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Nur Duldungspflicht und keine Vorbereitungsmaßnahmen bei Hammerschlags- und Leiterrecht

AG Neukölln2 C 283/0028.11.2000GE 2001, 423; HE 2001, 168

NachbG Bln § 17

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist der Eigentümer verpflichtet, das Betreten seines Grundstücks für Instandsetzungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück zu dulden, muß er nicht darüber hinaus vorbereitende Abräumarbeiten ausführen lassen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. sind Eigentümer des Grundstücks K.-weg in Berlin, die Bekl. sind Eigentümer des benachbarten Grundstücks.

Beide Grundstücke sind jeweils mit einem Einfamilienhaus bebaut, wobei das von den Kl. bewohnte Haus von deren Rechtsvorgängern unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet worden ist. Die Kelleraußenwand und Giebelwand des Hauses der Kl. befindet sich auf der Grundstücksgrenze. Mit ihrer Klage begehren die Kl. den Zugang zum Grundstück der Bekl. und die Duldung von Instandsetzungsmaßnahmen am Fundament des von ihnen bewohnten Hauses. Sie tragen vor, ihr Haus sei im Jahre 1936 errichtet worden. Nach dem Abriß eines auf dem Grundstück der Bekl. befindlichen Schuppens habe sich herausgestellt, daß eine Isolierung des Kellermauerwerks der auf der Grundstücksgrenze stehenden Hausmauer erforderlich sei. Die anderen Grundstückskeller und Außenwände seien bereits entsprechend isoliert. In das Mauerwerk der auf der Grundstücksgrenze stehenden Kellermauer, die aus Ziegelsteinen gemauert sei, dringe Schichten- und Regenwasser in die Kellerräume ein. Das Wurzelwerk der Grenzbepflanzung habe die Mauerwerksöffnungen auseinandergedrückt. Es sei erforderlich, die Kellerwand auszugraben und nachfolgend zu isolieren. Die Bekl. hätten Steine und sonstige Baumaterialien sowie Gehölzteile an der Hausaußenwand des klägerischen Hauses gestapelt. Erst nach Beräumung der Grundstücksgrenze könnten die erforderlichen Isolierungsarbeiten durchgeführt werden. (...)

Die Bekl. seien verpflichtet, ihnen Baufreiheit zu verschaffen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. haben keinen Anspruch auf Erteilung einer erneuten Genehmigung der Inanspruchnahme des Grundstücks K.-weg zwecks Isolierung ihrer Kelleraußenwand gegen die Bekl.

Zwar trifft es zu, daß die Bekl. gemäß § 17 Abs. 1 des Berliner Nachbarrechtsgesetzes verpflichtet sind, das vorübergehende Betreten und die vorübergehende Benutzung ihres Grundstücks zur Vorbereitung und Durchführung der von den Kl. geplanten Instandsetzungsarbeiten zu dulden. Die Bereitschaft, diese Maßnahmen zu dulden, haben die Bekl. aber bereits vor Klageerhebung unmißverständlich erklärt. Denn in ihrem Schreiben vom 18.6.1999 an den jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Kl. heißt es wörtlich: "Bezüglich der Fundamentisolierung Ihres Mandanten erteilen wir hiermit die Erlaubnis zum Betreten unseres Grundstücks." Aufgrund dieser Erklärung hätten die Kl. unverzüglich eine Baufirma beauftragen können und mit der Durchführung der Arbeiten beginnen können. Entgegen der Ansicht der Kl. ist die erteilte Genehmigung auch nicht unwirksam, weil sie unter einer Bedingung erteilt wurde. Die Bekl. haben im weiteren Wortlaut ihres Schreibens lediglich darauf hingewiesen, daß der Beginn der Arbeiten zwei Monate zuvor schriftlich mitgeteilt werden müsse, daß ihnen bei länger als 14 Tage dauernden Arbeiten eine Vergütung zustehe, und daß hinsichtlich der Fundamente von Garage und Schornstein nach Abschluß der Arbeiten der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen sei. Damit haben die Bekl. aber nur die Voraussetzungen benannt, an die das Berliner Nachbarrechtsgesetz die Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts gemäß § 17 in Verbindung mit § 7 und § 13 knüpft. Nach diesen Vorschriften besteht kein bedingungsloser Anspruch auf Duldung des Betretens, sondern nur nach vorheriger Anzeige unter möglichst zügiger und schonender Ausübung, ggf. kann der in Anspruch genommene Eigentümer Anspruch auf Nutzungsentschädigung haben. Damit haben die Bekl. aber bereits vor Klageerhebung ihr Einverständnis mit der von den Kl. beabsichtigten Inanspruchnahme ihres Grundstücks erklärt.

Hinsichtlich der von den Kl. begehrten Beräumung der Grundstücksgrenze ist nicht ersichtlich, woraus sich ein derartiger Anspruch ergeben sollte. Denn aus der Verpflichtung, das Betreten und Benutzen zum Zweck der Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen zu dulden, ist eine Verpflichtung des in Anspruch genommenen Nachbarn zur Mitarbeit nicht herleitbar. Denn der Nachbar ist nicht zur Vorbereitung der Baustelle, sondern lediglich zur Duldung der Vorbereitung des Bauwilligen verpflichtet, wozu im hier vorliegenden Fall auch das Abräumen des aufzugrabenden Areals gehört.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn es gar nicht anders geht, darf man für notwendige Arbeiten auch das Grundstück des Nachbarn betreten. Dieser muß das dann (bei längeren Arbeiten) gegen Entschädigung dulden. Mehr hat er aber nicht zu tun.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Haus war direkt auf der Grundstücksgrenze gebaut worden; später stellte sich heraus, daß Isolierungsarbeiten an der Kelleraußenwand nötig waren. Dazu mußte das Grundstück des Nachbarn betreten werden. Es entspann sich ein umfangreicher Schriftwechsel, in dem unter anderem die Rechtsanwälte des Nachbarn erklärten, die Erlaubnis zum Betreten würde erteilt. Zugleich wurde auf die Ankündigungs- und Vergütungspflicht nach dem Berliner Nachbarrechtsgesetz hingewiesen. Der Hauseigentümer meinte, das sei nur eine unwirksame Genehmigung unter einer Bedingung; darüber hinaus sei der Nachbar auch verpflichtet, Baufreiheit herzustellen, also die Hauswand frei zu räumen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 28. November 2000 wies das Amtsgericht Neukölln die Klage ab und meinte, die Genehmigung zum Betreten des Grundstücks sei erteilt worden; die Zusätze in dem Anwaltsschreiben entsprechen schlicht dem Berliner Nachbarrechtsgesetz. Zu eigenen Handlungen sei der Nachbar nicht verpflichtet, da er nach § 17 Berliner Nachbarrechtsgesetz nur das Betreten eines Grundstücks dulden müsse.

Tip

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Wenn das Verhältnis zum Nachbarn getrübt ist (nur dann muß man Formalien einhalten), müssen Einzelheiten der Instandsetzungsarbeiten mindestens zwei Monate vorher schriftlich dem Nachbarn angezeigt werden. Wird das Grundstück länger als zwei Wochen benutzt, muß für den darüber hinausgehenden Zeitraum eine Nutzungsentschädigung gezahlt werden. In jedem Fall ist das Grundstück des Nachbarn so wiederherzurichten, wie es vorher war. Zu eigenem Tun ist der Nachbar nicht verpflichtet.

Nur Duldungspflicht und keine Vorbereitungsmaßnahmen bei Hammerschlags- und Leiterrecht — AG Neukölln 2 C 283/00 — vera