Notwendige Angabe der Gesamtkosten bei Vorwegabzug
§ 556 Abs. 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Notwendige Angabe der Gesamtkosten bei Vorwegabzug; Anforderungen an Betriebskostenabrechnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung setzt voraus, daß dem Mieter auch dann die Gesamtkosten einer berechneten Kostenart mitgeteilt werden, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind; dem Mieter muß ersichtlich sein, ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige Kosten vorab abgesetzt worden sind.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der Bekl. ist Mieter einer in W. gelegenen Wohnung der Kl. Nach dem Mietvertrag vom 16./27. März 2000 hat der Mieter Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten zu leisten. Am 13. Oktober 2003 rechnete die von der Kl. beauftragte Grundstücksverwalterin über die Betriebs- und Heizkosten für den Abrechnungszeitraum 2002 ab. Zu Lasten des Bekl. ergab sich eine Nachzahlungsforderung von 129,33 €. Die Abrechnung enthält Betriebskosten, bei denen der Gesamtbetrag bereits vorab um nicht umlagefähige Anteile bereinigt worden ist. Die Vorwegabzüge sind in der Abrechnung zum Teil mitgeteilt und erläutert. Bei den Posten "Grundsteuer" und "Wassergeld/Entwässerung" ist dies unterblieben; ein Vorwegabzug bei der Position "Hauswart" ist unvollständig mitgeteilt.
2 Das Amtsgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben, nachdem die Kl. die Vorausabzüge durch Schriftsatz vom 3. Februar 2005 insgesamt erläutert hatte. Auf die vom Amtsgericht zugelassene Berufung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihr Zahlungsbegehren weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 3 Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Der Kl. stehe kein Nachzahlungsanspruch aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2002 zu. Die Abrechnung vom 13. Oktober 2003 entspreche nicht den Anforderungen des § 259 BGB, wonach unter anderem eine Zusammenstellung der Gesamtkosten zu verlangen sei. Der Begriff der Gesamtkosten erfasse sämtliche Kosten, die dem Vermieter im Hinblick auf den jeweiligen Nebenkostenansatz entstünden. Der Vermieter dürfe die entstandenen Gesamtkosten nicht vorab um nicht umlagefähige Kosten bereinigen, ohne dies dem Mieter offenzulegen. Dabei handele es sich nicht nur um einen inhaltlichen, durch Nachbesserung heilbaren, sondern um einen formellen, zur Unwirksamkeit der Abrechnung führenden Fehler. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stelle die Verwendung eines falschen Umlageschlüssels zwar einen inhaltlichen und damit heilbaren Fehler dar, weil der Mieter dies selbst erkennen könne; diese Möglichkeit sei ihm jedoch bei nicht ausgewiesenen Gesamtkosten verwehrt. Eine Korrektur sei der Kl. durch den Schriftsatz vom 3. Februar 2005 nicht mehr möglich gewesen, weil die Ausschlußfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB bereits abgelaufen gewesen sei.
4 Die Abrechnung sei zwar nur hinsichtlich der Einzelpositionen "Grundsteuer", "Wassergeld/Entwässerung" sowie "Hauswart" nicht fällig. Nach deren Abzug bestehe jedoch keine Nachzahlungsforderung mehr, so daß dahinstehen könne, ob die Abrechnung im übrigen korrekt sei.
II. 5 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so daß die Revision zurückzuweisen ist.
6 1. Das Berufungsurteil ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. (wird ausgeführt)
7 2. Die Kl. hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Betriebskosten für das Jahr 2002. Ihre Nachforderung in Höhe von 129,33 € ist durch § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen.
8 a) Die Fälligkeit einer Nachzahlung setzt den Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung voraus (BGHZ 113, 188, 194). Die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB wird nur mit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt; lediglich inhaltliche Fehler können auch nach Fristablauf korrigiert werden (Senatsurteil vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, GE 2005, 50 = NJW 2005, 219 = WuM 2005, 61, unter II 1 a, m.w.N.). Formell ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug seiner Vorauszahlungen (st. Rspr. des Senats; Urteil vom 17. November 2004, aaO.; Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 371/04, GE 2005, 1118 = NJW 2005, 3135 = WuM 2005, 579, unter II 2; Urteil vom 27. November 2002 - VIII ZR 108/02, GE 2003, 250 = NJW-RR 2003, 442 = WuM 2003, 216, unter III 1; Urteil vom 23. November 1981 - VIII ZR 298/80, NJW 1982, 573 = WuM 1982, 207, unter I 2 a aa). Diesen Anforderungen wird die Abrechnung der Kl. im Hinblick auf die Zusammenstellung der Gesamtkosten nicht in vollem Umfang gerecht.
9 b) Die dem Bekl. erteilte Abrechnung war insofern fehlerhaft, als die Kl. nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die ihr entstandenen Gesamtkosten zum Teil, nämlich im Hinblick auf die Posten "Grundsteuer", "Wassergeld/Entwässerung" sowie "Hauswart", vorab um nicht umlagefähige Kostenanteile bereinigt hat, ohne dies in der Abrechnung vollständig mitzuteilen.
10 Die Gesamtkosten sind auch dann anzugeben, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind. Es genügt nicht, nur die insoweit schon bereinigten Kosten mitzuteilen. Dem Mieter muß auch ersichtlich sein, ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige Kosten vorab abgesetzt worden sind, denn auch dies hat Einfluß auf die dem Mieter angelasteten Kosten (Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., § 556 Rdnr. 337; Langenberg, WuM 2003, 670, 672 und NZM 2006, 641, 642 f.; Schneider in Müller/Walther, Miet- und Pachtrecht, Stand: November 2006, § 556 Rdnr. 338; MünchKommBGB/Schmid, 4. Aufl., § 556 Rdnr. 70; Beyerle in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 2006, Kap. 11 Rdnr. 127).
