Notwendigkeit der Zufahrt mit Kraftfahrzeugen bei Wohngrundstück
BGB § 917 Abs. 1
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Einem Wohngrundstück fehlt die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, wenn es nur zu Fuß oder mit dem Fahrrad über eine öffentliche Fläche erreicht werden kann; in diesem Fall kommt ein Anspruch des Grundstückseigentümers gegen seine Nachbarn auf Duldung der Benutzung ihrer Grundstücke zum Befahren mit Kraftfahrzeugen in Betracht, damit er mit diesen sein Grundstück erreichen kann.
b) Benutzt neben dem Berechtigten auch der duldungspflichtige Grundstückseigentümer die für einen Notweg in Anspruch genommene Fläche, tragen sie die Unterhaltungskosten anteilig.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Parteien sind Grundstücksnachbarn, deren Wohnhäuser planerisch und erschließungsmäßig in Richtung einer Privatstraße ausgerichtet sind, die über den nordwestlichen Teil ihrer Grundstücke und eines weiteren Grundstücks zu einer öffentlichen Straße führt. Die Privatstraße gehört insoweit den jeweiligen Grundstückseigentümern, als sie auf deren Grundstücken verläuft. Im Südosten grenzen die Grundstücke der Parteien an eine städtische Fläche an, die mit einem befestigten Fuß- und Radweg sowie mit einem Grünstreifen versehen ist. An deren östlichem Ende befindet sich ein öffentlicher Parkplatz, der eine Ein- und Ausfahrt zu der öffentlichen Straße hat.
2 Die Widerkl. verlangen von den Widerbekl. die Unterlassung der Benutzung des Teils der Privatstraße, der sich auf ihrem Grundstück befindet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. [...]
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
17 8. Mit Erfolg wendet sich die Revision [...] dagegen, dass das Berufungsgericht ein Notwegrecht der Widerbekl. nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB fehlerhaft verneint hat. Die Verbindung ihres Grundstücks mit der öffentlichen Straße über den auf der angrenzenden städtischen Fläche verlaufenden Rad- und Fußweg genügt nämlich nicht den Anforderungen an eine zur ordnungsmäßigen Grundstücksnutzung notwendigen Verbindung.
18 a) Allerdings begründet der von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkt, dass das Grundstück der Widerbekl. spätestens seit den Jahren 1936/1937 über die Privatstraße - auch mit Lastkraftwagen - angefahren werde, keine Duldungspflicht der Widerkl. Die langjährige Grundstücksnutzung in einer von dem Nachbarn ermöglichten bestimmten Art und Weise bildet keine Grundlage für die Ordnungsmäßigkeit der Benutzung des verbindungslosen Grundstücks i. S. v. § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn diese beurteilt sich allein nach objektiven Gesichtspunkten und nicht nach persönlichen Bedürfnissen des Grundstückseigentümers (Senat, Urt. v. 26. Mai 1978, V ZR 72/77, WM 1978, 1293, 1294).
19 b) Auch der Umstand, dass sich auf dem Grundstück der Widerbekl. drei Garagen befinden, begründet für sich allein kein Notwegrecht. Dieser Zustand ist wiederum die Folge der persönlichen Bedürfnisse der Widerkl. Objektiv ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen in den Garagen für die ordnungsmäßige Benutzung des Wohngrundstücks nicht notwendig (a.A. OLG Frankfurt a. M. ZfIR 2000, 124, 126 zu einer WEG-Anlage mit Tiefgaragen- und Stellplätzen).
20 c) Nichts anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - aus dem Urteil des Senats vom 15. April 1964 (V ZR 134/62, NJW 1964, 1321). Zwar ist dort ausgeführt, dass den Maßstab für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Grundstücksbenutzung die Bedürfnisse einer praktischen Wirtschaft bilden, wobei es jeweils auf die Benutzungsart und Größe des Grundstücks, seine Umgebung und die sonstigen Umstände des Einzelfalls ankommt; dies steht jedoch unter dem Obersatz, dass es sich nach objektiven Gesichtspunkten bestimmt, ob eine Grundstücksbenutzung ordnungsmäßig ist (Senat, Urt. v. 15. April 1964, V ZR 134/62, NJW 1964, 1321, 1322).
21 d) Auch die Überlegung, dass das Befahren der Privatstraße durch die Widerbekl. im Einzelfall notwendig sein könne, z. B. bei Baumaßnahmen auf ihrem Grundstück oder bei Transporten schwerer Güter, führt nicht zu einem Notwegrecht. In solchen Fällen käme unter den Voraussetzungen des § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB ein zeitlich befristeter Duldungsanspruch in Betracht.
22 e) Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft das Vorhandensein einer zur ordnungsmäßigen Benutzung des Grundstücks der Widerbekl. notwendigen Verbindung mit einem öffentlichen Weg (§ 917 Abs. 1 Satz 1 BGB) bejaht.
23 aa) Zuzugeben ist allerdings, dass dem Grundstück die Verbindung mit einem öffentlichen Weg nicht völlig fehlt. Denn es grenzt an seiner südöstlichen Gartenseite an die städtische Fläche, über die ein öffentlicher Fuß- und Radweg verläuft; über diesen ist ein öffentlicher Parkplatz zu erreichen, welcher eine Ein- und Ausfahrt zu der öffentlichen Straße hat. Das steht einem Duldungsanspruch der Widerbekl. jedoch nicht von vornherein entgegen. Denn er kommt auch in Betracht, wenn eine vorhandene Verbindung für die ordnungsmäßige Benutzung des Grundstücks nicht ausreicht (Senat, Urt. v. 11. Juni 1954, V ZR 20/53, NJW 1954, 1321).
