Nutzungsentgelt für Friedhofsfläche
EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 9; SachenRBerG § 19
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nutzungsentgelt für Friedhofsfläche; Bodenwert
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Ermittlung des Bodenwerts als Maßstab für Nutzungsentgelt (hier: Friedhofsfläche) auf den Wert eines in gleicher Lage belegenen unbebauten Grundstücks der Nachbarschaft abzustellen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. macht mit der Klage die Zahlung eines Nutzungsentgelts für 1995 geltend.
Die Kl. ist Eigentümerin der Grundstücke, gelegen in der Gemarkung Ragow.
Die Bekl. nutzt die Grundstücke als Gemeindefriedhof.
Die Kl. versuchte seit 1991, bezüglich dieser Grundstücksflächen eine einvernehmliche Regelung mit der Bekl. zu finden. Mit Schreiben vom 12.12.1994 schließlich machte sie für das Jahr 1995 ein Entgelt für die Nutzung ihrer Grundstücke geltend, verbunden mit der Aufforderung, dieses bis zum 30.1.1995 an sie zu zahlen.
Eine Zahlung seitens der Bekl. erfolgte nicht.
Die Kl. meint, ihr stehe für 1995 ein Nutzungsentgelt in Höhe von 11.228 DM gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB zu. Dabei sei von einem Bodenwert von 175 DM/qm auszugehen, da nach SachenRBerG der Bodenrichtwert eines baureifen Grundstücks zugrundezulegen sei. Die Sondernutzung der Grundstücke dürfte bei der Bodenwertbestimmung nicht berücksichtigt werden, da diese bereits in den geringen Prozentsatz von 0,8 % des Bodenwertes eingeflossen sei. Der Betrag sei zum Jahresanfang fällig.
Der Bekl. meint, der Bodenrichtwert von 175 DM/qm könne nicht zugrundegelegt werden, da diese nur für Bauland gelte, die Grundstücke jedoch als Ackerland einzustufen seien und deshalb nur einen Bodenwert 0,80 DM/qm besäßen. Auch lägen die Grundstücke im Außenbereich, eine Bebauung sei nicht zulässig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts für das Jahr 1995 in Höhe von insgesamt 4.491,20 DM, wobei hiervon die bereits anerkannten 51,33 DM abzuziehen waren. Ein weitergehender Anspruch steht ihr nicht zu und war die Klage deshalb im übrigen abzuweisen. 1. Der Anspruch der Kl. auf Zahlung des Nutzungsentgelts ergibt sich aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 S. 1 EGBGB. Danach hat die das Grundstück für öffentliche Aufgaben nutzende Körperschaft ein Entgelt in Höhe von jahrlich 0,8 % des Bodenwerts eines in gleicher Lage belegenen unbebauten Grundstücks zu zahlen. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift ist der Bodenwert in entsprechender Anwendung von § 19 Abs. 5 SachenRBerG nach den Bodenrichtwerten zu bestimmen. a) Daraus ergibt sich für die streitgegenständliche Grundstücksfläche zunächst ein zugrundezulegender Bodenrichtwert von 100 DM. Dabei ist dem Wortlaut des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB entsprechend auf ein Grundstück in gleicher Lage abzustellen, also auf die unmittelbar umliegenden Grundstücke. Nach diesen richtet es sich, welcher Bodenrichtwert anzuwenden ist. Entgegen der Auffassung der Kl. ist demnach nicht grundsätzlich auf den Bodenrichtwert für Bauland abzustellen. Ist zum Beispiel ein betroffenes Grundstück von lauter Ackerflächen umgeben, so wäre für ein solches aufgrund der in gleicher Lage befindlichen Grundstücke der Bodenrichtwert für Ackerland heranzuziehen. Daß § 19 Abs. 5 SachenRBerG für den Bodenrichtwert grundsätzlich auf ein baureifes Land und damit auf Bauland abstellt, führt zu keiner abweichenden Betrachtung. § 19 SachenRBerG soll lediglich "entsprechend" gelten. Auf welches Grundstück für die Bodenwertbestimmung bei Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB abzustellen ist, sagt bereits Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB selbst. Insoweit wird nicht auf § 19 SachenRBerG verwiesen. Daß § 19 SachenRBerG grundsätzlich auf baureifes Land abstellt, liegt vielmehr an dem konkreten Anwendungsbereich des SachenRBerG, das ja gerade für die Fälle von mit Baulichkeiten versehenen Grundstücken gilt, und paßt demnach nicht im Rahmen des Art. 233 § 2 a EGBGB.
