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Nutzungsentgelterhöhung für Datschengrundstücke

BGHXII ZR 205/0609.04.2008GE 2008, 920; ZOV 2008, 144

NutzEV § 3; EGBGB Art. 232 § 4 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Nutzungsentgelterhöhung für Datschengrundstücke; Vertragsmoratorium; Nutzungsverträge zu Erholungszwecken; Nutzungsentschädigung; Erläuterungs- und Begründungsgebot; Erhöhung in einem Schritt; Mindestentgelt; nachgeholte Nutzungsentgelterhöhung; Mindestbetrag in einem Schritt in voller Höhe für die Zukunft auch ohne Erläuterung und Begründung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 3 NutzEV mögliche, aber zunächst versäumte Erhöhungen des Nutzungsentgeltes können zu einem späteren Zeitpunkt in voller Höhe in einem Schritt für die Zukunft verlangt werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. verlangen Nutzungsentschädigung nach dem SchuldRAnpG.

2 Die Bekl. und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann schlossen am 1. August 1970 mit dem Rat der Gemeinde G. einen als Pachtvertrag bezeichneten Vertrag über die Nutzung des Grundstücks "Gelände für Naherholung Parzelle 2" für die Dauer von 25 Jahren zum jährlichen Pachtzins von 50 Mark. Im Jahre 1979 erwarb Jürgen S. das Grundstück Gemarkung G. Flur 3 Flurstück 24, zu dem die an die Bekl. und an ihren Ehemann verpachtete Parzelle gehört, zu Eigentum. Auf seine Klage stellte das Amtsgericht S. mit Urteil vom 22. Januar 1993 (1 C 529/91) die Unwirksamkeit des zwischen dem Rat der Gemeinde und der Bekl. und ihrem Ehemann geschlossenen Vertrages fest. Die daraufhin von Jürgen S. erhobene Räumungsklage hat das Amtsgericht S. am 9. November 1994 (9 C 541/94) mit der Begründung abgewiesen, den Bekl. komme Bestandsschutz nach dem Moratorium zu.

3 Am 9. Oktober 1997 veräußerte Jürgen S. das gesamte Grundstück Gemarkung G. Flur 3 Flurstück 24 an die Kl. und die Eheleute Bärbel und Werner H. zu je 1/4. Nachdem Frau H. 2001 den 1/4-Anteil ihres Ehemannes mit dessen Tod im Wege der Erbfolge erworben hatte, veräußerte sie mit notariellem Vertrag vom 4. August 2004 ihren jetzt hälftigen Miteigentumsanteil an die Kl. zu 1. Dies wurde am 24. Mai 2005 im Grundbuch eingetragen. 4 Im Jahre 2003 wurden die Flurstücksbezeichnungen neu festgelegt. Aus der überlassenen Parzelle 2 wurde das Flurstück 55 mit einer Größe von 507 m2. 5 Mit Schreiben vom 16. August 2000 erklärte der Kl. zu 2 im eigenen Namen und als Bevollmächtigter der Miteigentümer die Erhöhung des Nutzungsentgelts mit Wirkung vom 1. November 2000 auf 3.735,42 DM (6,68 DM/m2) pro Jahr. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 folgte eine weitere Erhöhung ab 1. März 2002 auf 4.233,48 DM (7,75 DM/m2) pro Jahr. In einem weiteren Erhöhungsschreiben vom 26. Oktober 2004 wurde unter Zugrundelegung der neu vermessenen Bodenfläche von 507 m2 ein Nutzungsentgelt von 2.310,22 € pro Jahr, beginnend mit dem 1. Januar 2005, verlangt. Die Vollmacht für dieses Erhöhungsverlangen war lediglich von der Kl. zu 1 unterzeichnet, was die Bekl. gerügt hat. 6 Die Bekl. hat allen Erhöhungsverlangen widersprochen. Sie hat in den Folgejahren ab 2000 unter Zugrundelegung einer Fläche von 300 m2 jeweils geringere Nutzungsentschädigung gezahlt als von den Kl. verlangt. 7 Die Kl. haben zunächst für die Zeit vom 1. November 2000 bis 31. Dezember 2005 rückständiges Nutzungsentgelt in Höhe von 9.098,84 € begehrt und mit Schriftsatz vom 3. November 2005 die Klage auf 3.336,66 € reduziert. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung haben die Kl. weiterhin 3.336,66 € Nutzungsentgelt, hilfsweise im Wege der Klageerweiterung Räumung und Herausgabe des Grundstücks sowie Zahlung von 15.744,28 € nebst 3.586,20 € Zinsen (Schadensersatz und Bereicherung) geltend gemacht. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wenden sich die Kl. mit der vom Senat zugelassenen Revision.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

8 Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht.

