veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Notwendiger Inhalt der Absichtsanzeige zur Ausübung eines Hammerschlags- und Leiterrechts

BGHV ZR 49/1214.12.2012GE 2013, 264

NachbG NRW §§ 16 Abs. 1, 24

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Notwendiger Inhalt der Absichtsanzeige zur Ausübung eines Hammerschlags- und Leiterrechts; Duldungsvoraussetzungen; Nachweis durch öffentliche Urkunde

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Anzeige der beabsichtigten Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts muss Angaben zu dem voraussichtlichen Umfang der geplanten Arbeiten, zu deren Beginn und Dauer sowie zu Art und Umfang der Benutzung des Nachbargrundstücks enthalten.

2. Die Anzeige ist Voraussetzung für die Ausübung des Rechts, nicht für das Bestehen des Duldungsanspruchs.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Parteien sind Eigentümer (Kl.) bzw. Nutzungsberechtigter (Bekl.) aneinandergrenzender Grundstücke. Die Kl. plant Renovierungs- und Sanierungsarbeiten an der Giebelwand ihres Gebäudes, die an das von dem Bekl. genutzte Grundstück angrenzt. Mit Schreiben vom 7. April 2009 kündigte sie dem Bekl. ihre Absicht an, näher bezeichnete Arbeiten ab der ersten Juniwoche 2009 in einem Zeitraum von zwei bis drei Wochen durchzuführen. Sie bat den Bekl., die Nutzung seines Grundstücks einschließlich der Aufstellung eines Gerüsts zu ermöglichen. Später teilte sie ihm mit, dass die Arbeiten in einem Zeitraum von etwa vier Wochen durchgeführt werden sollen. Der Bekl. stimmte der Nutzung des Grundstücks nicht zu.

2 Die Kl. hat die Verurteilung des Bekl. beantragt, es zu dulden, dass sie auf dem Nachbargrundstück für die Dauer von einem Monat an ihrer Hauswand ein Gerüst zur Durchführung von Sanierungsarbeiten errichten sowie das Nachbargrundstück für die Durchführung der Arbeiten betreten und benutzen lässt. Das Amtsgericht hat der Klage mit Versäumnisurteil stattgegeben und dieses nach Einspruch des Bekl. aufrechterhalten. Das Landgericht hat das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Duldungsverpflichtung des Bekl. unter der Bedingung steht, dass die Kl. Art und Umfang der beabsichtigten Arbeiten im Einzelnen mindestens einen Monat vor deren Beginn schriftlich anzeigt. Hinsichtlich der unbedingten Duldungsverurteilung hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

3 Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision will der Bekl. die vollständige Aufhebung des Versäumnisurteils und die Abweisung der Klage erreichen. Die Kl. beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 4 Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Kl. einen Duldungsanspruch nach § 24 NachbG NRW. Der Bekl. sei Nutzungsberechtigter des Nachbargrundstücks im Sinne dieser Vorschrift. Seine Duldungspflicht bestehe unabhängig davon, ob die beabsichtigten Arbeiten notwendig oder erforderlich seien. Die Absicht der Kl., an der Giebelwand Sanierungsarbeiten durchzuführen, reiche aus. Obwohl Art und Umfang der Arbeiten bisher nicht ausreichend dargelegt seien, sei ersichtlich, dass sie anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden könnten. Es bestünden keine Zweifel, dass die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von der Kl. erstrebten Vorteil stünden. Allerdings fehle es bisher an der Anzeige der beabsichtigten Arbeiten, welche Voraussetzung der Duldungspflicht sei. Die Anzeige vom 7. April 2009 sei unzureichend, weil der darin genannte Zeitpunkt für den Beginn der Arbeiten längst verstrichen sei und Art und Umfang der beabsichtigten Arbeiten nicht im Einzelnen angegeben seien. Da die ordnungsgemäße Anzeige nachgeholt werden könne, sei es sachgerecht, sie als Bedingung des Duldungsanspruchs auszuurteilen. Denn dem Kl. dürfte es nahezu unmöglich sein, den Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns der Arbeiten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nach Tag und Stunde anzugeben. Sollte zwischen den Parteien ein Streit über die Rechtzeitigkeit oder die inhaltliche Ordnungsmäßigkeit der Anzeige entstehen, könne hierüber im Vollstreckungsverfahren entschieden werden.

II.
5 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

6 1. Zu Unrecht bejaht das Berufungsgericht einen Duldungsanspruch der Kl. Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht, dass die in § 24 Abs. 1 NachbG NRW genannten Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.

