Nutzungsentgeltpflicht
BGB §§ 745 II, 1568 a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Nutzungsentgeltpflicht; Trennung; gemeinschaftliche Immobilie; Ehegatte; Alternative „Zahlung oder Auszug“
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nutzungsentgeltpflicht des bei Trennung in der gemeinschaftlichen Immobilie verbleibenden Ehegatten erst nach eindeutigem Verlangen einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung i. S. v. § 745 Abs. 2 BGB, welches ihn vor die Alternative „Zahlung oder Auszug" stellen muss (Anschluss an OLG Braunschweig FamRZ 1996, 548; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 1713; OLG Sachsen-Anhalt FamRZ 2012, 1941).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antragstellerin steht weder das vom Amtsgericht zuerkannte Nutzungsentgelt für die Jahre 2008 und 2009 noch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrages ab dem 1.1.2008 gegen den Antragsgegner zu.
Für den Anspruch auf Nutzungsentgelt fehlt es an einer vorherigen, hinreichend deutlichen Aufforderung zu einer neuen Verwaltungs- und Benutzungsregelung für die im Miteigentum stehende Wohnung i. S. v. § 745 Abs. 2 BGB. [...]
Insbesondere hält der Senat im Anschluss an die Entscheidungen des OLG Braunschweig (FamRZ 1996, 548, Juris-Rn. 10), des OLG Brandenburg (FamRZ 2001, 1713, Juris-Rn. 13) und des OLG Sachsen-Anhalt (FamRZ 2012, 1941, Juris-Rn. 4) sowie in Übereinstimmung mit der Literatur (vgl. Gerhardt/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Aufl. 2013, Kap. 8 Rn. 320) daran fest, dass das Verlangen nach einer neuen Verwaltungs- und Benutzungsregelung i. S. v. § 745 Abs. 2 BGB, um fortan einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu begründen, dergestalt deutlich sein muss, dass der andere Miteigentümer darin vor die Alternative „Zahlung oder Auszug" gestellt wird.
Zutreffend ist zwar, dass sich das letztgenannte Erfordernis nicht unmittelbar aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4.2.1982 (FamRZ 1982, 355 = NJW 1982, 1753) ergibt. Die Entscheidung steht einem solchen Erfordernis aber andererseits auch nicht entgegen, weil dort lediglich ausgeführt ist, dass eine Klage auf Mietzahlung ein Neuregelungsverlangen i. S. v. § 745 Abs. 2 BGB darstellen kann (vgl. aaO. Juris-Rn. 8), und dass auch rückwirkend für die Zeit vor einer solchen Klage eine Nutzungsentschädigung zu zahlen ist, wenn bereits vorgerichtlich ein Neuregelungsverlangen i. S. v. § 745 Abs. 2 BGB ausgesprochen worden ist (vgl. aaO. Juris-Rn. 9). Ob Letzteres in dem zugrunde gelegenen Sachverhalt der Fall war, hat der BGH aber gerade offengelassen und durch Aufhebung und Zurückverweisung einer erneuten Entscheidung des Berufungsgerichts anheimgegeben, ohne nähere Voraussetzungen an die notwendige Eindeutigkeit des Verlangens aufzustellen. In einer weiteren Entscheidung vom 11.12.1985 hat der BGH indes zumindest bekräftigt, dass eine bloße Zahlungsaufforderung nicht ausreiche (vgl. FamRZ 1986, 434, Juris-Rn. 20).
Gegen das Erfordernis einer Aufforderung zur Zahlung oder alternativ zum Auszug kann die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass es sich um ein „stumpfes Schwert" gehandelt hätte, weil ein Auszugsverlangen rechtlich nicht durchsetzbar gewesen wäre. Letzteres ist nämlich nicht richtig. Wenn der in der gemeinschaftlichen Wohnung befindliche Miteigentümer zur Zahlung eines angemessenen Nutzungsentgelts nicht bereit ist, entspricht es nämlich nicht mehr „dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen", dass er trotzdem weiterhin - kostenlos - in der Wohnung verbleibt, so dass dann als Benutzungsregelung i. S. d. § 745 Abs. 2 BGB eine Räumung der Wohnung verlangt und gerichtlich durchgesetzt werden kann.
Des Weiteren kann das Erfordernis einer Aufforderung zur Zahlung oder alternativ zum Auszug nicht auf Fälle beschränkt werden, in denen „die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nutzers nicht klar ist". Durch dieses Erfordernis soll nämlich nicht lediglich „verhindert werden, dass jemand die Wohnung nutzt, der gar nicht in der Lage ist, die Nutzungsentschädigung zu zahlen". Vielmehr geht es darum, dass dem nutzenden Teilhaber mit hinreichender Eindeutigkeit klargemacht werden soll, dass der andere Teilhaber einen Fortbestand des bisherigen Zustandes - nämlich einer Weiternutzung durch ihn ohne zugrunde liegende einvernehmliche Regelung beider Teilhaber - keinesfalls mehr länger hinzunehmen bereit ist. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Vor die Alternative „Zahlung oder Auszug" muss ein Ehepartner seinen geschiedenen, in der gemeinsamen Wohnung verbleibenden Partner stellen, um von ihm ein Nutzungsentgelt fordern zu können, so das OLG Hamm.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die beteiligten geschiedenen Eheleute sind Miteigentümer einer ca. 80 m2 großen Eigentumswohnung, die sie während der Zeit ihrer Ehe gemeinsam bewohnten. Nach der Trennung Ende 2003 zog die Frau aus, während der Mann in der Wohnung verblieb. Nach der Scheidung hat die Frau vom Mann für die Nutzung der Wohnung in den Jahren 2008 und 2009 ein Nutzungsentgelt von monatlich 200 € verlangt.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das Zahlungsverlangen ist erfolglos geblieben. Das OLG Hamm hat die Voraussetzungen für einen Anspruch der Frau auf Nutzungsentgelt nicht feststellen können. Nach ihrem Auszug sei die Frau zwar berechtigt gewesen, vom Mann eine Änderung der bisherigen Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung der Wohnung zu verlangen, weil sich die Nutzungsverhältnisse grundlegend geändert hätten. Komme der Mann diesem Verlangen nicht nach, könne die Frau ein gerichtliches Verfahren auf Neuregelung der Verwaltung und Benutzung und ggf. auch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts anstrengen. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es fehle an der vom Gesetz verlangten Aufforderung der Frau gegenüber dem Mann, für die gemeinsame Wohnung eine neue Verwaltungs- und Benutzungsregelung zu vereinbaren, aus der sich ein Anspruch der Frau auf Nutzungsentschädigung ergebe. Diese Aufforderung müsse dergestalt deutlich sein, dass der andere Wohnungsteilhaber vor die Alternative „Zahlung oder Auszug" gestellt werde. Dem nutzenden Wohnungsteilhaber müsse klargemacht werden, dass der andere Wohnungsteilhaber den Fortbestand des bisherigen Zustandes – nämlich die Weiternutzung durch ihn ohne zugrunde liegende einvernehmliche Regelung beider Teilhaber – keinesfalls mehr hinzunehmen bereit sei.
Da die Frau eine derartig deutliche Aufforderung für den Zeitraum, für den sie ein Nutzungsentgelt beanspruche, nicht ausgesprochen habe, stehe ihr auch kein Zahlungsanspruch aufgrund der alleinigen Nutzung der Wohnung durch den Mann zu.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 268/13 -.