Nutzungsentschädigung
BGB §§ 546 a, 988, 812
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nutzt die Ehefrau die Wohnung nach Beendigung des mit dem Ehemann geschlossenen Mietvertrages unentgeltlich weiter, kann der vermietende Eigentümer Nutzungsentschädigung nach § 988 BGB verlangen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
2. 19 Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO erhobene Anschlussberufung des Kl. ist begründet.
20 Die Bekl. zu 2) ist als Gesamtschuldnerin neben dem Bekl. zu 1) zur Zahlung von 12.600 € verpflichtet. Sie hat nicht nur die nach dem 30. März 2011 - der Rechtshängigkeit der gegen sie erhobenen Räumungsklage - gezogenen Nutzungen gemäß den §§ 987 ff. BGB herauszugeben, sondern sämtliche nach Beendigung des zwischen dem Kl. und dem Bekl. zu 1) bestehenden Mietverhältnisses gezogenen Nutzungen, soweit diese nicht bereits in dem gegenüber der Bekl. zu 2) am 21. April 2011 ergangenen und mittlerweile rechtskräftigen Versäumnisurteil des Amtsgerichts Spandau - 5 C 110/11 - tituliert sind.
21 Das Eigentum der Kl. und der Besitz der Bekl. zu 2) während des streitgegenständlichen Zeitraums sind unstreitig. Denn die Bekl. zu 2), die durch gesondertes Räumungsurteil zur Räumung und Herausgabe verurteilt worden ist, war als Ehefrau des Bekl. zu 1) Mitbesitzerin der streitgegenständlichen Wohnung (BGH, Beschl. v. 25. Juni 2004 – IX a ZB 29/04, NJW 2004, 3041). Ihr fehlendes Besitzrecht im streitgegenständlichen Zeitraum steht ebenso fest. Der mit dem Bekl. zu 1) geschlossene Mietvertrag ist unstreitig durch die fristlose Kündigung vom 21. Dezember 2009 beendet worden.
22 Die Bekl. zu 2) hat den Besitz an den streitgegenständlichen Räumen gemäß § 988 BGB unentgeltlich erlangt. Die gegenleistungsfreie Überlassung der Mietsache durch ihren Ehemann, den Bekl. zu 1), stellt die Vereinbarung eines unentgeltlichen Besitz‑ und Fruchtziehungsrechts dar und unterfällt § 988 BGB (Baldus in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 988 Rz. 12; Grunsky, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2012, § 988 Rz. 5). § 988 BGB wird auch auf den Besitzer erstreckt, der den Besitz über die Laufzeit des ihn rechtfertigenden Vertrages hinaus behält, wenn ihm gegenüber nicht § 546 a Abs. 1 BGB eingreift (vgl. BGH, Urt. v. 25. Februar 1960 - II ZR 125/58, NJW 1960, 1105, 1107; Urt. v. 7. April 1978 - V ZR 154/75, NJW 1978, 1529, 1531; Urt. v. 14. Juli 1995 - V ZR 95/94, NJW 1995, 2627, 2628; Baldus aaO.). Diese Voraussetzungen sind im Verhältnis des Kl. zur Bekl. zu 2) erfüllt, da ein Anspruch nach § 546 a Abs. 1 BGB den Abschluss eines - mittlerweile - beendeten Mietvertrages voraussetzt (Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 546 a Rz. 5 m. w. N.). Einen solchen indes hat die Bekl. zu 2) zu keinem Zeitpunkt geschlossen. Auch ist eine von ihr zu erbringende konkrete Gegenleistung für den ihr überlassenen Besitz bereits ausweislich ihres eigenen Vorbringens weder gegenüber dem Kl. noch gegenüber dem Bekl. zu 1) vereinbart worden. Dass sich für die Bekl. zu 2) nach ihrem Vortrag „aus der Ehe" Pflichten für die gemeinsame Wohnung ergeben haben, ändert an dieser Beurteilung nichts. Denn insoweit handelte es sich um keine synallagmatische Gegenleistungspflicht, sondern allenfalls um eine mit der Überlassung der streitgegenständlichen Räume nicht in Zusammenhang stehende Obliegenheit, die ebenso den Bekl. zu 1) als Ehemann der Bekl. zu 2) traf.
