Nutzung entgegen vereinbarter Zweckbestimmung
WEG §§ 10 Abs. 1 Satz 2, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird einem Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung gestattet, die die Möglichkeit eröffnet, Räumlichkeiten entgegen einer vereinbarten Zweckbestimmung (hier: Keller) zu nutzen, führt dies jedenfalls dann nicht zur Anfechtbarkeit des Gestattungsbeschlusses, wenn auch eine nach der Vereinbarung zulässige Nutzung weiterhin möglich ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der Kl. und die Streithelfer sind die Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Die Anlage besteht aus drei Einheiten. Der Kl. ist Eigentümer der Wohnung Nr. 1, die Wohnung Nr. 2 gehört den beiden Streithelfern zu Miteigentum, und die Wohnung Nr. 3 steht im Eigentum des Streithelfers zu 1. Nach der im Jahr 1980 geänderten Teilungserklärung sind u. a. den Wohnungen Nr. 2 und 3 Sondernutzungsrechte an mehreren jeweils als „Kellerraum“ bezeichneten Räumen zugewiesen. Nachdem die Streithelfer im Bereich dieser Räume bauliche Veränderungen vorgenommen hatten, wurden in der Eigentümerversammlung vom 9. Dezember 2022 - soweit von Interesse - der Einbau einer Toilette mit Tür mit Anschluss an die Frischwasser- und Abwasserleitung durch den Streithelfer zu 1 in dem seiner Einheit Nr. 3 zugewiesenen Kellerraum (TOP 5.2), die Anbringung eines Leerrohres für ein TV-Kabel an der Ostfassade des Hauses durch beide Streithelfer (TOP 5.3) sowie der Einbau einer gefliesten Nasszelle mit Tür, Dusche, WC, Waschbecken und eines Spülbeckens jeweils mit Anschluss an die Kalt- und Warmwasser- und Abwasserleitung, einer Gartenwasserhahn-Zuleitung, eines TV-Kabelanschlusses sowie von drei selbstversorgten Heizkörpern durch beide Streithelfer in dem der Einheit Nr. 2 zugewiesenen Kellerraum (TOP 5.6) nachträglich gestattet.
2 Das Amtsgericht hat die von dem Kl. erhobene Anfechtungsklage abgewiesen. Auf dessen Berufung hat das Landgericht die Beschlüsse für ungültig erklärt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kl. beantragt, möchte die Bekl. die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung u. a. in ZWE 2025, 134 veröffentlicht ist, sind die Beschlüsse für ungültig zu erklären. Zwar widersprächen sie nicht § 20 Abs. 4 WEG, weil die baulichen Veränderungen weder zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage führten noch einzelne Eigentümer unbillig benachteiligten. Erfolg habe die Klage aber deshalb, weil die Gestattung einer baulichen Veränderung, welche der durch Vereinbarung (§ 19 Abs. 1 WEG) geregelten Zweckbestimmung widerspreche, jedenfalls auf eine - wie hier - fristgerecht erhobene Anfechtungsklage für ungültig zu erklären sei. Aus dem Zusammenspiel von § 20 WEG und § 19 WEG folge, dass jede Beschlussfassung, die einer Vereinbarung widerspreche, gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstoße. Hier ergebe die Auslegung der Gemeinschaftsordnung, dass die vereinbarte Zweckbestimmung als Keller den Gebrauch der Räume beschränke. Die Räume dürften nur in dem Maß und Umfang genutzt werden, mit dem keine stärkere Störung als mit der Nutzung als Lager- oder Abstellraum verbunden sei. Eine Nutzung als Wohnung, also eine Nutzung zu Wohn- oder Schlafzwecken, die nicht nur gelegentlich stattfinde, sei damit ausgeschlossen, während die Nutzung etwa zu Hobbyzwecken, soweit sie nicht mehr störe als eine Nutzung als Lager- und Abstellraum, zulässig sei. Die hier zu beurteilenden Beschlüsse über die Genehmigung des Einbaus einer Dusche und von Toiletten sowie der Anschlüsse für den TV-Kabelanschluss und der zusätzlichen Heizkörper machten die Räume zum möglichen Mittelpunkt der Lebensführung und stünden zu deren Zweckbestimmung als Keller in Widerspruch.
