Nutzlos gewordene Aufwendungen
§ 538 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Nutzlos gewordene Aufwendungen; Umweltfehler; Mangel der Mietsache; Sachmängelhaftung; Geruchsbelästigung; Immissionen, ortsübliche; Schadensersatz wegen Nichterfüllung; Aufwendungsersatz; Aufwednungen, nutzlos gewordene; Rentabilitätsvermutung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Unter den mietrechtlichen Mängelbegriff fallen auch sogenannte Umweltfehler, und zwar auch dann, wenn es sich dabei um im Sinne von § 906 Abs. 2 BGB ortsübliche Immissionen handelt.
2. Der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung (§ 538 Abs. 1 BGB) umfaßt den Ersatz nutzlos gewordener Aufwendungen nur dann, wenn die "Rentabilitätsvermutung" eingreift.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. sind Mieter einer Wohnung der Bekl. Sie tragen vor: Insbesondere im Sommer trete eine starke Beeinträchtigung durch üble Gerüche von zwei nahegelegenen Schweinemästereien ein (eine davon in der DDR), was sie erst nach Einrichtung und Bezug der Wohnung wahrgenommen hätten. Hätten Mitarbeiter der Bekl., so die Kl., anläßlich der Mietvertragsverhandlungen darauf hingewiesen, so wäre der Mietvertrag nicht zustande gekommen und sie hätten dann nicht nach Vertragsbeginn insgesamt 15.280 DM für diverse Arbeiten und Materialien hinsichtlich der von ihnen bewohnten Räume aufgewendet. Sie seien wegen der Geruchsbelästigung seit geraumer Zeit bemüht, eine andere Wohnung zu finden, für welche die getätigten Aufwendungen (u. a. Fliesenarbeiten, Objekte und Armaturen im Badezimmer sowie Auslegware) nutzlos seien. Die Kl. beantragen, festzustellen, daß die Bekl. verpflichtet ist, ihnen die Aufwendungen - abzüglich eines eventuellen Abzugs alt für neu - zu erstatten. Das AG hat die Klage abgewiesen, die Berufung hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Unter den mietrechtlichen Begriff fallen auch sog. Umweltfehler, und zwar auch dann, wenn es sich dabei um im Sinne von § 906 Abs. 2 BGB ortsübliche Immissionen handelt (BayObLG MDR 1987/498). Das bedeutet, daß als Grundlage für den von den Kl. geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen behaupteter Geruchsbelästigungen nur § 538 BGB Abs. 1 BGB in Betracht kommt, ein Anspruch aus culpa in contrahendo also ausscheidet. Denn soweit es um eine aus Mängeln der Mietsache abgeleitete Haftung geht, stellen die §§ 537 ff. BGB, jedenfalls nachdem die Sache dem Mieter überlassen worden ist, eine Sonderregelung dar, die Ansprüche aus culpa in contrahendo für fahrlässige Angaben oder Nichtangaben des Vermieters über Eigenschaften der Mietsache ausschließen (BGH NJW 1980/777, 780).
Nach § 538 Abs. 1 BGB kann der Mieter, wenn die Voraussetzungen vorliegen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung umfaßt aber den - von den Kl. hier ausschließlich geltend gemachten - Ersatz nutzlos gewordener, hier: werdender, Aufwendungen nur dann, wenn die sog. "Rentabilitätsvermutung" eingreift, d. h. zu vermuten ist, daß der enttäuschte Vertragspartner seine Aufwendungen durch Vorteile aus der vereinbarten Gegenleistung wieder erwirtschaftet hätte (vgl. BGH MDR 1987/399, 400). Das ist vorliegend nicht der Fall, da die Kl. die vertragsgegenständlichen Räume zum Wohnen und nicht zur Erlangung irgendwelcher wirtschaftlicher Vorteile gemietet haben.