16 a) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, das Berufungsgericht hätte, weil aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts S. vom 31. Januar 1993 die Unwirksamkeit des Nutzungsvertrages feststehe, den Hauptantrag abweisen, aber dem Hilfsantrag stattgeben müssen. Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht nämlich davon ausgegangen, dass der Bekl. ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB) zustehe und deshalb die Hilfsanträge keinen Erfolg haben könnten. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht gesehen, dass eine Bindung an das Feststellungsurteil grundsätzlich in Betracht kam, weil dort über diese als Vorfrage rechtskräftig entschieden worden ist. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht aber angenommen, dass ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB und ein Entschädigungsanspruch nach § 987 BGB deshalb ausscheiden, weil der Gesetzgeber nach Erlass des Feststellungsurteils (zu den zeitlichen Grenzen der Rechtskraft vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. vor § 322 Rdn. 53) der Bekl. ein Recht zum Besitz eingeräumt habe. Mit dem Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 25. Dezember 1993 - somit nach Erlass des Feststellungsurteils - wurden durch Art. 232 § 4 Abs. 4 EGBGB auch vor dem 1. Januar 1976 - Datum des Inkrafttretens des ZGB - geschlossene Nutzungsverträge den §§ 312 bis 315 ZGB unterworfen, und mit Art. 232 § 4 a EGBGB wurde das sogenannte Vertragsmoratorium geschaffen, wonach die alten Verträge bis 31. Dezember 1994 nur noch aus Gründen des § 554 BGB a.F. beendet werden konnten. Demjenigen, der mit einer staatlichen Stelle der DDR einen Nutzungsvertrag im Vertrauen auf dessen Gültigkeit geschlossen hatte, sollte Vertrauensschutz dahin zukommen, dass er dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt war, unabhängig davon, ob die staatliche Stelle zum Abschluss berechtigt war (vgl. Art. 232 § 4 a Abs. 2, 3 EGBGB). Mit dem am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen SchuldRAnpG hat der Gesetzgeber den Bestandsschutz fortgeführt (§ 8 SchuldRAnpG). Zum Ausgleich dafür, dass der Eigentümer das Grundstück auf lange Zeit nicht herausverlangen kann (vgl. § 23 SchuldRAnpG), sieht § 20 SchuldRAnpG i.V.m. der NutzEV eine schrittweise Anpassung an die ortsübliche Miete vor. 17 Der Entscheidung des Berufungsgerichts stehen auch Art. 232 § 4 a Abs. 7 und § 8 Abs. 3 SchuldRAnpG nicht entgegen. Nach diesen Bestimmungen soll Bestandsschutz dann nicht bestehen, wenn die Rechtskraft eines Urteils entgegensteht. Das ist hier nicht der Fall. Die Vorschriften sind dahin auszulegen, dass sie dem Bestandsschutz nur dann entgegenstehen, wenn über das Recht zum Besitz gemäß Art. 232 § 4 a EGBGB entschieden worden ist. Das Gesetz will nämlich denjenigen Nutzer, der aufgrund eines unwirksamen Nutzungsvertrages besitzt, vor Herausgabeansprüchen des Eigentümers schützen, indem es ihm ein neues Besitzrecht einräumt. Der Eigentümer soll sich nicht auf die Unwirksamkeit eines Vertrages berufen können, der unter den in Art. 232 § 4 a EGBGB genannten Umständen zustande gekommen ist, und zwar auch dann nicht, wenn dies rechtskräftig festgestellt ist. 18 Es kommt hinzu, dass das Amtsgericht S. die Räumungsklage des Kl. abgewiesen hat mit der Begründung, die Unwirksamkeit des Nutzungsvertrages stehe zwar rechtskräftig fest, dem Bekl. stehe aber Bestandsschutz zu. Zwar ist es zweifelhaft, welchem Urteil bei einander widersprechenden formell rechtskräftigen Entscheidungen der Vorrang einzuräumen ist (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, aaO.,