II. 4 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Beschlüsse nicht zu beanstanden.
5 1. Zu Recht beurteilt das Berufungsgericht die Genehmigungsbeschlüsse nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes in der Fassung des zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) und insbesondere nach § 20 WEG. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die genehmigten Maßnahmen vor oder nach dem Inkrafttreten des WEMoG durchgeführt worden sind, wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat. Dies wäre nur dann maßgeblich, wenn Gegenstand des Rechtsstreits ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB wäre (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, GE 2025, 447 = NJW-RR 2025, 586 Rn. 8, 33; Urteil vom 18. Juli 2025 - V ZR 29/24, GE 2025, 868 = ZWE 2025, 367 Rn. 10). Hier geht es jedoch um eine Anfechtungsklage gegen eine nachträgliche Genehmigung bestimmter Maßnahmen durch Beschluss. Für dessen Rechtmäßigkeit kommt es - mangels abweichender Übergangsvorschriften - auf das zur Zeit der Beschlussfassung geltende (neue) Recht an (vgl. allgemein Senat, Urteil vom 20. September 2024 - V ZR 195/23, GE 2024, 1018 = NJW-RR 2024, 1270 Rn. 7). Das entspricht dem Ziel der Reform, das Recht der baulichen Maßnahmen erheblich zu vereinfachen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 19. Juli 2024 - V ZR 226/23, GE 2024, 1101 = NJW-RR 2024, 1333 Rn. 21).
6 2. Den Feststellungen des Berufungsgerichts zufolge handelt es sich bei den genehmigten Maßnahmen jeweils um bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums, die von den Wohnungseigentümern durch einen Beschluss nach § 20 Abs. 1 WEG (nachträglich) gestattet werden sollten; die Kellerräume stehen im gemeinschaftlichen Eigentum, und es bestehen Sondernutzungsrechte zugunsten der Einheiten der Streithelfer. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass die Beschlüsse nicht gegen § 20 Abs. 4 WEG verstoßen, wonach bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, nicht beschlossen und gestattet werden können, wird von beiden Parteien hingenommen.
7 3. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beschlüsse stünden im Widerspruch zu der in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Zweckbestimmung der Räumlichkeiten als Keller und seien deshalb zumindest anfechtbar.
8 a) In welchem Verhältnis die in § 20 Abs. 1 WEG vorgesehene Gestattung einer baulichen Veränderung zu einer in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Nutzungsvereinbarung i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 WEG steht, ist nicht abschließend geklärt. Entschieden hat der Senat allerdings, dass die Beschlusskompetenz für die Gestattung einer baulichen Veränderung auch dann besteht und der Beschluss bestandskräftig werden kann, wenn er dazu führt, dass die in einer Vereinbarung vorgesehene Nutzung des Gemeinschaftseigentums faktisch nicht mehr möglich ist (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 2024 - V ZR 226/23, GE 2024, 1101 = NJW-RR 2024, 1333 Rn. 17 ff.). Ob und unter welchen Voraussetzungen solche Beschlüsse anfechtbar sind, hat der Senat offengelassen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 2024 - V ZR 226/23, aaO., Rn. 24; Urteil vom 11. Oktober 2024 - V ZR 22/24, GE 2024, 1253 = NJW-RR 2025, 13 Rn. 7). Ein vergleichbares, ebenfalls ungeklärtes Problem kann sich stellen, wenn eine gestattete bauliche Veränderung im räumlichen Bereich des Sondereigentums bzw. - wie hier - eines Sondernutzungsrechts zwangsläufig dazu führt, dass faktisch nur noch eine nach der vereinbarten Zweckbestimmung ausgeschlossene Nutzung erfolgen kann. Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich hier aber nicht.
9 b) Wird einem Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung gestattet, die die Möglichkeit eröffnet, Räumlichkeiten entgegen einer vereinbarten Zweckbestimmung zu nutzen, führt dies jedenfalls dann nicht zur Anfechtbarkeit des Gestattungsbeschlusses, wenn auch eine nach der Vereinbarung zulässige Nutzung weiterhin möglich ist. So verhält es sich hier.