7 a) Das in der Vorschrift geregelte Hammerschlags- und Leiterrecht gibt dem Berechtigten die Befugnis, bestimmte Arbeiten an den auf seinem Grundstück stehenden Baulichkeiten unter den in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer genannten Voraussetzungen von dem Nachbargrundstück aus durchzuführen. Nach der hier maßgeblichen Vorschrift des § 24 Abs. 1 NachbG NRW ist die Befugnis auf Bau- und Instandsetzungsarbeiten beschränkt. Bauarbeiten sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits; die Kl. will allenfalls Instandsetzungsarbeiten durchführen. Diese setzen begrifflich eine Reparaturbedürftigkeit voraus; denn was instand ist, kann und muss nicht instand gesetzt werden (M./S./Hodes/Dehner, Bundesnachbarrecht, 7. Aufl., B § 28 Anm. I 1 b). Sie müssen zur Beseitigung von Schäden notwendig sein (Schäfer, SchsZtg 1985, 34, 35). Auch Unterhaltungsarbeiten, die den Eintritt von Schäden vermeiden und die Baulichkeiten in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten sollen (Schäfer, aaO.), gehören dazu (M./S./Hodes/Dehner, aaO., B §28 Anm. I 1 a; Schäfer/Fink-Jamann/Peter, NachbG NRW, 16. Aufl., § 24 Rn. 3; Stollenwerk, NachbG NRW, § 24 Anm. 1), ebenso Maßnahmen, die dazu führen, dass die Baulichkeiten in einen den heutigen Erfordernissen und Anschauungen entsprechenden Zustand versetzt werden, z. B. durch das Anbringen einer Wärmedämmung (vgl. Senat, Urteil vom 11. April 2008 - V ZR 158/07, GE 2008, 725 = NJW 2008, 2032, 2033). Reine Verschönerungsmaßnahmen, bei denen lediglich das Aussehen der Baulichkeit verändert wird, ohne dass dafür eine objektive Notwendigkeit besteht, sind dagegen keine Instandhaltungsarbeiten im Sinne der Vorschrift (aA Schäfer/Fink-Jamann/Peter, aaO.). Der bloße Wunsch des Eigentümers nach einer solchen Veränderung rechtfertigt nicht den Eingriff in das von der Rechtsordnung besonders geschützte Eigentums- bzw. Besitzrecht (§ 862 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB) des Grundstücksnachbarn. Die diesem durch das Hammerschlags- und Leiterrecht auferlegte Duldungspflicht wird nicht erst durch die in den Landesnachbarrechtsgesetzen aufgeführten besonderen Voraussetzungen begrenzt (hier: § 24 Abs. 1 Nr. 1-4 NachbG NRW), sondern bereits dadurch, dass sie nur bei bestimmten Arbeiten (hier: Instandsetzungsarbeiten, § 24 Abs. 1 NachbG NRW) besteht (vgl. Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, ZOV 2011, 74 = NJW 2011, 1060, 1071 Rn. 28).

8 b) Feststellungen dazu, ob die Kl. Instandsetzungsarbeiten in dem vorgenannten Sinn ausführen will, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Dazu war es jedoch verpflichtet.

9 aa) Der Bekl. hat ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils die Instandsetzungsbedürftigkeit des Anstrichs der Giebelwand ebenso bestritten wie das Vorhandensein von Dachrinnen und Fallrohren an der Wand sowie die Notwendigkeit des Aufstellens eines Gerüsts. Er hat damit zulässigerweise geltend gemacht, dass zum Teil kein Anlass für die Durchführung der beabsichtigten Arbeiten besteht (vgl. M./S./Hodes/Dehner, aaO., B §28 Anm. I 1 b), zum Teil das von ihm genutzte Grundstück nicht in der von der Kl. gewünschten Weise in Anspruch genommen werden muss.

10 bb) Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht die Darlegungen der Kl. zu Art und Umfang der beabsichtigten Arbeiten für nicht ausreichend hält. Zwar meint es, es sei ersichtlich, dass Putz-, Abdichtungs- und Malerarbeiten ausgeführt werden sollen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass es sich um Instandsetzungsarbeiten im Sinn von § 24 Abs. 1 NachbG NRW handelt.

11 2. Fehlt es somit an der Grundvoraussetzung für das Bestehen des Duldungsanspruchs, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die fehlenden Feststellungen nachholen kann. Es muss klären, ob die von der Kl. beabsichtigten Arbeiten - die sie noch konkretisieren kann - Instandsetzungsarbeiten im Sinne von § 24 Abs. 1 NachbG NRW sind. Falls es das bejaht, muss das Berufungsgericht prüfen, ob die in § 24 Abs. 1 Nr. 1-4 NachbG NRW genannten zusätzlichen Voraussetzungen vorliegen. Erst wenn diese Prüfung - die das Berufungsgericht bisher mangels ausreichender Darlegungen der Kl. zu Art und Umfang der Arbeiten im Einzelnen und zu dem räumlichen Umfang der gewünschten Inanspruchnahme des benachbarten Grundstücks nicht durchführen konnte - zugunsten der Kl. ausfällt, besteht der Duldungsanspruch.

