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Nutzungsentgelt

AG Köpenick5 C 279/9727.01.1998WuM 1998, 356

NutzEV §§ 3, 6

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Nutzungsentgelt; Erhöhung; Erläuterungspflicht; Begründungspflicht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei Erklärung zur Erhöhung des Nutzungsentgelts muß der Eigentümer der Erläuterungs- und Begründungspflicht des § 6 Abs. 1 NutzEV genügen und somit in der Regel drei Vergleichsgrundstücke benennen oder ein konkretes Gutachten eines öffentlich bestellten oder vereidigten Sachverständigen in Kopie beilegen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zwar fordern die Kl. in dem Schreiben v. 28.7.1997 den erhöhten Pachtzins auch für das Jahr 1998. Die Erhöhungserklärung für das Jahr 1998 entspricht jedoch nicht dem § 6 Abs. 1 der Nutzungsentgeltverordnung in der Fassung v. 24.7.1997. Danach ist dem Überlasser bzw. Eigentümer eine Erläuterungs- und Begründungspflicht auferlegt worden. Die Begründung muß in dem Erhöhungsverlangen enthalten sein. Die Erläuterungspflicht ist in der Regel nur dann erfüllt, wenn der Eigentümer drei Vergleichsgrundstücke benennt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz der NutzEV) oder aber auf ein konkretes Sachverständigengutachten Bezug nimmt. Dieses muß von einem öffentlich bestellten oder vereidigten Sachverständigen erstellt worden sein, und es sollte zumindest in Kopie dem Erhöhungsverlangen beigefügt werden. Anderenfalls ist die Erhöhungserklärung unwirksam (vgl. Schnabel, GE 1997, 946). Dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Kl. v. 28.7.1997 sind diese Voraussetzungen nicht zu entnehmen, so daß die Klage auch insoweit unbegründet ist, als sie auf das Jahr 1998 gestützt wird.