Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung Zug um Zug
ZPO § 788 Abs. 1 Satz 1, § 756 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung Zug um Zug; Rechtsanwaltskosten bei Beauftragung des Gerichtsvollziehers
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Der Gläubiger eines Titels, der eine Vollstreckung nur Zug um Zug erlaubt, kann die für das Angebot der Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher entstehenden Gerichtsvollziehergebühren im Regelfall als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung von dem Schuldner erstattet verlangen.
b) Gleiches gilt für die Anwaltskosten, die durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers ausgelöst werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
[...] 8 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, NJW 2006, 1598 Rn. 9; vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141 Rn. 10; vom 14. April 2005 - V ZB 5/05, NJW 2005, 2460, 2461). Notwendig sind diese Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 - VII ZB 11/10, NJW 2012, 3789 Rn. 11; vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 88/08, NJW 2010, 1007 Rn. 10; vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, aaO Rn. 11; vom 14. April 2005 - V ZB 5/05, NJW 2005, 2460, 2462).
[...]
15 bb) Denn selbst wenn der Senat unterstellt, die im Streit stehenden Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten seien allein durch den Andienungsauftrag ausgelöst worden, handelt es sich jedenfalls dem Grunde nach um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
16 (1) Die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Andienung der Inhaberschuldverschreibungen bei der Schuldnerin war eine Maßnahme, die von den Gläubigern veranlasst wurde, um unmittelbar die Zwangsvollstreckung gegenüber der Schuldnerin vorzubereiten. Durch das tatsächliche Angebot des Gerichtsvollziehers gemäß § 756 Abs. 1 ZPO bei der Schuldnerin sollten die Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit des Zug um Zug Titels gemäß §§ 756, 765 ZPO herbeigeführt werden. Ein Gläubiger, dem der Nachweis der Befriedigung oder des Annahmeverzuges des Schuldners durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht möglich ist, kann aus einer Zug-um-Zug-Verurteilung, wie sie hier nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts vorliegt, ohne Mithilfe des Gerichtsvollziehers nicht vollstrecken. Als besondere Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist in diesem Fall sowohl für eine Vollstreckungsmaßnahme durch den Gerichtsvollzieher als auch für eine Vollstreckungsmaßnahme durch ein anderes Vollstreckungsorgan das vorangegangene Angebot der Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher nötig, §§ 756, 765 ZPO (vgl. Wieczorek/Schütze/Salzmann, ZPO, 3. Aufl., § 756 Rn. 9; MünchKommZPO/Heßler, 4. Aufl., § 756 Rn. 2).
17 Das Gesetz eröffnet dem Gläubiger in § 756 ZPO ausdrücklich die Möglichkeit, die ihm nach dem Titel obliegende Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher anbieten zu lassen und hierdurch die Voraussetzungen für den Vollstreckungsbeginn aus der Zug um Zug Verurteilung zu schaffen. Wählt der Gläubiger diesen Weg, dann kann er die hierfür anfallenden Gerichtsvollzieherkosten im Regelfall als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung von dem Schuldner erstattet verlangen. Der Schuldner eines Zug-um-Zug-Titels weiß mit dessen Erlass, dass der Gläubiger jederzeit Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn einleiten kann, um die nach dem Titel geschuldete Leistung zwangsweise durchzusetzen. Um Nachteile aus der drohenden Vollstreckung zu vermeiden, ist der Schuldner gehalten, initiativ tätig zu werden und gegenüber dem Gläubiger seine freiwillige Leistungsbereitschaft im Austausch gegen die ihm aufgrund des Zug-um-Zug-Titels gebührende Gegenleistung zu signalisieren. Handelt er nicht entsprechend, sind die für das Angebot der Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher entstehenden Gerichtsvollziehergebühren durch den Schuldner veranlasst, denn dieser hat es zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kommen lassen (vgl. zum Veranlasserprinzip BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, NJW 2006, 1598 Rn. 9).
18 So liegt es hier. Die Kosten für den beauftragten Gerichtsvollzieher sind angefallen, weil ein Vorgehen der Gläubiger nach § 756 Abs. 1 ZPO zur Durchsetzung des Titels notwendig geworden ist.
19 (2) Auch die im Streit stehenden Anwaltskosten, die durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers ausgelöst wurden, sind dem Grunde nach als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen. Denn diese Kosten sind in gleicher Weise wie die Gerichtsvollzieherkosten durch die Schuldnerin veranlasst, die es zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat kommen lassen.
20 Die Gläubiger durften die Einschaltung ihrer Verfahrensbevollmächtigten für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers bei vernünftiger Würdigung der Sachlage auch für objektiv erforderlich halten. Die Kosten anwaltlicher Hilfe bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung sind regelmäßig als notwendig anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, aaO Rn. 13; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 46 Rn. 18; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 788 Rn. 7; Wieczorek/ Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 788 Rn. 16). Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten müsste, weil die Rechtsverfolgung in der Zwangsvollstreckung für die Gläubiger besonders einfach gelagert gewesen wäre, bestehen nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - XII ZB 242/09, BGHZ 186, 70 Rn. 23, 25; vom 25. September 2003 - IXa ZB 192/03, FamRZ 2003, 1921). Die Zwangsvollstreckung aus dem von den Gläubigern vollstreckten Titel, der eine Vollstreckung nur Zug um Zug erlaubt, ist nicht so einfach gelagert, dass ihnen die Durchführung ohne anwaltliche Hilfe zugemutet werden konnte.
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