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Notwendige und nützliche Verwendungen des Mieters

AG Schöneberg3 C 67/8403.04.1984GE 1984, 873, 875

§ 547 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 547 Abs. 2 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Notwendige und nützliche Verwendungen des Mieters; Verwendungsersatz; Leitungsverstopfungen; Versteinerungen; Rohrverkrustungen; Hauptfallrohr

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Versteinerungen und Verkrustungen stellen keine Leitungsverstopfungen dar; als Leitungsverstopfungen können nur durch Fremdkörper verursachte plötzliche Behinderungen des Wasserabflusses angesehen werden.

2. Bei der Beseitigung einer Rohrverkrustung im Küchenabflußrohr handelt es sich um eine notwendige Verwendung im Sinne des § 547 Abs. 1 BGB. Die Beseitigung einer Verkrustung im Hauptfallrohr durch den Mieter ist allenfalls eine nützliche Verwendung im Sinne des § 547 Abs. 2 BGB; der Mieter kann insofern nur nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. zum LS Nr. 2 Satz 1: BGH, Urt. v. 3.3.1983 - VIII ZR 3/82 -