t S. die Räumungsklage des Kl. abgewiesen hat mit der Begründung, die Unwirksamkeit des Nutzungsvertrages stehe zwar rechtskräftig fest, dem Bekl. stehe aber Bestandsschutz zu. Zwar ist es zweifelhaft, welchem Urteil bei einander widersprechenden formell rechtskräftigen Entscheidungen der Vorrang einzuräumen ist (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, aaO., Rdn. 78 m.w.N.). Diese Problematik stellt sich vorliegend aber nicht, weil der Streitgegenstand des Räumungsrechtsstreits nicht identisch mit dem des Feststellungsstreits ist. Mit der rechtskräftigen Abweisung der Räumungsklage steht rechtskräftig fest, dass dem Bekl. aufgrund der Schutzvorschriften des Moratoriums (und des SchuldRAnpG) trotz der rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit des Nutzungsvertrages ein Recht zum Besitz zusteht.

19 b) Ohne Rechtsfehler und von der Revision auch nicht angegriffen geht das Berufungsgericht zwar davon aus, dass die Kl. ihr Erhöhungsverlangen im Rechtsstreit wirksam reduziert haben und nur noch die in § 3 NutzEV vorgesehene Mindesterhöhung geltend machen. Soweit das Berufungsgericht aber meint, dieses Erhöhungsverlangen sei unwirksam, weil es das in § 6 Abs. 1 NutzEV zwingend vorgesehene Erläuterungs- und Begründungsgebot nicht beachte und keine Ausführungen zum ortsüblichen Entgelt enthalte, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Mindestentschädigung ist in jedem Fall geschuldet. 20 aa) § 3 Abs. 1 Nr. 1 NutzEV regelt die materiellen Voraussetzungen für die Anpassung des vereinbarten Nutzungsentgelts an die Marktmiete. Danach soll zum 1. November 1993 eine Verdoppelung des am 2. Oktober 1990 zulässigen Entgelts möglich sein, mindestens aber eine Festsetzung auf 0,15 bzw. 0,30 DM/m2 bei bebauten Grundstücken. Die Erhöhung auf 0,15 bzw. 0,30 DM/m2 soll damit auf jeden Fall erfolgen können, unabhängig davon, wie hoch das Entgelt am 2. Oktober 1990 war. Sinn und Zweck des Erläuterungsgebotes werden nicht beeinträchtigt, wenn dem Grundstückseigentümer wegen seines falschen Ausgangspunktes zwar nicht das Doppelte des am 2. Oktober 1990 zulässigen Entgelts, aber jedenfalls das Mindestentgelt zugesprochen wird. Nach dem insoweit unmissverständlichen Wortlaut des Gesetzes soll der Nutzer mindestens - d.h. unabhängig davon, wie viel er bisher bezahlt hat, was ortsüblich ist usw. - 0,15 bzw. 0,30 DM/m2 bezahlen. Diese Mindesterhöhung ist nicht davon abhängig, dass der Kl. in seinem Erhöhungsverlangen richtige Daten zugrunde legt und zutreffende Rechtsausführungen vertritt. Sie soll der Nutzer auch dann zahlen, wenn das Erhöhungsverlangen unwirksam ist. Der Nutzer bedarf insoweit auch keines Schutzes. Er weiß, dass er die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Mindestvergütung auf jeden Fall zahlen muss. 21 bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Kl. die vom Gesetz für die Geltendmachung der Mindesterhöhung geforderte Erklärung abgegeben, dass die verlangte Erhöhung das ortsübliche Entgelt nicht überschreite. Dass sie dies im Schriftsatz vom 3. November 2005, mit dem sie ihr Erhöhungsverlangen reduziert haben, nicht noch einmal ausdrücklich erklärt haben, schadet nicht. Die Kl. hatten in allen drei Erhöhungsverlangen umfangreiche Ausführungen zum ortsüblichen Nutzungsentgelt gemacht. Sie für das reduzierte Erhöhungsverlangen erneut zu fordern, wäre eine nicht mehr vertretbare Förmelei. 22 cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das reduzierte Erhöhungsverlangen im Schriftsatz vom 3. November 2005 auch nicht deshalb unwirksam, weil das SchuldRAnpG eine rückwirkende Erhöhung nicht vorsieht. Die Kl. machen Mindestbeträge geltend, die bereits in den ursprünglichen Erhöhungsverlangen als "Minus" enthalten waren. Hätten sie ihr Begehren nicht auf die im Gesetz vorgesehenen Mindestbeträge reduziert, so hätte das Landgericht, wenn es die zunächst geltend gemachten Beträge aus formalen Gründen nicht zusprechen wollte, diese als "Minus" zuerkennen müssen. 23 dd) Soweit das Berufungsgericht meint, es sei unzulässig, versäumte Erhöhungen in einem Schritt nachzuholen, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Die Frage, ob ein Grundeigentümer, der einen Erhöhungsschritt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 NutzEV versäumt oder zeitweilig auf ihn verzichtet hat, ihn später in einem Schritt nachholen kann, ist streitig (Nachweise bei

