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Notwendiger Vollstreckungsschutzantrag in der Vorinstanz für Einstellung der Zwangsvollstreckung in Revisionsinstanz

BGHVIII ZR 145/0409.06.2004GE 2004, 1092

ZPO §§ 544, 712, 719

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Anordnung des Revisionsgerichts, die Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des Berufungsgerichts einstweilen einzustellen, setzt grundsätzlich voraus, daß in der Berufungsinstanz ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt worden ist. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Bekl. ist vom AG zur Räumung und Herausgabe seiner Wohnung verurteilt worden. Seine dagegen gerichtete Berufung hat das LG zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Gegen letzteres wendet sich der Bekl. mit einer erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde. Gleichzeitig hat er beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil des LG bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde einstweilen einzustellen.

II. (...) 2. Denn der Antrag des Bekl. ist darüber hinaus in jedem Fall unbegründet. Die Anordnung des Revisionsgerichts, die Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des Berufungsgerichts einstweilen einzustellen, setzt voraus, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 519 Abs. 5 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Schuldner allerdings nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen (zuletzt Beschluß vom 6. Mai 2004, V ZA 4/04 unter II 2 b; Senatsbeschluß vom 14. Oktober 2003, VIII ZR 121/03, WuM 2003, 710, und vom 19. August 2003, VIII ZR 188/03, WuM 2003, 637). (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Voraussetzung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht ist ein vorangegangener Vollstreckungsschutzantrag im Berufungsverfahren.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter war vom Amtsgericht zur Räumung seiner Wohnung verurteilt worden. Die Berufung beim Landgericht hatte keinen Erfolg; die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen legte der Mieter Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein und beantragte, die Vollstreckung aus dem Räumungsurteil bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde einstweilen einzustellen. Beim BGH hatte er mit dem Vollstreckungsschutzantrag keinen Erfolg.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH kam zu dem Ergebnis, daß Voraussetzung für einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren ein in der Vorinstanz gestellter Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO ist. Ausnahmsweise gelte nur dann etwas anderes, wenn es dem Schuldner (Mieter) im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, den entsprechenden Antrag zu stellen. Das hatte der Mieter vorliegend nicht vorgetragen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der vorliegende Beschluß des BGH wendet sich in erster Linie an die beim Landgericht in der Berufung vor den Mietberufungskammern tätigen Rechtsanwälte als Prozeßbevollmächtigte. Nach § 719 Abs. 2 ZPO kann nämlich der BGH in der Revision auf Antrag die Zwangsvollstreckung einstweilen nur dann einstellen, wenn die Vollstreckung gegen den Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und kein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die tatsächlichen Voraussetzungen dafür sind glaubhaft zu machen. Diese Regelung knüpft an die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 712 ZPO an. Danach kann das Instanzgericht auf Antrag des Schuldners gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers (Vermieters) abzuwenden. Ist der Schuldner/Mieter dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Dem Antrag des Schuldners ist allerdings dann nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht.

Voraussetzung für einen Schutzantrag nach § 712 ZPO ist allerdings, daß ein Rechtsmittel gegen das Urteil statthaft ist. Nach § 713 ZPO soll eine Anordnung nach § 712 ZPO nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen. Wird vom Landgericht/Berufungsgericht dementsprechend die Revision nicht zugelassen, ist für einen Schutzantrag nach § 712 ZPO eigentlich kein Raum, wird das Berufungsgericht den Vollstreckungsschutzantrag abschlägig befinden. Nun gibt es allerdings mit der Zivilprozeßreform jetzt die Nichtzulassungsbeschwerde des § 544 ZPO. Soll also die Entscheidung des Landgerichts zur Nichtzulassung der Revision angefochten werden, muß der Prozeßbevollmächtigte daran denken, ggf. in der Berufungsinstanz einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist allerdings bis einschließlich 31. Dezember 2006 nur dann möglich, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 Euro übersteigt. Wie im vorliegenden Fall diese Hürde übersprungen werden sollte, ist dem mitgeteilten Sachverhalt nicht zu entnehmen.