11 c) Fehlt es an einer solchen Offenlegung, liegt ein formeller Mangel der Abrechnung vor, der zu ihrer Unwirksamkeit führt (Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO., § 556 Rdnr. 465; Langenberg, WuM 2003, 670, 672 und NZM 2006, 640, 643; Kinne, GE 2004, 1572, 1574; ders., in Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozeßrecht, 4. Aufl., § 556 Rdnr. 76, 85; Schneider, aaO.; Beyerle, aaO.; a. A. Lützenkirchen, NZM 2005, 8, 9). Zieht sich der Fehler durchgängig durch die Abrechnung, ist sie insgesamt nicht formell ordnungsgemäß. Soweit ein gebotener Vorwegabzug nur im Hinblick auf einzelne Ansätze unterblieben ist, bleibt die Abrechnung im übrigen zwar unberührt, wenn die jeweiligen Einzelpositionen - wie hier - unschwer herausgerechnet werden können (Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO., § 556 Rdnr. 467; Langenberg, NZM 2006, 640, 643; Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 9. Aufl., Rdnr. 3329; Staudinger/Weitemeyer, BGB [2006], § 556 Rdnr. 121; Emmerich/Sonnenschein/Weitemeyer, Miete, 8. Aufl., § 556 Rdnr. 74; Schneider, aaO., § 556 Rdnr. 369; Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl., Rdnr. 806; vgl. auch LG Berlin GE 1997, 687, 688; LG Köln WuM 2001, 496). Das verhilft der Klage jedoch nicht zum Erfolg. Denn das Berufungsgericht hat zutreffend und insoweit unangegriffen festgestellt, daß nach Abzug der betroffenen Ansätze für "Grundsteuer", "Wassergeld/Entwässerung" sowie "Hauswart" kein Nachzahlungsanspruch der Kl. verbleibt, weil diese Positionen die Klageforderung übersteigen.
12 d) Eine Fehlerkorrektur hätte sich nur innerhalb der - hier am 31. Dezember 2003 abgelaufenen - Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB zugunsten des Vermieters auswirken können. Das gebieten Wortlaut und Zweck des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB auch dann, wenn erforderliche Vorwegabzüge nicht mitgeteilt worden sind. Die Abrechnungsfrist und der durch § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB angeordnete Ausschluß von Nachforderungen nach Fristablauf dienen der Abrechnungssicherheit und sollen Streit vermeiden (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Mietrechtsreformgesetz, BT-Drucks. 14/4553, S. 37). Wie der Senat bereits entschieden hat, gewährleistet dies eine zeitnahe Abrechnung, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich bei der Abrechnung zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewißheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muß (zuletzt Urteil vom 5. Juli 2006 - VIII ZR 220/05, GE 2006, 1160 = NJW 2006, 3350 = WuM 2006, 516, unter II 2 b aa, m.w.Nachw.). Dieses Ziel wird verfehlt, wenn der Mieter nicht über einen Vorwegabzug informiert wird, weil auch diese Mitteilung den Mieter in die Lage versetzen soll, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen, also gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen. Daran ändert der Umstand nichts, daß der Mieter nach Fristablauf nicht mehr mit einer Nachforderung rechnen muß, wenn der Vermieter einen gebotenen Vorwegabzug nicht mitteilt. Der Mieter kann die Abrechnung nämlich auch nicht daraufhin überprüfen, ob ihm ein Guthaben zusteht, wenn ihm nicht mitgeteilt wird, ob und in welcher Höhe ein gebotener Vorwegabzug vorgenommen worden ist. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, haben der Schriftsatz der Kl. vom 3. Februar 2005 ebenso wie das vorprozessuale Schreiben der Kl. vom 21. Mai 2004, auf welches die Revision abstellen will, den Mangel nicht geheilt, weil die Abrechnungsfrist bereits verstrichen war. Dem Interesse des Vermieters wird nach § 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB nur dann der Vorrang eingeräumt, wenn er die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei einer Betriebskostenabrechnung ist nur dann ein Vorwegabzug nötig, wenn auf den Geschäftsraummieter im Haus deutlich höhere Betriebskostenanteile entfallen als auf die Wohnraummieter (z. B. Wasserkosten bei Gaststätte im Erdgeschoß). Macht der Vermieter allerdings einen solchen Vorwegabzug, muß er das in der Betriebskostenabrechnung angeben.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter hatte bei den Posten Grundsteuer, Wassergeld/Entwässerung und Hauswart nicht die gesamten Kosten umgelegt, sondern diese Positionen schon um die nicht auf die Wohnraummieter umlagefähigen Kosten bereinigt. Eine Angabe dazu fehlte in der Betriebskostenabrechnung.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Auf die zugelassene Revision stellte der BGH am 14. Februar 2007 fest, daß keine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung vorliege. Der Vermieter müsse die Gesamtkosten angeben und nicht nur die schon bereinigten Kosten, damit der Mieter nachprüfen könne, ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige Kosten vorab abgesetzt worden seien. Wenn sich dieser Fehler durchgängig durch die Abrechnung ziehe, sei die Abrechnung ohnehin formell nicht ordnungsgemäß. Im übrigen sei aber auch eine Fehlerkorrektur nur bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist möglich. Die hier während des Rechtsstreits durch einen Schriftsatz vorgenommene spätere Korrektur sei deshalb unbeachtlich.