Nutzungsbeschränkungen bei nicht ausdrücklich bezeichnetem Vertragszweck
BGB §§ 535, 543
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nutzungsbeschränkungen bei nicht ausdrücklich bezeichnetem Vertragszweck; Vertragsgemäßer Gebrauch; Fehlende Bezeichnung des Vertragszwecks im Mietvertrag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist der Vertragszweck im Mietvertrag nicht ausdrücklich bezeichnet, so darf der Mieter das gemietete Objekt nicht zu jedem beliebigen gewerblichen Zweck mieten, sofern sich durch Auslegung Nutzungsbeschränkungen ergeben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1. Der Untermietvertrag ist entgegen der - wohl ohnehin aufgegebenen - Auffassung der Bekl. nicht dahin auszulegen, dass die Bekl. das gemietete Objekt zu „jedem beliebigen gewerblichen Zweck" (so noch in der Berufungsbegründung) nutzen können sollte und die Kl. hierfür einzustehen hatte. Vielmehr sind die Parteien in dem Mietvertrag davon ausgegangen, dass die vermieteten Räumlichkeiten zu Verkaufszwecken zu nutzen waren. Darauf deutet schon der Zusatz, „insbesondere dürfen ... verkauft/gelagert werden", hin. Auch wenn darin keine Beschränkung des Verkaufs vereinbart sein soll, kommt dem Zusatz doch eine den Vertragszweck beschreibende Funktion zu. Es wurden zudem zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages noch für die Zwecke der Bekl. herzurichtende Verkaufsflächen nebst Nebenflächen vermietet; auch die einen Vertragsbestandteil bildende Baubeschreibung nimmt mehrfach auf diesen Nutzungszweck Bezug. Dementsprechend ist auch die Klausel in § 8 Abs. 5 des Mietvertrages eingeschränkt auszulegen. Wenn danach der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer dem Mietzweck des Untermieters entsprechenden behördlichen Genehmigung stehen sollte, zu deren Einholung wiederum gemäß § 2 Abs. 4 des Vertrages die Kl. verpflichtet war, konnte die Bekl. dies nicht dahin verstehen, dass die Kl. gehalten war, eine Baugenehmigung zu jeder beliebigen gewerblichen Nutzung zu erwirken. „Mietzweck" war vielmehr allein der Betrieb einer Verkaufsstätte. Auf eine solche bezieht sich auch die für das Grundstück bereits unter dem 24. April 1995 erteilte Baugenehmigung („Umbau und Nutzungsänderung von Baumarkt in Getränke-, Lebensmittel-, Textil- und Schuhmarkt"); entsprechend ist unter dem 19. August 1997 die Bescheinigung nach § 82 BauO NW erteilt worden. Der Mietvertrag wurde vor dem Hintergrund der Aufgabe des Baumarkts seitens der Kl. und des Umbaus des Objekts zu Zwecken der Nutzung durch die Bekl. geschlossen; die Bekl. konnte auch deshalb nicht davon ausgehen, mietvertraglich berechtigt sein zu sollen, auch andere als die von der Baugenehmigung umfasste Nutzungen auszuüben. Auch die Bekl. will nunmehr die Klausel in § 2 des Mietvertrages, wonach der Untermieter keiner Gebrauchsbeschränkung unterliegt, nur noch in dem Sinne verstehen, dass ihr die Nutzung als Verkaufsfläche zu beliebigen Zwecken möglich sein solle.
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