10 aa) Im Ausgangspunkt ist die Auslegung des Berufungsgerichts, die vollen Umfangs der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. nur Senat, Urteil vom 26. Juni 2020 - V ZR 199/19, GE 2020, 1194 = NJW-RR 2020, 959 Rn. 6 m.w.N.), allerdings nicht zu beanstanden. Werden die einem Wohnungseigentümer als Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht zugewiesenen Räume in der Gemeinschaftsordnung als Keller oder Kellerräume bezeichnet, stellt dies eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Derartige Wohnnebenräume dienen nur untergeordneten Zwecken, etwa als Lager- oder Abstellraum (vgl. Senat; Urteil vom 25. Mai 2023 - V ZR 134/22, NJW 2023, 2484 Rn. 22 zu der Nutzung eines Spitzbodens; Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 7/13, GE 2015, 523 = NJW-RR 2015, 645 Rn. 10)
11 bb) Richtig ist auch, dass eine Nutzung der Kellerräume zu Wohnzwecken unzulässig wäre. Zwar kann sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung als zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung. Entscheidend ist dabei aber, dass eine solche anderweitige Nutzung die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das Maß hinaus beeinträchtigt, das bei einer Nutzung zu dem vereinbarten Zweck typischerweise zu erwarten ist (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 203/18, GE 2020, 267 = NJW 2020, 1354 Rn. 10 m.w.N.). Deshalb ist die Nutzung eines Kellerraums als Hobbyraum zulässig, soweit sie nicht mehr stört als eine Nutzung als Lager- oder Abstellraum (vgl. BayObLG, ZMR 1993, 29, 30; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 907; BeckOK WEG/Müller [1.10.2025], § 14 Rn. 50 1.1 m.w.N.; Bärmann/Pick/Emmerich, WEG, 21. Aufl., § 18 Rn. 144k m.w.N.). Demgegenüber ist eine Nutzung von Kellerräumen zu Wohnzwecken ausgeschlossen (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 7/13, GE 2015, 523 = NJW-RR 2015, 645 Rn. 10; Urteil vom 25. Mai 2023 - V ZR 134/22, NJW 2023, 2484 Rn. 22 zu der Nutzung eines Spitzbodens). Entsprechendes gilt für die Wohnnutzung eines als Teileigentum und Hobbyraum ausgewiesenen Raumes (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juni 2011 - V ZA 1/11, GE 2011, 1171 = ZWE 2011, 396 Rn. 6).
12 cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Beschlüsse aber nicht schon deshalb zu beanstanden, weil die gestatteten Maßnahmen (auch) eine Wohnnutzung der Kellerräume ermöglichen könnten.
13 (1) Die baulichen Veränderungen widersprechen als solche nicht der vereinbarten Zweckbestimmung, weil die Nutzung der veränderten Räume bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise nicht zwangsläufig zu einer größeren Störung als eine Nutzung als Lager- oder Abstellraum führt. Wie die Revision zu Recht geltend macht, sind der Einbau einer Toilette oder einer Dusche und die Anbringung eines Leerrohrs für ein TV-Kabel bzw. der Einbau weiterer Heizkörper für sich genommen mit einer Nutzung der Räumlichkeiten als Hobbyraum, die auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts grundsätzlich zulässig sein soll, nicht unvereinbar. Befindet sich beispielsweise in einem Hobbyraum ein Fitnessgerät, wird der Raum nicht deshalb zu einer Wohnung, weil sich in oder neben dem Raum eine Dusche befindet. Entsprechendes gilt, wenn der Raum zum Fernsehen genutzt und beheizt werden kann. Die Nutzung der solchermaßen ausgestatteten Räume in einem zulässigen untergeordneten Rahmen (vgl. oben Rn. 11) bleibt ohne Weiteres möglich.
14 (2) Dass die Maßnahmen (auch) eine zweckbestimmungswidrige Wohnnutzung ermöglichen und deren Vorbereitung dienen könnten, veranlasst keine abweichende Beurteilung. Gegen eine Wohnnutzung, die bei typisierender Betrachtungsweise generell mehr stört als die Nutzung als Lager- oder Abstellraum, steht der GdWE ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG bzw. § 1004 Abs. 1 BGB zu (vgl. allgemein Senat, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19, GE 2021, 1370 = ZWE 2021, 451 Rn. 19 f.; siehe auch Senat, Urteil vom 19. Juli 2024 - V ZR 226/23, GE 2024, 1101 = NJW-RR 2024, 1333 Rn. 12). Ebenso wenig schließt die zulässige Nutzung als Hobbyraum Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 BGB wegen einzelner störender Handlungsweisen des Eigentümers, beispielsweise wegen einer nicht mehr hinnehmbaren Lärmbelästigung, aus (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 203/18, GE 2020, 267 = NJW 2020, 1354 Rn. 33).
