Nutzgarten-Grundstücke
EV Art. 22 Abs. 4
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Nutzgarten-Grundstücke; landwirtschaftliche Nutzfläche; Hausgarten; Wohnungsversorgung; Kommunaleigentum; kommunales Finanzvermögen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nutzgarten-Grundstücke sind keine "landwirtschaftliche Nutzfläche".
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde möchte geklärt wissen:
"Sind Nutzgarten-Grundstücke, die ehemals in der Rechtsträgerschaft der VEB der Wohnungswirtschaft oder der Räte der Gemeinden standen und die pachtweise vom Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks genutzt wurden, kommunales Finanzvermögen oder landwirtschaftliches Vermögen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben im Sinne des § 3 der 3. DVO zum TreuhG?
Ist insoweit relevant, ob das Grundstück nach den aktuellen Verhältnissen nur über das Hausgrundstück zu erreichen ist?"
Nach Überzeugung des Senats scheidet die Annahme, es könne sich hier um eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Sinne der vorgenannten Bestimmung handeln, von vornherein aus. Schon der Begriff "Nutzfläche" macht deutlich, daß damit Flächen gemeint sind, die der gewerblichen Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte oder der gewerblichen Tierhaltung dienen, nicht aber den Zwecken von Klein- und Hobbygärtnern. Dies wird durch Bestimmungen in früheren DDR-Verordnungen bestätigt: Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Grundstücksverkehrsverordnung (GVVO) vom 15. Dezember 1977 (GBl. 1978 I S. 73) gehören zu den dort geregelten landwirtschaftlich genutzten Grundstücken u. a. solche, "die für den Erwerbsgartenbau", nicht aber solche, "die als Haus-, Klein-, Zier- oder Schulgarten oder ausschließlich für Erholungszwecke genutzt werden." Auch § 2 Abs. 1 Buchst. a Bodennutzungsverordnung vom 26. Februar 1981 (GBl. I S. 105) nimmt von der "landwirtschaftlichen Nutzfläche" die Haus- und Ziergärten sowie Kleingärten, die nicht dem Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter zuzurechnen sind, aus. Die Beschwerde hat keinen triftigen Grund vorzutragen gewußt, inwiefern der Regelung des § 3 der 3. DVO zum TreuhG ein anderer Begriffsinhalt zugrunde liegen sollte.
Auch umgangssprachlich wird die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Bewirtschaftung eines Hausgartens nicht als zur Landwirtschaft gehörig angesehen. Der Senat verweist insoweit auf den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2002 (5 A 1533/01), in dem es u. a. heißt:
"Als Landwirtschaft wird gemeinhin die Bewirtschaftung des Bodens zum Zwecke der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Rohstoffe verstanden, ... wobei der allgemeine Sprachgebrauch die bloß hobbygärtnerische Landbestellung ausnimmt. Die letztgenannte Art der Bodennutzung ist gekennzeichnet durch die kleinparzellige Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf als Mittel zur Freizeitgestaltung; sie weicht damit von der Typik landwirtschaftlicher Produktionsweise deutlich ab und gehört damit schon umgangsprachlich nicht zur Landwirtschaft. Die Unterscheidung zwischen Landwirtschaft und Hobbygärtnerei hat im übrigen auch in der Gesetzessprache Ausdruck gefunden; die in den Definitionen von Landwirtschaft in § 1 Abs. 2 GrdstVG und § 201 BauGB verwandten Begriffe des Erwerbsgartenbaus bzw. der gartenbaulichen Erzeugung lassen den Gegenschluß zu, daß die bloße Hobbygärtnerei nicht erfaßt wird (vgl. zu § 201 BauGB etwa Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Band IV, § 201 Rn. 36 f.)."
Keine Zweifel erlaubt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, Hausgärten - wie der hier in Rede stehende - gehörten zu dem mittelbar zur Wohnungsversorgung genutzten volkseigenen Vermögen und seien somit in Kommunaleigentum übergegangen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, daß dem Wohnungsvermögen im Sinne von Art. 22 Abs. 4 Satz 1 EV auch solche nur mittelbar der Wohnnutzung dienende Flächen oder Gebäude zuzurechnen sind, die zu dieser in einem funktionalen und räumlichen Zusammenhang stehen (vgl. z. B. für Garagenflächen: Beschlüsse vom 4. August 1999 - BVerwG 7 B 80.99 - ZOV 1999, 485, und vom 7. Juni 2002 - BVerwG 3 B 75.02 - = ZOV 2002, 364). Beide Voraussetzungen liegen hier nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils vor. Daß das streitbefangene Grundstück nur über das Hausgrundstück zu erreichen ist, also ein sog. gefangenes Flurstück bildet, macht diesen Zusammenhang besonders deutlich, ist nach Ansicht des Senats aber nicht ausschlaggebend.