Vorliegend sind die umliegenden Grundstücke bebaute Grundstücke aus dem Dorfgebiet. Dementsprechend ist der Bodenrichtwert für das Dorfgebiet Ragow zugrundezulegen. Dieser liegt nach Auskunft des Sachverständigen bei 100 DM, ein Wert, der sich auch mit dem Wert aus den von der Kl. eingereichten Bodenrichtwertkarten deckt.
Demgegenüber war nicht auf den Bodenrichtwert für den Wohnpark Ragow abzustellen. An diesen grenzt das Grundstück lediglich an, prägend sind jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen die umliegenden Grundstücke des Dorfgebiets.
b) Von diesem Bodenrichtwert sind gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 9 S. 2, § 19 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 SachenRBerG 30 % wegen der untypischen Beschaffenheit der konkreten Grundstücksflächen abzuziehen. Nach § 19 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 SachenRBerG kann jeder Beteiligte eine vom Bodenrichtwert abweichende Bestimmung verlangen, wenn aufgrund untypischer Lage oder Beschaffenheit des Grundstücks die Bodenrichtwerte als Ermittlungsgrundlage ungeeignet sind. Ein solches Verlangen seitens der Bekl., die die Anwendbarkeit des Bodenrichtwertes bestritten hat, liegt vor. Der Sachverständige hat ausgeführt, daß das konkrete Grundstück im Vergleich zu den bei der Bodenrichtwertermittlung einbezogenen Grundstücken mit über 8.000 qm untypisch groß sei. Aufgrund der für ein solch großes Grundstück anfallenden Mehrkosten wie z. B. für die innere Erschließung und den Anschluß an das Wasser- und Stromnetz liege der Bodenwert für ein solches Grundstück zwischen 60 und 80 DM. Dies hält die Kammer für überzeugend. Dadurch, daß gegenüber kleineren Grundstücken zusätzliche Kosten anfallen, wird der Verkehrswert für das große, ungeteilte Grundstück gedrückt. Demgemäß war auf den Mittelwert aus den sachverständigen Angaben, also auf 70 DM als Bodenwert abzustellen. c) Ein weiterer Abschlag bei der Bestimmung des Bodenwerts war nicht vorzunehmen. Insbesondere hatte bei der Wertbestimmung die Sondernutzung des Grundstücks außer Betracht zu bleiben. Diese drückt sich, wie auch die Kl. zutreffend ausgeführt hat, bereits in dem niedrigen Prozentsatz von 0,8 % des Bodenwertes aus und wurde dadurch vom Gesetzgeber bereits berücksichtigt. Würde man die Sondernutzung bei der Ermittlung des Bodenwertes erneut berücksichtigen, würde man das Nutzungsentgelt auf ein kaum vertretbares und vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewolltes Maß herabsenken. Insoweit war den Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachtcn nicht zu folgen. Dieser hat lediglich deshalb einen Bodenlwert von 6,37 DM/qm ausgeworfen, weil er genau diese Sondernutzung im Rahmen von § 19 SachenRBerG berücksichtigt und deshalb auf den Bodenwert für begünstiges Agrarland abgestellt hat. Im Rahmen von § 19 Abs. 5 S. 2 SachenRBerG kann jedoch die Sondernutzung aus den oben angeführten Gründen keine Berücksichtigung finden. d) Bei einer Grundstücksgröße von 8.020 qm und einem Bodenwert von 70 DM/qm folgt daraus ein Bodenwert für die gesamte Fläche von 561.400 DM. 0,8 % hiervon sind 4.491,20 DM.
Dieser Anspruch ist auch entstanden. Gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 9 S. 3 EGBGB ist die Anspruchsentstehung davon abhängig, daß der Grundstückseigentümer den Anspruch gegenüber der Körperschaft schriftlich geltend macht. Dies hat die Kl. mit Schreiben vom 12.12.1994 getan.
Damit ist der Anspruch zum 1.1.1995 entstanden.
3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 284 BGB. Die Fälligkeit des Anspruchs trat in analoger Anwendung der §§ 51, 587 BGB erst zum Ende eines jeden Jahres ein, da das Gesetz in Art. 233 § 2 a EGBGB keine Fälligkeitsregelung getroffen hat und das zu zahlende Entgelt jährlich zu entrichten ist.