12 3. Für diesen Fall weist der Senat darauf hin, dass die Verurteilung des Bekl. nicht, wie in der angefochtenen Entscheidung geschehen, unter der Bedingung erfolgen darf, dass die Kl. dem Bekl. Art und Umfang der beabsichtigten Arbeiten vorher anzeigt. Die Anzeigepflicht besteht nur noch hinsichtlich des Beginns der Arbeiten.

13 a) Nach § 16 Abs. 1, § 24 Abs. 3 NachbG NRW muss der Berechtigte dem Verpflichteten die Absicht, das Hammerschlags- und Leiterrecht in Anspruch zu nehmen, mindestens einen Monat vor dem Beginn der Arbeiten anzeigen. Dadurch soll der Verpflichtete in die Lage versetzt werden, sich auf die geplanten Arbeiten einzustellen; zugleich soll er auch Gelegenheit erhalten, zu überprüfen, ob er zur Duldung des Betretens und Nutzens der Grundstücke verpflichtet ist (OLG Hamm, Urteil vom 1. Juni 1978 - 5 U 312/77, juris Rn. 1). Hierfür ist es erforderlich, sowohl den Beginn der Arbeiten nach Tag und Uhrzeit anzugeben als auch - entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten der Kl. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht - den voraussichtlichen Umfang der Arbeiten so genau wie möglich zu umreißen (OLG Hamm, Urteil vom 1. Juni 1978 - 5 U 312/77, aaO.), also die Maßnahme konkret zu bezeichnen (M./S./Hodes/Dehner, aaO., A § 6 Anm. II 6). Da der Verpflichtete sich auch darauf einstellen können muss, in welchem Umfang er sein Grundstück freizuhalten hat (OLG Hamm, Urteil vom 1. Juni 1978 - 5 U 312/77, aaO.), sind Art und Umfang der beabsichtigten Grundstücksnutzung ebenfalls anzugeben (M./S./Hodes/Dehner, aaO.). Schließlich sind Angaben zu der voraussichtlichen Dauer der Arbeiten notwendig.

14 b) Die Anzeige ist an den Eigentümer und den Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks zu richten (§ 16 Abs. 1 NachbG NRW). Ob die Kl. dieser Verpflichtung hinsichtlich der Anzeige an den Grundstückseigentümer nachgekommen ist, spielt - anders als das Berufungsgericht offenbar meint - für das Rechtsverhältnis der Parteien keine Rolle und ist deshalb für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich.

15 c) Die Anzeige ist Voraussetzung für die Ausübung des Rechts (M./S./Hodes/Dehner, aaO., A § 6 Anm. II 8), nicht aber - wie das Berufungsgericht meint - Bedingung des Duldungsanspruchs. Erklärt sich der Verpflichtete nicht, darf der Berechtigte das Nachbargrundstück ohne Weiteres für die Durchführung der Arbeiten betreten und nutzen. Verweigert der Verpflichtete - wie hier - dies, darf der Berechtigte das Recht - außer in dem Fall des Notstands (§ 904 BGB) - nicht im Wege der Selbsthilfe durchsetzen; vielmehr muss er Duldungsklage erheben und darf das Nachbargrundstück erst aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung in Anspruch nehmen (OLG Hamm, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 5 W 48/11, juris Rn. 14 m.w.N.; KG, OLGZ 1977, 448, 449 f.; Reich, NachbG NRW, § 24 Rn. 8; Schäfer/Fink-Jamann/Peter, NachbG NRW, 16. Aufl., § 24 Rn. 34; Stollenwerk, NachbG NRW, § 24 Rn. 8; M./S./Hodes/Dehner, aaO., A § 6 Anm. II 7).

16 d) In diesem Fall besteht kein Bedürfnis dafür, dass der Berechtigte im Fall der Verurteilung des Verpflichteten diesem die Arbeiten und deren Dauer anzeigt. Denn mit der Klageerhebung setzt er den Verpflichteten - ebenso wie mit der Anzeige - über seine Absicht, die Arbeiten auszuführen, in Kenntnis (M./S./Hodes/Dehner, aaO.). Die Klage muss auf die Verurteilung zur Duldung des Betretens und Nutzens des Nachbargrundstücks für ihrer Art nach aufgeführte und innerhalb eines bestimmten Zeitraums auszuführende Arbeiten gerichtet sein. Der Vortrag des Kl. zu Art und Umfang der Arbeiten und der Nutzung des Nachbargrundstücks hat zwangsläufig denselben Inhalt wie die Anzeige, wenn er der Klage zum Erfolg verhelfen soll.

