NS-Unrecht, Anfeindung, Kinderverschleppung, Lebensborn, Verwaltungsvorschriften, Gleichheitsgrundsatz
AKG-Härterichtlinien § 1 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es ist nicht willkürlich, die Trennung eines polnischen Kindes von seinen Eltern, seine Verschleppung durch die SS in ein sog. Lebensbornheim und die Adoption durch ein „reichsdeutsches Ehepaar“ nicht als NS-Unrecht i.S.v. § 1 AKG-Härterichtlinien anzusehen. Es ist nachvollziehbar, davon auszugehen, dass die Verschleppung eines polnischen Kindes wegen seines „arischen“ Aussehens durch die SS gerade nicht Folge oder Konsequenz einer Anfeindung, also einer negativen Einordnung auf der Grundlage der NS-Ideologie, sondern einer positiven Bewertung rassischer Merkmale war.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Am 26. November 2015 beantragte der Kl. eine einmalige Beihilfe nach den Richtlinien der Bundesregierung über Härteleistungen an Opfer von NS-Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG-Härterichtlinien). Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, er sei 1942 in Polen als Kind wegen seines „arischen“ Aussehens von der SS verschleppt und über die Organisation „Lebensborn“ von dem reichsdeutschen Ehepaar M. adoptiert worden. Er sei damit Opfer von NS-Unrecht geworden. Diesen Antrag lehnte die Bekl. mit der Begründung ab, nach den AKG-Härterichtlinien könne eine Entschädigung nur an Personen gewährt werden, die im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige gewesen seien. Nach seinen Angaben sei der Kl. jedoch im entscheidenden Zeitpunkt Pole gewesen. Der Kl. erhob gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch und führte unter Vorlage von Belegen und Nachweisen aus, er sei sehr wohl deutscher Staatsangehöriger gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2017 wies die Bekl. den Widerspruch zurück und führte aus, es komme letztlich auf die Frage der Staatsangehörigkeit nicht an, weil der Kl. die Voraussetzungen des § 1 der AKG-Härterichtlinien nicht erfülle, denn er sei zwar als Kind verschleppt, jedoch nicht als Einzelner oder Angehöriger einer Gruppe vom NS-Regime „angefeindet“ worden.
Der Kl. hat am 17. Februar 2017 Klage erhoben. Er trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Antragsverfahren vor, er sei 1942 in Litzmannstadt (dem heutigen Lodz) von der SS aus einem Waisenhaus entführt worden. Anschließend sei er in das Assimilierungsheim Bruckau gebracht und von dort aus in das Lebensbornheim Bad Polzin geschickt worden. Dort sei er gewaltsam gezwungen worden, die deutsche Sprache zu lernen. Während der Germanisierung habe auch er unter den Repressionen, denen alle Kinder ständig ausgesetzt gewesen seien, seine Erinnerung an die Vergangenheit weitgehend verloren. Dazu gehöre auch, dass die Kinder ihre polnische Muttersprache verlernten, weil sie im Gaukinderheim Bruckau für jedes polnische Wort bestraft worden seien. Die nächste Station der Germanisierung sei das Lebensbornheim „Sonnenwiese“ in Kohren-Salis gewesen, wo er kurz vor Weihnachten 1942 der Pflegefamilie M. übergeben worden sei und den Namen I. M. erhalten habe.
Der Kl. legt eine Geburtsurkunde vom 7. März 1944 vor, die nach seinen Angaben von der Organisation Lebensborn ausgestellt worden ist, in der als sein Geburtsort Bruckau und als Geburtsdatum der 00. Januar 1936 angegeben ist. Die Zeilen für die Namen der Eltern sind durchgeixt worden. Über das Schicksal seiner leiblichen Eltern sei ihm bis heute nichts bekannt, trägt er weiter vor. Seine Pflegemutter, Frau N. M., habe sich damals Sorgen über den körperlichen Zustand des Kl. gemacht und gegenüber dem Leiter des Gesundheitswesens im Lebensborn Zweifel an dessen Alter geäußert. Daraufhin habe dieser eine Untersuchung der Handwurzelknochen des Kl. veranlasst, aufgrund derer ein Alter von 8 Jahren für wahrscheinlich gehalten worden sei.