24 bb) Das ist hier der Fall. Es ist nämlich weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Grundstück der Widerbekl. über die städtische Fläche mit Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. Diese Erreichbarkeit ist jedoch bei einem Wohngrundstück in der Regel notwendig. Beispielsweise sei auf die Versorgung mit Energie (Öllieferung) und die Entsorgung von Müll hingewiesen. Ebenfalls zur ordnungsmäßigen Benutzung gehört die Möglichkeit, sein Wohngrundstück mit dem eigenen Kraftfahrzeug anfahren zu können. Das gilt jedenfalls dann, wenn es - wie hier - nicht lediglich um das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück, sondern um dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen geht. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt grundlegend von dem, welcher der Entscheidung des Senats vom 9. November 1979 (BGHZ 75, 315) zugrunde lag, auf die sich das Berufungsgericht für seine Auffassung auch gestützt hat. Dort grenzte das Grundstück nämlich an eine öffentliche Straße; es konnte mit Kraftfahrzeugen angefahren werden, die wegen der baulichen Gegebenheiten mangels Zufahrtmöglichkeit lediglich nicht auf dem Grundstück abgestellt werden konnten. Hier können die Widerbekl. ihr Grundstück jedoch nicht über die an die Gartenseite angrenzende städtische Fläche mit Kraftfahrzeugen erreichen, sondern ausschließlich über die Privatstraße. Die vorhandene Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Weg lässt es nur zu, es zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu erreichen. Dieser Zustand beeinträchtigt die Grundstücksnutzung in einem nicht mehr hinnehmbaren Maß; denn er verhindert die Befriedigung von Grundbedürfnissen der Bewohner wie z. B. die problemlose Anlieferung von Gegenständen des täglichen Lebensbedarfs sowie die sichere Erreichbarkeit des Grundstücks. Das steht der ordnungsmäßigen Benutzung als Wohngrundstück entgegen (vgl. PWW/Lemke, BGB, 3. Aufl. § 917 Rdn. 7).
25 9. Die Widerbekl. können nicht verlangen, dass ihnen die Benutzung des den Widerkl. gehörenden Straßenabschnitts entschädigungslos gestattet wird. Vielmehr müssen sie zum einen die Kosten der Unterhaltung dieses Straßenteils anteilig tragen (PWW/Lemke, aaO, § 917 Rdn. 21); denn zur Unterhaltung des Notwegs ist der Duldungspflichtige grundsätzlich nicht verpflichtet (BGH, Urt. v. 6. April 1995, III ZR 27/94, WM 1995, 1195, 1198). Zum anderen müssen die Widerbekl. an die Widerkl. nach § 917 Abs. 2 BGB eine Geldrente zahlen. Diesen Anspruch haben die Widerkl. mit ihrem zweiten Hilfsantrag geltend gemacht.
26 Der von dem Prozessbevollmächtigten der Widerkl. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 1981 (MDR 1981, 932) angesprochene Gesichtspunkt der Verwirkung des Duldungsanspruchs der Widerbekl. kommt nicht zum Tragen. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, dass sie sich aus nicht zu billigenden Gründen generell geweigert haben, sich an den Unterhaltungskosten zu beteiligen.
27 Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit es zum Nachteil der Widerbekl. ergangen ist. Hinsichtlich des ersten Hilfsantrags ist die Sache zur Endentscheidung reif, so dass der Senat selbst zu entscheiden hat (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das führt insoweit zur Zurückweisung der Berufung der Widerkl. Im Übrigen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es über den zweiten Hilfsantrag befinden kann, indem es die von den Widerbekl. geschuldete Rentenhöhe ermittelt (siehe dazu Senat, BGHZ 113, 32).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Notwegerecht, wonach ein fremdes Grundstück als Zufahrt für ein Kraftfahrzeug benutzt werden darf, besteht grundsätzlich nicht, wenn lediglich das Kraftfahrzeug auf dem eigenen Grundstück abgestellt werden soll (BGHZ 75, 315; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2002, 1385). Wenn aber die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen nicht gewährleistet ist, ist das anders.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Grundstück des Klägers grenzte an eine städtische öffentliche Fläche; hier war der Zugang nur für Fußgänger oder mit dem Fahrrad möglich. Die Zufahrt mit einem Kraftfahrzeug war nur über eine dem Beklagten gehörende Privatstraße möglich. Der Kläger verlangte die Einräumung eines Notwegerechts.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 12. Dezember 2008 bejahte der Bundesgerichtshof einen Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts. Grundsätzlich sei zur ordnungsgemäßen Grundstücksnutzung die Erreichbarkeit mit einem Kraftfahrzeug notwendig. In der Entscheidung des Senats aus dem Jahr 1979 habe das Grundstück an eine öffentliche Straße gegrenzt, und es sei lediglich um die Abstellmöglichkeit auf dem Grundstück des Klägers gegangen.
Hier sei jedoch das Grundstück überhaupt nur durch einen Notweg mit einem Kraftfahrzeug erreichbar, da anderenfalls die Befriedigung von Grundbedürfnissen der Bewohner – wie etwa die problemlose Anlieferung von Gegenständen des täglichen Lebensbedarfs – verhindert wäre. Deshalb sei hier ein Notwegerecht zu bejahen.