17 e) Die von dem Berufungsgericht gesehene Schwierigkeit, in dem Rechtsstreit den Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns der Arbeiten anzugeben, besteht nicht. Zum einen kommt es auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an, weil sie von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist (§§ 708, 709 ZPO). Der Berechtigte kann also bereits vor der Rechtskraft seinen Anspruch durchsetzen. Zum anderen muss er seinen Klageantrag dahin gehend formulieren, dass er die Arbeiten erst einen Monat nach dem Zugang der Mitteilung über den beabsichtigten Arbeitsbeginn ausführen darf. Dass er der Mitteilungspflicht nachgekommen ist, hat er im Zwangsvollstreckungsverfahren durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen (§ 726 Abs. 1 ZPO).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für Instandsetzungsarbeiten darf unter bestimmten Umständen das Nachbargrundstück betreten werden. Vorher müssen aber die Baumaßnahmen rechtzeitig konkret bezeichnet werden nach Art, Umfang und Dauer. Ein Duldungsurteil kann nur vollstreckt werden, wenn der beabsichtigte Arbeitsbeginn mitgeteilt wurde und dies durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden (!) nachgewiesen ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin hatte den Nachbarn verklagt, für Sanierungsarbeiten an ihrer Hauswand ein Gerüst auf dem Nachbargrundstück zu dulden. Das Landgericht hatte eine Duldungsverpflichtung unter der Bedingung bejaht, dass Einzelheiten zu den Arbeiten schriftlich angezeigt werden. Die Revision des Nachbarn war erfolgreich.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 14. Dezember 2012 machte der Bundesgerichtshof grundsätzliche Ausführungen zum Hammerschlags- und Leiterrecht.

Nach den Nachbarrechtsgesetzen der Länder – im konkreten Fall war es das von Nordrhein-Westfalen – bestehe ein Duldungsanspruch gegen den Nachbarn bei Instandsetzungsarbeiten; dieser bestehe nicht, wie das Landgericht gemeint hatte, unter der Bedingung, dass die Arbeiten im Einzelnen angezeigt worden seien.

Die Erfüllung der Anzeigepflicht sei nur Voraussetzung für die Ausübung des Rechts, nicht aber für das Bestehen des Duldungsanspruchs. Weigere sich der Nachbar, den Zutritt zu dulden, bestehe kein Selbsthilferecht, sondern es müsse auf Duldung geklagt werden.

Dabei sei in den Klageantrag aufzunehmen, dass mit den Arbeiten erst einen Monat (so die im NachbG NRW vorgesehene Frist) nach dem Zugang der Mitteilung über den beabsichtigten Arbeitsbeginn begonnen werden dürfe. Für die Zwangsvollstreckung sei dann durch öffentliche Urkunde nachzuweisen, dass der Kläger der Mitteilungspflicht nachgekommen ist.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Nachbarrechtsgesetz Berlin beträgt die Frist zur Anzeige ebenfalls einen Monat (§§ 7, 17); in Brandenburg sind es zwei Monate (§§ 8, 23 NachbG Brandenburg). Die Zwangsvollstreckung aus einem Duldungsurteil richtet sich nach § 890 ZPO (BGH - I ZB 58/06, NJW-RR 2007, 863; a. A. OLG Zweibrücken NJOZ 2004, 241: § 888 ZPO); das Ordnungsgeld muss also vorher angedroht worden sein.

Interessant (und neu) sind die Ausführungen zur Mitteilung über den beabsichtigten Arbeitsbeginn:

Auch bei Vorliegen eines vollstreckbaren Duldungsurteils muss also der Grundstückseigentümer dem Nachbarn den Arbeitsbeginn schriftlich mitteilen und dies durch eine Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers nachweisen, um das Vollstreckungsverfahren einzuleiten.

Mietrechtler werden dabei an § 554 BGB denken, wonach ein unwilliger Mieter auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen verklagt werden kann, wenn diese im Einzelnen mitgeteilt wurden. Eine nochmalige Mitteilung des durch das Klageverfahren notwendigerweise verzögerten Beginns der Arbeiten als Voraussetzung einer Zwangsvollstreckung hat bisher noch niemand verlangt (vgl. LG Berlin GE 1994, 455).

Ob wirklich ein wesentlicher Unterschied darin besteht, dass nach § 554 BGB nur der voraussichtliche Beginn der Arbeiten anzukündigen ist, während dem Grundstücksnachbarn der Beginn nach Tag und Uhrzeit mitzuteilen ist, werden die Gerichte zu klären haben.