Nutzungsentschädigung
ZPO § 259; BGB §§ 554, 557
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nutzungsentschädigung; Räumungsklage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach außerordentlicher Kündigung des Mietverhältnisses wegen langanhaltender Nichtentrichtung des Mietzinses kann die Räumungsklage grundsätzlich entsprechend § 259 ZPO verbunden werden mit der Klage auf künftige Nutzungsentschädigung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Auf die Berufung der Kl. ist der Bekl. zur unbedingten Zahlung weiterer 3.899,34 DM zu verurteilen. Die Kl. hat mit der Berufungsbegründung vom 26.6.1998 die Zahlung eines künftigen Nutzungsentgelts in Höhe von 649,89 DM für die Monate ab April 1998 beantragt. Die zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vom 24.9.1998 bereits fällig gewordenen Nutzungsentgeltzahlungen bis einschließlich September 1998, insgesamt somit sechs Monate mit einem Gesamtbetrag von 3.899,34 DM, waren durch unbedingte Verurteilung zuzusprechen, ohne daß es einer Änderung des Klageantrages bedurft hätte (vgl. Zöller Greger, ZPO, 20. Auflage, § 257 Rdn. 7 mit Hinweis auf RGZ 88, 178). Bezüglich der Schlüssigkeit der beantragten Nutzungsentschädigung dem Grunde und der Höhe nach kann auf das Teilversäumnis- und Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 6.5.1998 verwiesen werden (§ 543 Abs. 1 ZPO). Der auch in der Berufungsinstanz rechtsanwaltlich nicht vertretene Bekl. ist der schlüssigen Klage nicht entgegengetreten. 2. Darüber hinaus greift die Kl. das erstinstanzliche Urteil vom 6.5.1998 auch insoweit mit Erfolg an, als dort die Verur teilung auf künftige Leistung gemäß § 259 ZPO als nicht zuläs sig erachtet worden ist. Die diesbezüglichen Bedenken des Landgerichts Leipzig greifen nicht durch. Nach § 259 ZPO kann Klage auf künftige Leistungen erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Bekl. hat durch seine lang anhaltende Nichtzahlung fälliger Mietzinsansprüche der Kl. seit Anfang 1996 die Besorgnis der Zahlungsunfähigkeit oder -willigkeit begründet. Seine weitere Inanspruchnahme der Mietsache in Kenntnis die ser Umstände begründet einen Vorwurf, der demjenigen widersprüchlichen Verhaltens ähnlich ist. Indem der Bekl. gegen den Mahnbescheid vom 28.2.1997 Widerspruch erhoben hat, hat er auch die Besorgnis begründet, bei Fälligkeit künrtiger Nutzungsentgeltansprüche nicht freiwillig zu leisten. Der Kl. steht trotz des zwischenzeitlich rechtskräftigen Räumungsti tels ein Rechtsschutzbedürfnis zur Verurteilung auf künftige Leistungen zur Seite, da die Vollstreckung eines Räumungstitels sich regelmäßig auf längere Zeit nach Rechtskraft desselben erstreckt (vgl. § 765 a ZPO). Auch dem Gesetzeswortlaut kann für den vorliegenden Fall kein Ausschluß der Klage auf künftige Leistungen entnommen werden. Bei der Fassung der § § 257 ff. ZPO hat der Gesetzgeber auf exakte Abgrenzungskriterien verzichtet und im wesentlichen auf die Bedürfnisse der Praxis abgestellt (vgl. Henssler in NJW 1989, 138, 141 m. w. N.). Es kann deshalb letztlich im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Nichtleistung des Bekl. auf Zahlungsunfahigkeit oder -unwilligkeit beruht. Eine analoge Anwendung ist jedenfalls in Fällen grundsätzlich möglich, die in Bezug auf die Schutzbedürftigkeit des Gläubigers den vom Gesetzgeber geregelten Fällen entsprechen und in denen ebenfalls ein praktisches und prozeßökonomisches Bedürfnis für die Zulassung besteht (so Henssler, a. a. O.). Das ist bei der Klage auf künftige Nutzungsentgeltzahlung bei beendetem Mietverhältnis grundsätzlich der Fall, da der Vermieter ansonsten gezwungen wäre, für die zu späterem Zeitpunkt fällig werdenden Nutzungsentschädigungen erneut im Klagewege vorzugehen (vgl. Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., Vlll Rdn. 34: Palandt Putzo, BGB, 57. Aufl., § 557 Rdn. 3). Zwar
gsentgeltzahlung bei beendetem Mietverhältnis grundsätzlich der Fall, da der Vermieter ansonsten gezwungen wäre, für die zu späterem Zeitpunkt fällig werdenden Nutzungsentschädigungen erneut im Klagewege vorzugehen (vgl. Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., Vlll Rdn. 34: Palandt Putzo, BGB, 57. Aufl., § 557 Rdn. 3). Zwar weist das Erstgericht zutreffend auf den Umstand hin, daß die Klage nach § 259 ZPO nicht für erst künftig entstehende Ansprüche erhoben werden kann (vgl. OLG Karlsruhe OLGZ 91, 449). Notwendig ist vielmehr, daß Ansprüche auf künftige Leistungen ihre Grundlage in einem Rechtsverhältnis finden, dessen rechtserzeugende Tatsachen schon gegenwärtig eingetreten sind (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 259 Rdn. 3). Dies ist jedoch vorliegend der Fall. Mit der Kündigung vom 26.2.1996 wurde das Gewerbemietverhältnis mit dem Bekl. spätestens zum 12.3.1996, dem gesetzten Räumungstermin, beendet. Seit dieser Zeit hat der Bekl. die Mieträumlichkeiten nicht an die Kl. zurückgegeben, und schuldet Nutzungsentschädigung, die der Höhe und der Fälligkeit nach durch die Regelungen des gekündigten Mietvertrages hinreichend konkretisiert sind. Die künftigen Nutzungsentgeltansprüche sind lediglich noch bedingt durch die Nichtrückgabe der Mietsache und den Eintritt der Fälligkeit am 3. Werktag des jeweiligen Monats, § 4 des Mietvertrages, und daher bereits gegenwärtig in ihrem Bestand gewiß, abgesehen von der im Urteil aufzunehmenden Bedingung der Nichtrückgabe der Mietsache. Eine solche Bedingung steht der Verurteilung auf künftige Leistung jedoch nicht entgegen (BGHZ 43, 31). Für die nach Urteilserlaß fällig werdenden künftigen Nutzungsentgeltansprüche der Kl. ab Oktober 1998 war daher gemäß § 259 ZPO die Verurteilung auf künftige Leistung in Höhe von monatlich 649,89 DM auszusprechen.