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Nutzungsentschädigung

LG Berlin62 S 461/8813.07.1989GE 1990, 823

BGB § 548 Abs. 1 ; § 558 Abs. 1 a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nutzungsentschädigung; Verjährung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung, der dadurch entsteht, daß infolge Rückgabe der Wohnung in einem instandsetzungsbedürftigen Zustand diese nicht weiter vermietet werden kann, verjährt innerhalb der kurzen Verjährungsfrist des § 558 BGB.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung, der dadurch entsteht, daß infolge Rückgabe der Wohnung in einem instandsetzungsbedürftigen Zustand diese nicht weiter vermietet werden konnte, verjährt innerhalb der kurzen Verjährungsfrist des § 558 BGB (so auch die ZK 61 des LG Berlin in WuM 1987, 24; Sternel, Mietrecht 3. Aufl. IV 435, 630; a.A. Müller-Lerch in GE 88, 943, dem nicht gefolgt werden kann). Bei diesem Anspruch handelt es sich um einen Ersatzanspruch, der seine Ur-sache in der Verjährung bzw. Verschlechterung der Mietsache hat, die deshalb nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Auch hinsichtlich dieses Folge Anspruchs aus § 286 BGB oder auch § 17 des Mietvertrages treffen die gesetzgeberischen Gründe für die kurze Verjährung, nämlich die rasche Abwicklung von "Nebenansprüchen aus dem Mietverhältnis, die vom Zustand der Sache abhängen", zu (vgl. BGHZ 98, 235). Hierbei beginnt die Verjährungsfrist mit der Rückgabe der Mietsache. Der Anspruch der Kl. auf Schadensersatz war nach den insoweit nicht angefochtenen Feststellungen des Amtsgerichts fällig. Daß der Schadensumfang bei Beginn der Verjährung noch nicht feststand, steht ihrem Ablauf binnen 6 Monaten nicht entgegen. In Fällen dieser Art ist der Gläubiger dar-auf angewiesen, vor Ablauf der Verjährungsfrist notfalls eine Feststellungsklage zu erheben.

Das Amtsgericht hat zutreffend eine Unterbrechung der Verjährung durch das Mahnverfahren verneint; denn das noch vor Ablauf der Verjährungsfrist angebrachte Mahngesuch ist nicht demnächst im Sinne von § 693 Abs. 2 ZPO zugestellt worden. Nach BGH (in VersR 1983, 663) ist bereits eine Verzögerung der Zustellung um 3 Wochen nach Ablauf der Verjährungsfrist schädlich, sofern der Gläubiger die verspätete Zustellung zu vertreten hat. Hier ist der Mahnbescheid erst 26 Tage nach dem Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt worden. Die Kl. hat auch die Verzögerung zu vertreten; denn sie hat eine falsche Anschrift, nämlich die der Wohnung, aus der der Bekl. exmittiert worden ist, angegeben. Bei richtiger Bezeichnung der der Kl. bekannten Anschrift wäre der Mahnbescheid, wie sich aus dem üblichen Verlauf aber auch dem Inhalt der Akten ergibt, binnen höchstens 2 Wochen zugestellt worden.