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Nutzungsentgeltanspruch gegen öffentlichen Nutzer

BGHV ZR 74/0517.11.2005ZOV 2006, 20

EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 9; TreuhG § 11 Abs. 2; VerkFlBerG § 3, § 9 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nutzungsentgeltanspruch gegen öffentlichen Nutzer; Moratoriumszinsanspruch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat eine Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 2 TreuhG am 1. Juli 1990 das Eigentum an einem Grundstück erlangt, ist damit die Eigentumslage endgültig geklärt; für eine spätere Bereinigung der Rechtsverhältnisse nach § 3 VerkFlBerG und somit für einen Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den öffentlichen Nutzer auf Zahlung des Moratoriumszinses (Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB) bzw. des vorläufigen Nutzungsentgelts (§ 9 Abs. 1 VerkFlBerG) ist kein Raum.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 I. Die Kl. verlangt von dem Bekl. Nutzungsersatz und Ersatz nicht gezogener Nutzungen hinsichtlich eines Grundstücks in M. /Thüringen. Es war Volkseigentum; Rechtsträger war die Stadt M. Von 1977 bis 1979 errichtete der V. M. auf dem Grundstück ein Gebäude, welches ab 1978 von der I. genutzt wurde. 1984 ging die Rechtsträgerschaft an dem Grundstück auf den V. über. Zum 1. Juli 1990 erlangte die Kl. das Grundstückseigentum nach § 11 Abs. 2 TreuhG; sie wurde am 1. Oktober 1992 in das Grundbuch eingetragen.

2 Die Nutzung des Grundstücks durch die nach dem 3. Oktober 1990 von dem Streithelfer des Bekl. weitergeführte I. endete Ende 1992. Vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Januar 1995 nutze der Bekl. das Grundstück unentgeltlich als medizinische Fachschule. (...)

11 III. 3. Der Bekl. macht erfolglos geltend, daß die grundsätzliche Frage zu klären sei, ob der Moratoriumstatbestand des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB voraussetze, daß die öffentliche Körperschaft, die ein Grundstück zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben nutze, es selber bereits am 3. Oktober 1990 in gleicher Weise genutzt habe. Diese Frage stellt sich hier nicht, weil der vorliegende Sachverhalt nicht von Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB erfaßt wird.

12 a) Bei dieser Vorschrift handelt es sich um ein besonderes, mit einem Endzeitpunkt versehenes Moratorium, mit dem eine in der DDR begründete öffentliche Nutzung fremder Privatgrundstücke bis zur endgültigen Bereinigung der Rechtsverhältnisse aufrechterhalten wird (BVerfG WM 2001, 778, 779); die Regelung knüpft an die Fälle des "rückständigen Grunderwerbs" an, die dadurch gekennzeichnet sind, daß in der DDR Grundstücke ohne förmliche Enteignung oder Überführung in Volkseigentum für öffentliche Zwecke benutzt wurden (Senat, Urt. v. 18. Januar 2002, V ZR 104/01, ZOV 2002, 153 = WM 2002, 768, 771).

13 b) Hier liegen die Dinge jedoch anders. Das Grundstück war seit 1952 Volkseigentum; damit scheidet ein Fall des rückständigen Grunderwerbs aus. Die Kl. wurde am 1. Juli 1990 Grundstückseigentümerin; damit fehlte es in dem hier maßgeblichen Zeitraum an einer Bereinigungslage. Die Vermögenszuordnung nach § 11 Abs. 2 TreuhG hat Vorrang vor jeder anderen Bereinigung; sie ist abschließend. Das hat der Senat bereits für den Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes entschieden (Urt. v. 19. September 2003, V ZR 383/02, WM 2004, 677, 678). Für die Bereinigung der Rechtsverhältnisse nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz, das das Moratorium nach Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB verlängert hat, ohne seinen Zweck zu verändern (Senat, Urt. v. 18. Januar 2002, V ZR 104/01, ZOV 2002, 153 = WM 2002, 768, 771), gilt nichts anderes. Wollte man Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB auch in diesem Fall anwenden, beseitigte man damit die mit der endgültigen Zuordnung verbundenen Rechtsfolgen. 14 c) Die entsprechende Anwendung der Norm kommt nicht in Betracht, weil die Kl. und ihre Rechtsvorgängerin in der DDR kein Eigentum verloren haben (vgl. Senat, Urt. v. 18. Januar 2002, V ZR 104/01, ZOV 2002, 153 = WM 2002, 768, 772).

15 d) Daraus folgt, daß die Eigentumslage hinsichtlich des Grundstücks mit der erfolgten Zuordnung endgültig geklärt war. Da dem Bekl. das Gebäude nicht zugeordnet wurde, liegt ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nach §§ 987 ff. BGB vor; der Bekl. schuldet Nutzungsentgelt nach § 988 BGB (vgl. Senat, Urt. v. 26. November 2004, V ZR 90/04, ZOV 2005, 78 = NJW-RR 2005, 743, 745). (...)