsverpflichtung rechtfertigen. Zur Rückgabe der Mietsache gehört außer der Verschaffung der tatsächlichen Gewalt auch die Räumung. In welchem Zustand sich die Mietsache bei der Rückgabe befindet, ist für die Rückgabe selbst zwar grundsätzlich ohne Bedeutung. Ausnahmsweise kann aber ein Nichtentfernen von Einrichtungen in der Mietsache dazu führen, daß eine unzulässige Teilräumung vorliegt. Es kommt insoweit entscheidend auf Art und Umfang der zurückgelassenen Gegenstände und ggf. den Kostenaufwand an (vgl. BGH NJW 1994, 3232, 3234; Senat, Urteil vom 21.1.1999, ZMR 1999, 326, 327; Urteil v. 5.9.2002 - 10 U 150/01 - S. 8 f.). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß bis zur Entsorgung eines Großteils der zurückgelassenen Gegenstände Anfang August 2002 lediglich eine Teilräumung vorlag, die der Kl. nicht als Räumung gegen sich gelten lassen mußte. Es handelte sich nicht lediglich um unbedeutende Einzelgegenstände von geringfügigem Wert, die Anlaß dazu geben, daß der Mieter mit deren Zurücklassen keinen Eigenbesitzwillen an den Räumlichkeiten mehr bekundet. Daß die zurückgelassenen Gegenstände nicht von der Bekl. eingebracht worden waren und sie zunächst irrtümlich davon ausging, daß diese im Eigentum des Kl. stünden, entbindet sie nicht von der Räumungsverpflichtung im Verhältnis zum Kl. Sie ist aus dem Mietvertrag mit dem Kl. zur Räumung verpflichtet; ihr oblag es, sich ggf. zu erkundigen, welche Gegenstände in den Räumlichkeiten verbleiben können und welche zu entfernen sind; diese wurden ihr überdies bereits mit anwaltlichem Schreiben des Kl. vom 23.4.2002 benannt. Insbesondere hat sie im Verhältnis zum Kl. auch für die ordnungsgemäße Räumung durch ihre Untermieterin einzustehen.