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Nutzungsentschädigung

AG Potsdam26 C 58/9407.09.1995HE 1996, 205

BGB § 546 a Abs. 1 ; § 557 Abs. 1 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Nutzungsentschädigung; Rückgabe der Wohnung; Briefkasteneinwurf von Wohnungsschlüsseln

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Einwurf von Wohnungsschlüsseln in den Briefkasten des Vermieters reicht grundsätzlich für eine Wohnungsübergabe nicht aus.

2. Wer Eigentum an beweglichen Sachen (hier: zurückgelassene Möbel) aufgeben möchte, kann dies nicht zu Lasten eines Dritten tun.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. sind Untermieter einer Wohnung, deren Hauptmieter die Kl. waren. Nachdem die Bekl. mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug kamen, kündigten die Kl. im Januar 1994 das Untermietverhältnis fristlos; die Bekl. zogen aus der Wohnung aus und warfen zum 1. März 1994 den Wohnungsschlüssel in den Briefkasten der Kl. Die Bekl. haben zahlreiche Gegenstände (Möbel, Teppichboden, Küchenteile usw.) in der Wohnung zurückgelassen. Die Wohnung wurde von den Kl. zum 1. April 1995 an Nachmieter vergeben, die von den Bekl. zurückgelassenen Gegenstände auf dem Dachboden eingelagert. Vorliegend machen die Kl. erfolgreich einen Vorenthaltungsschaden in Höhe des vereinbarten Mietzinses bis zur Weitervermietung geltend.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. können von den Bekl. Zahlung von Nutzungsentschädigung über den 28. Februar 1994 hinaus begehren, § 557 Abs. 1 BGB.

Nach dieser Vorschrift kann der Vermieter bei verspäteter Rückgabe der Mietsache vom Mieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Mietzins verlangen. Vorenthalten wird die Mietsache auch dann, wenn bei gemieteten Räumen die Sachen des Mieters bei Übergabe nicht entfernt wurden. Im vorliegenden Fall ist schon problematisch, ob überhaupt eine Übergabe der Mietsache von den Bekl. auf die Kl. stattgefunden hat, da die Bekl. lediglich die Wohnungsschlüssel in den Briefkasten der Kl. eingeworfen haben. Dies reicht grundsätzlich für eine Übergabe nicht aus. Hier kommt jedoch hinzu, daß die Bekl. die Wohnung von einer nicht unerheblichen Anzahl an Möbelstücken nicht geräumt hatten. Insoweit sind die Bekl. auf jeden Fall nicht ihrer Mieterpflicht auf Herausgabe der geräumten Sache nachgekommen. Den Kl. wurde damit die Mietsache vorenthalten. Durch die sich noch in den Räumen befindlichen Möbel wurde den Kl. die Möglichkeit genommen, mit der Wohnung nach ihrem Willen zu verfahren, insbesondere sofort weiterzuvermieten. Die Kl. können den Vorenthaltungsschaden für den Zeitraum März 1994 bis März 1995 verlangen.

Während dieses Zeitraums wurde die Wohnung den Kl. vorenthalten. Den Bekl. hatte es oblegen, die Wohnung in geräumtem Zustand an die Kl. zu übergeben. Die Kl. hatten auch mit Einreichung der Klageschrift im Februar 1994, d. h. noch während der Nutzung der Wohnung durch die Bekl., zu verstehen gegeben, daß sie die Möbel aus der Wohnung entfernt haben möchten.

Es mag zwar sein, daß die Bekl. mit der Abgabe der Wohnungsschlüssel keine Möglichkeit mehr hatten, die Möbel zu entfernen. In diese Situation haben sich die Bekl. jedoch durch eigenes Verschulden gebracht. Zum einen hätte es ihnen oblegen, vor Abgabe der Wohnungsschlüssel die Wohnung restlos zu beräumen, zum anderen hätten sie die Kl. unter Fristsetzung auffordern können, einen Räumungstermin zu vereinbaren. Dieses haben die Bekl. jedoch nicht getan. Vielmehr nahmen sie den Standpunkt ein, daß eine Beräumung der Mietsachen nicht dem Mieter, sondern dem Vermieter obliegt. Der Vortrag der Bekl., daß sie mit der Abgabe der Wohnungsschlüssel den Kl. eine Dereliktion an den verbliebenen Gegenständen zu verstehen gegeben haben, ist nicht geeignet, eine andere Rechtslage herbeizuführen. Wer Eigentum an beweglichen Sachen aufgeben möchte, kann dies nicht zu Lasten eines Dritten tun. Dieser Grundsatz folgt schon aus Art. 14 GG (Sozialbindung des Eigentums).

Auch trifft die Kl. keine Schadensminderungspflicht dahingehend, daß sie für eine Beräumung zu sorgen hätten und die Kosten den Bekl. in Rechnung stellen können. Gerade um nicht selbst die Sachen der Bekl. beräumen zu müssen, haben die Kl. Klage auf Räumung der Wohnung erhoben. Die Bekl. wußten spätestens mit Zustellung der Klageschrift im Juni 1994, daß die Kl. die Wohnung nicht selbst beräumen wollen. Die Bekl. hätten nunmehr aktiv werden müssen, um einen Schaden in Grenzen zu halten. Dies haben sie jedoch, aus welchen Gründen auch immer, nicht getan. Einer zusätzlichen Aufforderung durch die Kl. bedurfte es nicht.

Der Einwand hinsichtlich einer gedachten möblierten Weitervermietung durch die Kl. vermag ebenfalls an der Rechtslage nichts zu ändern. Es ist Sache der Kl., in welchem Zustand sie die Mieträume weitervermieten wollen. Mit Einreichung der Klageschrift haben sie eindeutig zu verstehen gegeben, daß sie die Wohnung zumindest nicht mit Möbeln der Bekl. vermieten wollen.