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Nutzerwechselgebühr

AG Münster4 C 1734/9802.03.1999WuM 1999, 405

MHG § 4; HeizkV § 7; BGB §§ 259, 273

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nutzerwechselgebühr; Zwischenablesekosten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die sog. Nutzerwechselgebühr und Zwischenablesegebühr zählen nicht ohne weiteres zu den Heizungskosten, die vollständig auf den ausziehenden Mieter umgelegt werden dürfen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist bezüglich der Positionen Nutzerwechselgebühr (23,92 DM) und Zwischenablesegebühr (74,98 DM) unbegründet. Im übrigen ist sie zur Zeit unbegründet, da die weitere offene Nebenkostenforderung in Höhe von behaupteten 39,14 DM derzeit nicht fällig ist. Insoweit beruft sich der Bekl. mit Recht auf ein Zurückbehaltungsrecht, da er ein Recht auf Einsichtnahme in die Ablesequittung hat, aus der sich der Tag der Durchführung der Zwischenablesung ergibt. Eine solche Quittung gehört zu denjenigen Unterlagen, in die der Mieter Einsicht nehmen können muß, wenn er die Richtigkeit der ihm erteilten Nebenkostenabrechnung nachprüfen will. Ebenso wie bei den übrigen Bestandteilen einer Nebenkostenabrechnung ist auch bezüglich des angegebenen Ablesetages kein Grund ersichtlich, warum ein Mieter diese Angabe ungeprüft hinnehmen müßte bzw. zunächst substantiiert ihre Unrichtigkeit behaupten müßte. Da die Meßfirmen eine solche Quittung regelmäßig zur Verfügung stellen, ist es dem Vermieter auch zumutbar, diese bei einer Ablesung nach Auszug des Mieters entgegenzunehmen und zur Einsichtnahme für den Mieter aufzubewahren. Dementsprechend besteht ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters gemäß § 273 BGB bis zur Zugängigmachung der Quittung. Eine Verurteilung zur Zahlung von 39,14 DM Zug um Zug gegen Vorlage der Quittung konnte nicht erfolgen, da die Vorlage der Quittung eine Überprüfung der Nebenkostenabrechnung erst ermöglichen soll und sich dabei auch die Unrichtigkeit der Forderung selbst herausstellen könnte.

Bezüglich der Nutzerwechsel- und Zwischenablesekosten ist die Klage unbegründet. Das Gericht folgt insoweit der Auffassung, wonach jedenfalls eine komplette Überbürdung dieser Kosten auf den ausziehenden Mieter dann nicht möglich ist, wenn weder eine vertragliche Regelung noch eine gesetzliche Anspruchsgrundlage existiert; letztere wäre z. B. bei einer Kündigung des Vermieters wegen eines Fehlverhaltens des Mieters (z. B. Zahlungsverzug) unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gegeben (vgl. Harsch, WM 1991, 521 ff.; AG Münster, Urt. v. 28.2.1994 - 48 C 801/93 -). Ohne Anspruchsgrundlage ist eine Abwälzung der zunächst vom Vermieter verauslagten Kosten nicht möglich.

Dahingestellt bleiben kann, ob die Kosten in solchen Fällen letztendlich beim Vermieter zu verbleiben haben oder ob eine Abwälzung auf die Gemeinschaft aller Mieter unter dem Gesichtspunkt des § 7 Abs. 2 HeizkV möglich ist. Auch im letzteren Falle wäre die Klage nämlich unbegründet, da auf den Bekl. dann nur ein kleiner Teil der Zwischenablesekosten entfiele und dieser nicht ordnungsgemäß abgerechnet wäre.