15 (3) Hiernach ist zwischen der Zulässigkeit der baulichen Maßnahme einerseits und der späteren Nutzung anderseits zu differenzieren. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zu der Frage, ob eine bauliche Veränderung einen Wohnungseigentümer wegen der mit der späteren Nutzung verbundenen Immissionen gegenüber anderen i.S.v. § 20 Abs. 4 WEG unbillig benachteiligt; auch insoweit ist zwischen der baulichen Veränderung und ihrer späteren Nutzung zu unterscheiden (vgl. zu der Gestattung von Klimaanlagen Senat, Urteil vom 28. März 2025 - V ZR 105/24, GE 2025, 494 = NJW 2025, 1569 Rn. 11; Urteil vom 23. Mai 2025 - V ZR 128/24, GE 2025, 713 = NJW-RR 2025, 1041 Rn. 11 f.).
16 dd) Ob die gestatteten baulichen Maßnahmen aus sonstigen Gründen ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen könnten, etwa weil sie nicht fachgerecht ausgeführt wurden, die eingebauten Sanitäranlagen zu Feuchtigkeit führen oder gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstoßen könnten, bedarf keiner Prüfung, weil die Klage nicht auf Anfechtungsgründe dieser Art gestützt ist.
III. 17 1. Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil der Bekl. entschieden worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da es keiner weiteren Feststellungen bedarf, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung des Kl. gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts insgesamt zurückweisen.
18 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO (Berufungsverfahren) und aus § 91 Abs. 1 ZPO (Revisionsverfahren). Eines Kostenausspruchs hinsichtlich der Streithelfer der Bekl. bedarf es nicht. Zwar hat der Kl. auch deren etwaige Kosten dem Grunde nach zu tragen. Dies ergibt sich aber schon daraus, dass die Kosten der - hier nach § 69 ZPO i.V.m. § 44 Abs. 3 WEG gegebenen - streitgenössischen Nebenintervention als Kosten des Hauptprozesses behandelt werden (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 33/23, GE 2024, 295 = NJW 2024, 1419 Rn. 27 m.w.N.). Demgegenüber ist § 101 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht anwendbar (vgl. § 101 Abs. 2 ZPO und BGH, Beschluss vom 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, NJW-RR 2007, 1577 Rn. 7 f.). Ob die Nebenintervention i.S.d. § 44 Abs. 4 WEG geboten war und deshalb hierdurch etwaig entstandene Kosten als notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen sind, ist erst in dem Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der BGH hatte im Jahr 2024 entschieden, dass die Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 1 WEG auch dann eine Beschlusskompetenz für die Gestattung einer baulichen Veränderung haben, wenn die Beschlussfassung dazu führt, dass die in einer Vereinbarung vorgesehene Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums „faktisch“ nicht mehr möglich ist (BGH, GE 2024, 1101). Das war wenigstens überraschend. Denn „faktisch“ meint „tatsächlich“ (im BGH-Fall konnten Müllgefäße nicht mehr am vereinbarten Ort abgestellt werden). Da es nur um die Beschlusskompetenz ging, blieb bewusst offen, ob ein derartiger, eine Vereinbarung „faktisch“ durchkreuzender Gestattungsbeschluss einer ordnungsmäßigen Verwaltung widerspricht (BGH, GE 2024, 1101 Rn. 24; s. auch BGH, GE 2024, 1253 Rn. 7). Das LG München I (ZWE 2025, 134) hatte diese Frage als Vorinstanz zu klären und bejaht. Der BGH findet einen Weg, diese Sichtweise nicht stützen zu müssen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach der Gemeinschaftsordnung sind mehreren Wohnungen Sondernutzungsrechte an jeweils als „Kellerraum“ bezeichneten Räumen zugewiesen. Die Wohnungseigentümer, die diese Räume benutzen dürfen, bauen dort u. a. Toilette und Dusche ein und statten sie mit Heizkörpern aus. Diese Maßnahmen gestatten sie sich nach § 20 Abs. 1 WEG nachträglich.
