Nutzung für Verwaltungszwecke
VZOG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Nutzung für Verwaltungszwecke; öffentliche Aufgabe; Restitutionsausschlussgrund, Ausschlussgrund; Rückübertragungsausschluss
Leitsatz (nicht amtlich)
häufig von der Redaktion verfasst
Zum Begriff der Nutzung für Verwaltungszwecke.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die beigeladene Stadt wendet sich gegen die Restitution eines früher vom Ministerium für Staatssicherheit (MfS) genutzten Grundstücks an die klagende Universität. Mit dem Komitee zur Auflösung des MfS/AfNS war im September 1990 vereinbart worden, daß das Grundstück von der Stadt für "Sozialzwecke des Gesundheitswesens (Pflegeheim)" verwendet und vorläufig dem Arbeitsamt zur Verfügung gestellt werden sollte. Das Arbeitsamt nutzte das aufstehende Gebäude bis November 1993. Hieran schlossen sich nach einer Planungsphase umfangreiche Umbau-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen seitens der Stadt an. Seit 1994/95 dient das Gebäude Aufgaben des städtischen Gesundheitsamtes. Der Oberfinanzpräsident hat das Grundstück der beigeladenen Stadt zugeordnet, das Verwaltungsgericht hat demgegenüber zugunsten der Kl. entschieden.
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin belegt weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Die aufgeworfene Rechtsfrage muß der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfen. Hieran fehlt es u. a. dann, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage bereits ohne weiteres aus dem bloßen Wortlaut der maßgeblichen Bestimmung unter Heranziehung allgemein anerkannter Auslegungsgrundsätze und/oder aus der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten läßt. So liegt der Fall hier.
Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil darauf gestützt, daß das fragliche Grundstück am 25. Dezember 1993 nicht für eine öffentliche Aufgabe im Sinne des Artikels 21 Einigungsvertrag (EV) "genutzt" worden sei und somit der Restitutionsausschlußgrund des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG nicht vorliege: Von einer "Nutzung" für Verwaltungszwecke könne nicht gesprochen werden, solange diese nur geplant und vorbereitet werde. Die Beschwerde will demgegenüber geklärt wissen, ob verwaltungsinterne Vorgänge - wie Zuständigkeitsklärungen, Bereitstellung finanzieller Mittel und Einholung von Sachverständigengutachten - zur Umsetzung allgemeiner Planungsüberlegungen einer tatsächlichen Nutzung gleichzustellen seien. Eine solche Auslegung ist nach Überzeugung des Senats mit dem in Rede stehenden Begriff offenkundig nicht zu vereinbaren.
Der Begriff "nutzen" ist gleichbedeutend mit "etwas nutzbringend verwerten" oder "aus etwas Nutzen ziehen" (vgl. Brockhaus - Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1982, 4. Bd. S. 876). Die inhaltliche Verknüpfung von Nutzung und Nutzen (im Sinne von Vorteil) zeigt, daß verwaltungsinterne Dispositionen, die eine spätere Verwendung erst ermöglichen sollen, nicht als Nutzung zu verstehen sind, weil der betreffende Gegenstand derzeit noch keinen bestimmungsgemäßen Nutzen erbringt. Eine Nutzung setzt begrifflich auch die hier ebenfalls fehlende Nutzbarkeit (für den vorgesehenen Zweck) voraus. Die Gesetzesmaterialien zum Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz, durch das § 11 in das Vermögenszuordnungsgesetz eingefügt worden ist, bestätigen diesen Befund, denn sie bringen zum Ausdruck, daß die Verwaltungsaufgaben am Stichtag "wahrgenommen" worden sein müssen (vgl. BTDrucks 12/5553 S. 170). Die für eine etwaige Zuordnung des Grundstücks an die beigeladene Stadt maßgebliche Verwaltungsaufgabe "Gesundheitswesen" ist aber im Dezember 1993 unzweifelhaft noch nicht in dem streitgegenständlichen Gebäude wahrgenommen worden. Von dieser Aufgabe zu unterscheiden sind die Planungs- und Umbaumaßnahmen, die sich zwar auf dieses Gebäude beziehen, denen zu dienen das Gebäude aber nicht bestimmt ist. Hätte der Gesetzgeber die Planungsphase der Nutzung gleichstellen wollen, hätte er dies - wie z. B. in Art. 22 Abs. 4 Satz 2 EV geschehen - ausdrücklich regeln müssen. Auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann entnommen werden, daß eine am Stichtag noch nicht aufgenommene Verwaltungstätigkeit den Restitutionsausschlußgrund des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG nicht auszufüllen vermag. Der seinerzeit für das Vermögenszuordnungsrecht zuständige 7. Senat hat es als Ziel dieser Bestimmung herausgestellt, den öffentlich-rechtlichen Körperschaften "weiterhin" die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen (Beschluß vom 13. Oktober 199S - BVerwG 7 B 265.95 - Buchholz 114 § 11 Nr. 6). Der Kontinuität der Aufgabenerfüllung kann ein Vermögensgegenstand aber nur dann dienen, wenn er bereits am Stichtag funktionsgemäß verwendet wurde.
Der Senat läßt es in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht dahingestellt, ob etwas anderes dann zu gelten hätte, wenn die Baumaßnahmen am Stichtag bereits so weit fortgeschritten gewesen wären, daß die Aufnahme der Nutzung unmittelbar bevorstand. Ein solcher Grenzfall liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung - wie hier - erst nach über einem Jahr aufgenommen worden ist.