fungsgericht meint, es sei unzulässig, versäumte Erhöhungen in einem Schritt nachzuholen, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Die Frage, ob ein Grundeigentümer, der einen Erhöhungsschritt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 NutzEV versäumt oder zeitweilig auf ihn verzichtet hat, ihn später in einem Schritt nachholen kann, ist streitig (Nachweise bei Kiethe/Schilling, SchuldRAnpG, § 3 NutzEV Rdn. 36). Der Senat bejaht die Möglichkeit einer solchen Nachholung. 24 (1) § 3 NutzEV bestimmt, dass ab 1. November 1993 die Entgelte schrittweise bis zum Erreichen der ortsüblichen Miete angepasst werden können. Dabei ist genau geregelt, in welcher Höhe die Miete ab dem Jahre 1993 jährlich angepasst werden darf. Die Erhöhungsmöglichkeit ist betragsmäßig nur insoweit beschränkt, als die zulässige Erhöhung sich jeweils an der für einen früheren Zeitpunkt zulässigen Erhöhung orientiert. So darf z.B. nach § 3 Ziff. 5 NutzEV die ab 1. November 1998 zulässige Erhöhung nur noch 1/3 der sich aus Ziff. 3 ergebenden Erhöhungsmöglichkeit betragen. 25 (2) Weder § 3 NutzEV noch eine andere Vorschrift bestimmen zeitliche Mindestabstände zwischen einzelnen Entgelterhöhungen. Die Verordnung weicht bewusst von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MiethöheG (= § 558 BGB) ab (Kiethe/Schilling, aaO.). Dort hat der Gesetzgeber zusätzlich Hürden für die jeweilige Erhöhung geschaffen. So darf eine Erhöhung die letzte Miete nicht um mehr als 20 % übersteigen (sog. Kappungsgrenze). Das hat zur Folge, dass der Vermieter, der die Miete längere Zeit nicht erhöht hat, nicht in einem Schritt die Marktmiete verlangen kann. Zwar ist die Erhöhung nach der NutzEV im oben gesagten Sinne begrenzt. Für jede Erhöhung gibt es eine Obergrenze, die für jedes Jahr - beginnend mit dem Jahr 1993 - festgelegt ist. Im Gegensatz zum MiethöheG bzw. zu § 558 BGB ist der Erhöhungsbetrag aber nicht durch die letzte vorgenommene Erhöhung begrenzt. 26 (3) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Görlitz (Urteil vom 29. August 2000 - 3 C 1604/97 -) und Thiele/Winterstein (SchuldRAnpG, 2. Aufl., § 3 NutzEV Rdn. 6) kann auch der Verordnung zur Änderung der NutzEV vom 24. Juli 1997 nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber mit dieser Verordnung die Erhöhung in einem Schritt nicht mehr zulassen wollte. Die Änderungsverordnung hat in der Überschrift und in § 3 Abs. 1 Satz 1 NutzEV die ortsüblichen Entgelte als absolute Obergrenze noch deutlicher als in der ursprünglichen Fassung ausformuliert und in § 3 Abs. 1 Satz 2 NutzEV noch klarer herausgestellt, dass die angemessene Gestaltung in der zeitlich gestreckten Erhöhung bis zur Ortsüblichkeitsgrenze besteht (Kiethe/Schilling aaO Rdn. 3). In der amtlichen Begründung heißt es dazu (BR-Drucks. 381/97 S. 12): "Angemessen ist danach nicht ein sofortiges, mit einem Sprung erreichtes ortsübliches Entgelt, sondern eine über einen bestimmten Zeitraum verteilte Erhöhung." Dieser Formulierung wollen Thiele/Winterstein aaO Rdn. 6 entnehmen, dass nunmehr - anders als vorher - die Erhöhung in einem Schritt, auch in Nachholung vorher versäumter Schritte, nicht mehr zulässig sei. Dem folgt der Senat nicht. Die in der Begründung geforderte Verteilung der Erhöhung "über einen bestimmten Zeitraum" bezieht sich vielmehr auf die gesamte, seit 1993 verflossene und künftig ablaufende Zeit. Dementsprechend steht nach S. 13 der Begründung das Ziel einer zeitlich verteilten Erhöhung "nicht der Möglichkeit entgegen, unterbliebene Erhöhungsschritte ... zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen und