Nach dem Krieg habe das polnische Rote Kreuz versucht, ihn, den Kl., nach Polen zurückzuholen. Auf Bitten der M. habe er schließlich doch bei ihnen bleiben dürfen. Er sei zu dieser Zeit davon überzeugt gewesen, dass die Eheleute M. seine leiblichen Eltern waren. Als Jugendlicher habe er doch Zweifel bekommen und geahnt, dass irgendetwas mit ihm nicht stimmte. Irgendwann sei seiner Mutter herausgerutscht, dass seine leiblichen Eltern im Krieg umgekommen seien. Im Juli 1949 habe er dann erfahren, dass die M. nicht seine Eltern waren. Am 6. Mai 1950 wurde der Kl. von den M. adoptiert. Mit 16 habe er die noch vorhandenen Unterlagen über seine Herkunft aus dem Lebensborn an sich genommen, was nach dem Tod des Adoptivvaters zum endgültigen Bruch zwischen ihm und seiner Pflegemutter geführt habe. (…)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kl. nicht in seinen Rechten, denn er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach den AKG-Härterichtlinien (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
Für den geltend gemachten Anspruch gibt es keine gesetzliche Grundlage. Bei der beantragten Entschädigung handelt es sich vielmehr um eine freiwillige Leistung, welche die Exekutive außerhalb gesetzlicher Regelungen gewährt. Als gesetzliche Grundlage für die Vergabe der beantragten Leistung kommt allein die haushaltsmäßige Bereitstellung der Mittel in dem durch förmliches Gesetz beschlossenen jeweiligen Jahreshaushaltsplan in Betracht. Voraussetzungen und Verfahren der Bewilligung der Beihilfe sind demgemäß nicht durch eine entsprechende Rechtsnorm im materiellen Sinne, durch Gesetz oder Rechtsverordnung festgelegt. Daher ist die zuständige Verwaltungsstelle der beklagten Bundesrepublik Deutschland, hier: die Generalzolldirektion in Köln, grundsätzlich berechtigt, über die Verteilung der Mittel und die Vergabe im Einzelfall nach ihrem Ermessen zu entscheiden, wobei die von der Bekl. zu treffende Ermessensentscheidung nicht nur die Frage umfasst, welche grundlegenden Voraussetzungen sie für die Gewährung der Mittel für erforderlich hält, sondern sich auch darauf erstreckt, welche Anforderungen sie generell an die Glaubhaftmachung bzw. an den im Einzelfall zu erbringenden Nachweis stellt. Zur Steuerung dieses Ermessens und zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel hat die Bundesregierung als Verwaltungsvorschrift die Richtlinien der Bundesregierung über Härteleistungen an Opfer von NS-Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG-Härterichtlinien) erlassen, an der die handelnde Stelle, die weisungsgebundene Generalzolldirektion, ihre Entscheidung über die Vergabe der Entschädigungen ausrichtet.
In § 1 der AKG-Härterichtlinien heißt es: Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhalten durch NS-Unrecht geschädigte Personen, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung oder wegen ihres gesellschaftlichen oder persönlichen Verhaltens vom NS-Regime als Einzelne oder als Angehörige von Gruppen angefeindet wurden und denen deswegen Unrecht zugefügt wurde. Hierzu zählen u. a. Euthanasie-Geschädigte, Zwangssterilisierte und Homosexuelle. Als Unrecht gelten auch gesetzmäßig verhängte Strafen, wenn sie, auch unter Berücksichtigung der Zeit-, insbesondere der Kriegsumstände, als übermäßig bewertet werden müssen. Die von der Bekl. hier ausgesprochene Versagung der von dem Kl. beantragten Entschädigung ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der haushaltsmäßigen Bereitstellung der Mittel und der in der Richtlinie festgelegten Vergabemaßstäbe rechtlich nicht zu beanstanden.
Für die Entscheidung darüber, ob dem Kl. die beantragte Leistung gewährt werden kann oder muss, ist abzustellen auf die Richtlinie in der Ausgestaltung, die sie in der Verwaltungspraxis der Bekl. erfahren hat. Richtlinien, welche die Bundesregierung kraft ihrer allgemeinen Sachleistungsgewalt im Rahmen der freiwilligen, d.h. nicht durch Gesetz vorgegebenen, leistungsgewährenden Verwaltung erlässt, entfalten allein durch ihren Erlass selbst noch keine rechtliche Außenwirkung im Verhältnis zum Bürger; Außenwirkung erhalten Richtlinien - mittelbar - erst durch ihre Umsetzung in der Verwaltungspraxis, d.h. durch ihre verwaltungsmäßige Anwendung (vgl. BVerwG, Beschl. vom 4. November 1992 - 1 B 182/91 -, m.w.N.).