23 Für die in der Besitzzeit eröffneten Gebrauchsvorteile hat die Bekl. zu 2) wegen fehlender Herausgabefähigkeit gemäß den §§ 988, 812, 818 Wertersatz zu leisten (vgl. BGH, Urt. v. 22. Juni 2007 - V ZR 136/06, NJW 2008, 221 Tz. 11), und zwar bei Eigengebrauch vermietbarer Sachen regelmäßig in Höhe des objektiven Mietwerts (Bassenge, in: Palandt, aaO., § 987 Rz. 4 m.w.N.). Diesen hat das Amtsgericht - von beiden Parteien unangegriffen - zutreffend mit monatlich 1.050 € bemessen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nutzt die Ehefrau die Wohnung nach Beendigung des mit dem Ehemann geschlossenen Mietvertrages unentgeltlich weiter, kann der vermietende Eigentümer Nutzungsentschädigung nach § 988 BGB verlangen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Obwohl der mit dem Ehemann abgeschlossene Mietvertrag durch fristlose Kündigung der klagenden Vermieterin beendet worden war, nutzten er und die beklagte Ehefrau die Wohnung ohne Zahlung von Nutzungsentgelt weiter. Die Vermieterin verlangt deshalb u. a. von der Ehefrau als Gesamtschuldnerin neben ihrem nach § 546 a BGB in Anspruch genommenen Ehemann für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit der ihr gegenüber erhobenen Räumungsklage Nutzungsentschädigung nach § 988 BGB.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG wies die Klage ab, die Berufung der Vermieterin hatte Erfolg. Die Beklagte habe den Besitz an den Mieträumen unentgeltlich erlangt, so dass sie die Gebrauchsvorteile in Höhe des Mietwertes als Nutzungsentschädigung schulde.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Unter Rn. 22 des Urteils heißt es u. a. wie folgt: „Die gegenleistungsfreie Überlassung der Mietsache durch ihren Ehemann ... stellt die Vereinbarung eines unentgeltlichen Besitz- und Fruchtziehungsrechts dar und unterfällt § 988 BGB. § 988 BGB wird auch auf den Besitzer erstreckt, der den Besitz über die Laufzeit des ihn rechtfertigenden Vertrages hinaus behält, wenn ihm gegenüber nicht § 546 a Abs. 1 BGB eingreift ..." Für diese Auffassung werden BGH-Urteile und u. a. auch Baldus in MünchKommBGB, 6. Aufl., Rn. 12, zitiert. Dort kann man allerdings nur Folgendes lesen: „Weiter wird § 988 BGB auch auf den Besitzer erstreckt, der den Besitz über die Laufzeit des ihn rechtfertigenden Vertrages hinaus behält, wenn nicht § 557 a. F. (jetzt § 546 a) eingreift. Der nach § 857 erworbene Besitz des Erben beurteilt sich nach der Qualität des Besitzes des Erblassers. All diese Erweiterungen werfen die Frage auf, ob nicht bereits der Ausgangspunkt falsch ist." (Hervorhebung durch den Verfasser). Ob man nun der vom LG zitierten Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 25. Februar 1960 - II ZR 125/58, NJW 1960, 1105, 1107) folgt oder § 988 BGB schon vom Ansatz her (keine unentgeltliche Besitzerlangung zum Zeitpunkt der Begründung des Besitzes!) für nicht anwendbar hält, mag dahinstehen. Jedenfalls zeigt sich hier, dass auch Urteile einer Berufungskammer hinsichtlich der enthaltenen Zitate nicht ungeprüft übernommen werden können: Schade, weil hierdurch Vertrauen in die sorgfältige Arbeitsweise des Spruchkörpers verloren geht.