rteilung der Erhöhung "über einen bestimmten Zeitraum" bezieht sich vielmehr auf die gesamte, seit 1993 verflossene und künftig ablaufende Zeit. Dementsprechend steht nach S. 13 der Begründung das Ziel einer zeitlich verteilten Erhöhung "nicht der Möglichkeit entgegen, unterbliebene Erhöhungsschritte ... zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen und sie auch mit einem oder mehreren folgenden Erhöhungsschritten zu verbinden." 27 (4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gebietet auch das Schutzbedürfnis des Mieters keine Begrenzung. Zwar sollte die Verteilung der Erhöhung auf einen längeren Zeitraum "einen sprunghaften Anstieg der Nutzungsentgelte verhindern", der viele Nutzer dazu gezwungen hätte, ihre Erholungsgrundstücke aufzugeben (Amtliche Begründung BR-Drucks. 344/93 zu § 3). Die Anpassung in einem Schritt führt aber "insgesamt nicht zu höheren und auch nicht zu verfrühten Belastungen des Nutzers" (Kiethe/Schilling, aaO., Rdn. 36). Im Gegenteil hat der Nutzer durch die Nichtanpassung jahrelang weniger bezahlt, als der Vermieter hätte verlangen können. 28 ee) Ohne Rechtsfehler und von der Revision nicht angegriffen geht das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend davon aus, dass das Erhöhungsverlangen vom 26. Oktober 2004 bereits deshalb unwirksam ist, weil die Erklärung nicht von allen Grundstückseigentümern abgegeben wurde. Soweit das Berufungsgericht es für möglich hält, im Schriftsatz der Kl. vom 3. November 2005 ein erneutes Erhöhungsverlangen zu sehen, dieses aber wie die anderen Erhöhungsverlangen an mangelnder Begründung scheitern lässt, stellt es auch hier übertriebene Anforderungen, da die Kl. nur die Mindesterhöhung geltend machen. Dieses Verlangen könnte aber für das Jahr 2005 zu keiner Erhöhung mehr führen, da nach § 6 Abs. 2 NutzEV das erhöhte Nutzungsentgelt erst von dem Beginn des dritten auf die Erklärung folgenden Monats zu entrichten ist. Allerdings hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass bereits in der Klagebegründung vom 22. Juni 2005 ein Erhöhungsverlangen für das Jahr 2005 zu sehen sein kann. Zu diesem Zeitpunkt waren die Kl. Eigentümer des Grundstücks. Die Erhöhungserklärung scheitert deshalb nicht an der mangelnden Aktivlegitimation. 29 3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Zwischen den Parteien ist die Größe des überlassenen Grundstücks streitig. Die Kl. gehen von einer Nutzungsfläche von 507 m2 aus, während die Bekl. eine solche von 300 m2 behauptet. Die Größe ist für die Höhe des verlangten Pachtzinses bestimmend.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die nach § 3 der Nutzungsentgeltverordnung möglichen, aber zunächst nicht verlangten Erhöhungen des Nutzungsentgelts für sog. Datschengrundstücke in den neuen Bundesländern können zu einem späteren Zeitpunkt in voller Höhe und in einem Schritt für die Zukunft verlangt werden, entschied der BGH. Sofern nur das Mindestnutzungsentgelt verlangt werde, bedürfe es auch keiner Begründung und Erläuterung.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kläger nahmen die Beklagten auf Nutzungsentgelterhöhung für ein Grundstück im Beitrittsgebiet nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz in Anspruch.