Bei der verwaltungsmäßigen Anwendung hat die Exekutive den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten, da jeder Bürger, der sich in vergleichbarer Lage zu einem auf der Grundlage der Richtlinien von der Verwaltung bereits entschiedenen („Parallel“-) Fall befindet, gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruch darauf hat, dass auch in seinem Falle entsprechend den von der Verwaltung - bei Anwendung der Richtlinie - zuvor gesetzten Maßstäben entschieden wird. Da jedoch die Richtlinien nicht schon aufgrund ihres Erlasses Außenwirkung haben, diese Richtlinien die Behörde nicht wie ein Gesetz binden und dem Bürger demzufolge durch die Richtlinien auch zunächst keine Rechtspositionen vermittelt werden, steht es im Rahmen der Anwendung der Richtlinien im Ermessen der Verwaltung, wie sie den Inhalt der Richtlinien bestimmt. Sie kann deshalb den Erklärungsgehalt in eigenständiger Weise interpretieren bzw. ergänzen oder ändern. Den Gerichten ist es aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips verwehrt, den Wortlaut der Richtlinien nach den allgemeinen rechtlichen Regelungen wie ein Gesetz auszulegen. Die gerichtliche Prüfung hat sich in Fällen dieser Art vielmehr darauf zu beschränken, ob aufgrund der Richtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden darf, ob sich die Richtlinien und deren Handhabung innerhalb des Rahmens halten, der durch die ihnen zugrunde liegende Zweckbestimmung gezogen ist, ob bei Anwendung der Richtlinien in - späteren - Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, unter Berücksichtigung der bis dahin praktizierten Anwendung der Richtlinien der Gleichheitssatz verletzt ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 26. April 1979 - 3 C 111.79), und ob die Verwaltungsbehörde auch im Übrigen von dem ihr zustehenden Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Demnach hängt die Entscheidung darüber, ob dem Kl. die begehrte Entschädigung zu Recht versagt worden ist, davon ab, nach welcher Verwaltungspraxis die Bekl. Leistungen der begehrten Art vergibt bzw. vergeben hat, und ob die Bekl. mit ihrer Vergabepraxis sowie der hier streitigen Einzelfallentscheidung der Zweckbestimmung der Mittelbereitstellung und derjenigen der Richtlinie Rechnung getragen hat und in dieser Hinsicht auch den rechtlichen Maßstäben einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung gerecht geworden ist.
Da dies der Fall ist - wie im Folgenden zu zeigen sein wird -, bedarf es keiner Erörterung dazu, ob aufgrund der Richtlinie überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden darf, und ob die Richtlinie den Prinzipien des Vorrangs und Vorbehalts des Gesetzes entspricht (vgl. OVG Münster, Urt. v. Oktober 1996 - 14 A 3443/93).
Bei der gerichtlichen Überprüfung ist maßgeblich auf die inhaltliche Ausgestaltung und Interpretation der AKG-Härterichtlinien abzustellen, wie sie in der Verwaltungspraxis zum Ausdruck kommt. Denn erst durch die Anwendung der AKG-Härterichtlinien erhalten diese über Art. 3 GG Außenwirkung für den Betroffenen.
Unter Beachtung dieser rechtlichen Vorgaben lässt sich nicht feststellen, dass die streitgegenständlichen Bescheide rechtswidrig sind. Es ist zum einen nicht erkennbar, dass die Bekl. im Fall des Kl. von einer bestehenden Praxis abgewichen ist und ihm eine Entschädigung vorenthält, die sie in vergleichbaren Fällen gewährt hat. Hierzu hat die Bekl. in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und unwidersprochen angegeben, dass sie außer dem Fall des Kl. bislang keinen anderen Antrag von durch die SS verschleppten Kindern bekommen habe und - sollte dies einmal der Fall sein - nicht anders entscheiden werde als im Falle des Kl. Zum anderen kann die Kammer in der Auslegung des § 1 der AKG-Härterichtlinie durch die Bekl. keinerlei Willkür erkennen. Es ist für die Kammer jedenfalls nachvollziehbar, dass die Bekl. in Fällen wie dem des Kl. davon ausgeht, dass die Verschleppung der Kinder durch die SS gerade nicht Folge oder Konsequenz einer „Anfeindung“ wie etwa bei den als Beispielen genannten Opfern einer Zwangssterilisierung oder Homosexuellen war. Dass dem Kl. durch seine zwangsweise „Germanisierung“ ganz erhebliches Unrecht angetan worden ist, steht für die Kammer unzweifelhaft fest. Die Zwangsgermanisierung war indessen - worauf die Bekl. in ihrem Widerspruchsbescheid auch schon hingewiesen hat - nicht Folge einer Anfeindung, also einer negativen Einordnung auf der Grundlage der NS-Ideologie, sondern einer positiven Bewertung der rassischen Merkmale des Kl. - wie platt und unsinnig diese auch immer war.
Die Ablehnung des Antrages des Kl. entspricht damit der durch die AKG-Härterichtlinien vorgezeichneten Verwaltungspraxis der Bekl. Ein Anspruch des Kl. auf eine Entschädigung unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung oder Gründen einer unzulässigen Ungleichbehandlung scheidet also aus.
Über die Feststellung einer Gleich- bzw. Ungleichbehandlung hinaus ist es der Kammer aus Rechtsgründen verwehrt, die Bescheidungspraxis der Bekl. auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Bildet - wie hier - allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, kommt es nicht darauf an, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist nämlich schon dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BVerfG, Urt. v. 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 ‑, m.w.N.).
Dafür fehlt indessen jeglicher Anhaltspunkt. (…)
Hinweis
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beschluss des OVG Münster über die Nichtzulassungsbeschwerde vom 4. April 2019 ist in ZOV 2019 [2], 90 abgedruckt.