NS-Unrecht, Anfeindung, Kinderverschleppung, Lebensborn, Verwaltungsvorschriften, Gleichheitsgrundsatz
AKG-Härterichtlinien § 1 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die AKG-Härterichtlinien enthalten keine Rechtssätze, sondern bewirken zunächst nur eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungsermessens. In ihrem rechtlichen Verhältnis zum Leistungsempfänger ist die Bewilligungsbehörde - abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns - nur durch den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2002. 894).
Das VG hat seine Entscheidung, ein Anspruch des Kl. nach den AKG-Härterichtlinien vom 28. März 2011 (…) bestehe nicht, mit der Verwaltungspraxis der Bekl. begründet. Die Bekl. habe in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und unwidersprochen angegeben, dass sie außer dem Fall des Kl. bislang keinen anderen Antrag von durch die SS verschleppten Kindern bekommen habe und - sollte dies einmal der Fall sein - nicht anders entscheiden werde als im Fall des Kl. Hierin liege kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Zulassungsantrag stellt diese Begründung nicht ernstlich in Frage.
Die AKG-Härterichtlinien enthalten keine Rechtssätze. Sie sind dazu bestimmt, für die Verteilung von zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln Maßstäbe zu setzen, und suchen auf diese Weise die Ausübung des Ermessens durch die zuständige Bewilligungsbehörde zu steuern. Deshalb bewirken sie zunächst nur eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungsermessens. In ihrem rechtlichen Verhältnis zum Leistungsempfänger - hier dem Kl. - ist die Bewilligungsbehörde - abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns - nur durch den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Richtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten (vgl. BVerwGE 143, 50 = NVwZ 2012, 1262).
Derartige Richtlinien sind grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation unterworfen. Der Richter hat nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zu prüfen, ob aufgrund einer solchen Richtlinie überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden darf (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinie in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Bei der Prüfung, ob eine solche Nichtbeachtung vorliegt, macht es keinen Unterschied, ob die zur Bewilligung zuständige Stelle sich bei der Entscheidung des Einzelfalles auf den schlichten Wortlaut der Richtlinie berufen oder diesen ihrerseits interpretiert hat (vgl. BVerwGE 58, 45 (51) = NJW 1979, 2059).
Die Bekl. hat unwidersprochen dargelegt, dass sie in ihrer Verwaltungspraxis in Fällen wie dem des Kl. eine einmalige Beihilfe nicht gewährt. Darin liegt auch kein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist nicht sachfremd oder rechtlich unvertretbar, den Fall des Kl. nicht mit den in § 4 Abs. 1 der AKG-Härterichtlinien aufgezählten Fällen gleichzustellen.
Die vom Kl. vertretene Rechtsposition liefe darauf hinaus, dass der Kreis der geschädigten und damit anspruchsberechtigten Personen entgegen der Verwaltungspraxis der Bekl. erweitert wird. Der Kl. könnte sich dann auf einen von der bisherigen Verwaltungspraxis abweichenden erweiterten Prüfungsmaßstab für die Gewährung der Leistung berufen. Damit könnte die Bekl. im Ergebnis zu einer Leistung verpflichtet werden, die sie nicht gewähren wollte. Das ist mit dem Charakter der einmaligen Beihilfe nach den AKG-Härterichtlinien als freiwilliger Leistung ohne gesetzlich geregelten Anspruch nicht vereinbar.
2. Daraus folgt gleichzeitig, dass die Rechtssache auch nicht die ihr vom Kl. beigemessene grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Die vom Kl. sinngemäß aufgeworfene Frage, ob andere NS-Opfer neben den Euthanasie-Geschädigten, Zwangssterilisierten und Homosexuellen einen Anspruch auf Entschädigung nach den AKG-Härterichtlinien haben, soweit dieser Anspruch nicht nach § 2 der AKG-Härterichtlinien ausgeschlossen ist, würde sich in einem Berufungsverfahren aus den unter 1. dargelegten Gründen nicht stellen. Da die AKG-Härterichtlinien keine Rechtssätze und damit keine Anspruchsgrundlagen enthalten, sondern für die Gewährung von Ansprüchen allein die Verwaltungspraxis der Bekl. maßgebend ist, kann der Anwendungsbereich der AKG-Härterichtlinien nicht rechtsgrundsätzlich geklärt werden (vgl. bereits OVG Münster, Beschl. vom 16. April 2018, wonach eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung der §§ 4 und 7 der AKG-Härterichtlinien aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt.)
Das Urteil des VG ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). (…)
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die dem Beschluss des OVG Münster vorangegangene Entscheidung des VG Köln vom 21. Juni 2018 ist in ZOV 2019 [2], 91 abgedruckt.