Die Kläger erwarben das Grundstück letztlich vom früheren Eigentümer, der die Unwirksamkeit eines zwischen den Beklagten und dem Rat der Gemeinde geschlossenen Pachtvertrages für Naherholungszwecke durch Urteil vom 31. Januar 1993 hatte rechtskräftig feststellen lassen; eine daraufhin vom früheren Eigentümer erhobene Räumungsklage war abgewiesen worden, weil den Beklagten Besitz nach dem Bestandsschutzmoratorium zugebilligt worden war.

Mit Schreiben vom 16. August 2000 erhöhte der Kläger zu 2) im eigenen Namen und als Bevollmächtigter der Miteigentümer das Nutzungsentgelt mit Wirkung vom 1. November 2000 auf 6,68 DM/m2 jährlich und mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 um 7,75 DM/m2 auf 7,75 DM/m2 pro Jahr. Schließlich verlangte der Kläger zu 2) mit Schreiben vom 26. Oktober 2004 unter Beifügung einer Vollmacht der Klägerin zu 1), die erst am 24. Mai 2005 als Miteigentümerin des hälftigen Miteigentumsanteils in das Grundbuch eingetragen wurde, ein Nutzungsentgelt von 2.310,22 € für das inzwischen mit 507 m2 neu vermessene Grundstück. Die Beklagten widersprachen allen Erhöhungserklärungen und zahlten unter Zugrundelegung einer Fläche von 300 m2 jeweils geringere Nutzungsentschädigungen. Nachdem die Kläger zunächst für eine Zeit vom 1. November 2000 bis 31. Dezember 2005 rückständiges Nutzungsentgelt in Höhe von 9.098,84 € eingeklagt hatten, haben sie mit Schriftsatz vom 3. November ihr Begehren auf die im Gesetz vorgesehenen Mindestbeträge reduziert und die Klage nur noch in Höhe von 3.336,66 € weiterverfolgt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger blieb erfolglos. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen sie ihr Begehren weiter.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück.

Zwar habe das Berufungsgericht zutreffend § 20 Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG) i.V.m. der Nutzungsentgeltverordnung (NutzEV) für einschlägig gehalten, denn durch das Moratorium des Art. 232 § 4 a EGBGB sei demjenigen Nutzer, der auf Grund eines unwirksamen Nutzungsvertrages besitze, ein neues Besitzrecht auch dann eingeräumt worden, wenn die Unwirksamkeit des Nutzungsvertrages rechtskräftig festgestellt worden sei. Zudem sei in dem rechtskräftigen Urteil zugleich mit der Feststellung der Unwirksamkeit des Nutzungsvertrages die darauf gestützte Räumungsklage abgewiesen worden, weil den Beklagten Bestandsschutz zustand. Zu Unrecht habe aber das Berufungsgericht angenommen, das zuletzt noch geltend gemachte Erhöhungsverlangen sei unwirksam, weil es nicht gemäß § 6 Abs. 1 NutzEV erläutert und begründet worden sei, denn die darin geltend gemachte Mindestentschädigung sei in jedem Fall - unabhängig von der Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens - geschuldet. Die Mindestvergütung habe der Nutzer auch dann zu zahlen, wenn das Erhöhungsverlangen unwirksam sei. Der Nutzer sei auch nicht schutzwürdig, denn er wisse, dass er die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Mindestvergütung auf jeden Fall zahlen müsse. Es handele sich auch nicht um eine - im SchuldRAnpG nicht vorgesehene - rückwirkende Erhöhung, denn die jetzt noch geltend gemachten Mindestbeträge seien als "Minus" in den ursprünglichen Erhöhungserklärungen enthalten gewesen. Die versäumten Erhöhungen hätten auch in einem Schritt nachgeholt werden können, denn weder § 3 NutzEV noch eine andere Vorschrift bestimme zeitliche Abstände zwischen den einzelnen Entgelterhöhungen.

Hinweis

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zur Erhöhungserklärung vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Juni 2005 - XII ZR 238/02 -, GE 2005, 1124 = ZOV 2005, 286; vgl. im übrigen Kühnlein, Datschenrecht, Grundeigentum-Verlag 2007.