Gegen diesen Beschluss wendet sich ein Wohnungseigentümer (er hat keinen Keller). Das AG weist seine Klage ab. Auf die Berufung erklärt das LG den Beschluss hingegen für ungültig. Aus dem Zusammenspiel von § 20 WEG und § 19 WEG folge, dass jede Beschlussfassung, die einer Vereinbarung widerspreche (hier: „Kellerraum“), gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstoße. Mit der vom LG zugelassenen Revision möchte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (= im Ergebnis die Bauherren) erreichen, dass das AG-Urteil wiederhergestellt wird.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Erfolg, aber irgendwie als Pyrrhussieg! Werde einem Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung gestattet, die die Möglichkeit eröffne, Räumlichkeiten entgegen einer Gebrauchs-/Nutzungsvereinbarung zu nutzen, führe dies dann nicht zur Anfechtbarkeit des Gestattungsbeschlusses, wenn auch eine nach der Vereinbarung zulässige Nutzung möglich sei. So verhalte es sich aber. Die gestatteten Maßnahmen seien für sich genommen mit einer Nutzung der Räumlichkeiten als Hobbyraum nicht unvereinbar. Dass sie auch eine zweckbestimmungswidrige Wohnnutzung ermöglichten und deren Vorbereitung dienen könnten, ändere nichts.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH drückt sich elegant um die Antwort auf die Frage, ob ein eine Vereinbarung „faktisch“ durchkreuzender Gestattungsbeschluss einer ordnungsmäßigen Verwaltung widerspricht. Sein „Trick“ besteht in einer Volte, die jeden Fachmann schmunzeln lassen wird. Wie funktioniert das? Man deutet die baulichen Maßnahmen als solche, die einen „Keller“ nur zu einem „Hobby-Keller“ machen sollen und eben nicht zu einer „Wohnung“.
Man folgt also nicht dem LG München, das meinte, die gestatteten Einrichtungen würden „naturgemäß nur dann benötigt, wenn für ihren Gebrauch die Räumlichkeiten nicht mehr zwischenzeitlich verlassen werden sollen, um die entsprechenden Verrichtungen in den in den oberen Geschossen liegenden Wohnräumen durchzuführen“. Sie machten „die Räume zum möglichen Mittelpunkt der Lebensführung“ und stünden „zu deren Zweckbestimmung als Keller in Widerspruch“. Beide Standpunkte sind vertretbar – auch wenn man in München dann doch eher an eine Wohnung denkt.
Die genannte Frage bleibt durch die eigenwillige BGH-Deutung aber leider ohne Antwort. Ich selbst meine, dass ein Beschluss, der einer Vereinbarung widerspricht, nichtig ist (das sieht der BGH auch so, nicht aber bei „faktischen“ Verstößen), jedenfalls aber einer ordnungsmäßigen Verwaltung widerspricht. Irgendwie deutet der BGH diese Antwort auch an, nimmt sie aber nicht in den Mund – nicht einmal „nebenbei“. Jedenfalls führt er in Rn. 11 aus, dass „eine Nutzung der Kellerräume zu Wohnzwecken unzulässig wäre“. Das kann man aber eigentlich nur dann schreiben, wenn der Gestattungsbeschluss die Welt nicht verändert und ein Wohnen eben nicht erlaubt hat.
Die Entscheidung ist jenseits der genannten Problematik im Übrigen in Bezug auf andere Grundsätze sehr lesenswert. Diese lauten:
Werden einem Wohnungseigentümer als Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht zugewiesene Räume in der Gemeinschaftsordnung als „Keller“ oder „Kellerräume“ bezeichnet, stellt dies eine Vereinbarung dar, die den Gebrauch und die Nutzung einengen. Derartige Wohnnebenräume dienen nur untergeordneten Zwecken, z. B. als Lager- oder Abstellraum. Wohnen darf man dort nicht! Eine Nutzung als Hobbyraum ist hingegen zulässig, soweit sie nicht mehr stört als eine Nutzung als Lager- oder Abstellraum.
Gegen eine Wohnnutzung steht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG bzw. § 1004 Abs. 1 BGB zu.
Unterlassungsansprüche wegen einzelner störender Handlungsweisen im Keller, beispielsweise wegen einer nicht mehr hinnehmbaren Lärmbelästigung, stehen ferner jedem Wohnungseigentümer zu, der im Gebrauch oder in der Nutzung seines Sondereigentums gestört wird.