Notwendige Angabe der für die revisionsrechtliche Nachprüfung erforderlichen Beurteilungsgrundlage im Berufungsurteil
ZPO §§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 545, 559
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Enthält das Berufungsurteil weder eigene Tatsachenfeststellungen noch eine Bezugnahme auf den Tatbestand der amtsgerichtlichen Entscheidung, so fehlt ihm die für die revisionsrechtliche Nachprüfung erforderliche Beurteilungsgrundlage.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der Kl. begehrt von den Bekl. rückständige Miete.
2 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsurteil enthält keine eigenen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts und keine Bezugnahme auf den Tatbestand der amtsgerichtlichen Entscheidung. Die Berufungsanträge der Parteien sind nicht wiedergegeben.
3 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl. sein im Berufungsverfahren erweitertes Klagebegehren fort.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
4 Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels tatsächlicher Feststellungen und der Wiedergabe der Berufungsanträge in der Revision nicht überprüfbar ist.
5 1. Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann in einem Berufungsurteil der Tatbestand durch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil der ersten Instanz, verbunden mit erforderlichen Berichtigungen, Änderungen und Ergänzungen, die sich aus dem Vortrag der Parteien und aus etwaiger Bezugnahme vor dem Berufungsgericht ergeben, ersetzt werden.
6 Diese Voraussetzungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Inhalt eines Urteils nicht entbehrlich (Senatsurteile vom 10. Januar 2007 - XII ZR 235/04 - GuT 2007, 156 und vom 8. Februar 2006 - XII ZR 57/03 - NJW 2006, 1523; BGHZ 158, 60 = NJW 2004, 1389, 1390 m. w. N.). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch und vor allem aus seinem Sinn, trotz der Erleichterungen bei der Abfassung von Berufungsurteilen die revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Lässt ein Berufungsgericht die Revision zu, müssen sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung aus dem Urteil oder - im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO - aus dem Sitzungsprotokoll so erschließen, dass eine revisionsrechtliche Nachprüfung möglich ist (BGHZ 158, 60 = NJW 2004, 1389, 1390). Außerdem muss das Berufungsurteil erkennen lassen, von welchem Sach- und Streitstand das Berufungsgericht ausgegangen ist, und die Anträge, die die Parteien im Berufungsverfahren gestellt haben, müssen zumindest sinngemäß wiedergeben werden (Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 20 m. w. N.). Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Sachverhalt selbst zu ermitteln, um abschließend beurteilen zu können, ob die Revision begründet ist (BGHZ 73, 248 = NJW 1979, 927 und BGH, Urteil vom 29. März 2007 - I ZR 152/04 - NJW 2007, 2334 Rn. 5).
7 2. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsurteil diesen Anforderungen nicht genügt. Das Urteil enthält weder einen Tatbestand noch eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO noch die Wiedergabe der Berufungsanträge. Auch aus den Entscheidungsgründen lassen sich die tatsächlichen Feststellungen, auf denen das Urteil beruht, nicht in dem erforderlichen Umfang entnehmen. Zwar wird dort an einigen Stellen tatsächliches Vorbringen der Parteien erwähnt. Ohne Kenntnis des weiteren Tatsachenstoffs genügen diese Angaben jedoch nicht, um eine revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils vornehmen zu können. [...]
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Anmerkung: Aufgehoben und zurückverwiesen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Enthält das Berufungsurteil weder eigene Tatsachenfeststellungen noch eine Bezugnahme auf den Tatbestand der amtsgerichtlichen Entscheidung, so fehlt ihm die für die revisionsrechtliche Nachprüfung erforderliche Beurteilungsgrundlage.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG gab der Klage auf Zahlung rückständiger Miete statt. Das landgerichtliche Berufungsurteil hob dieses Urteil auf und wies die Klage ab, ohne eigene Tatsachenfeststellungen oder eine Bezugnahme auf den Tatbestand der amtsgerichtlichen Entscheidung zu enthalten; auch die Berufungsanträge der Parteien waren nicht wiedergegeben. Dagegen richtete sich die Revision des Vermieters.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Revision hatte Erfolg. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück, weil es mangels tatsächlicher Feststellungen und der Wiedergabe der Berufungsanträge in der Revision nicht überprüfbar sei. Zwar könne in einem Berufungsurteil der Tatbestand durch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil der ersten Instanz, verbunden mit erforderlichen Berichtigungen, Änderungen und Ergänzungen, die sich aus dem Vortrag der Parteien und aus etwaiger Bezugnahme vor dem Berufungsgericht ergäben, ersetzt werden. Diese Voraussetzungen seien aber für den Inhalt eines Urteils unentbehrlich. Trotz der Erleichterungen bei der Abfassung von Berufungsurteilen müsse die revisionsrechtliche Nachprüfung möglich sein. Außerdem müsse das Berufungsurteil erkennen lassen, von welchem Sach- und Streitstand es ausgegangen ist. Die Anträge der Parteien im Berufungsverfahren müssten zumindest sinngemäß wiedergegeben werden.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Erleichterung für die Absetzung des Berufungsurteils, dass anstelle des Tatbestandes auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden darf und anstelle der Entscheidungsgründe eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung ausreicht, sollte nicht dahin gehend missverstanden werden, dass das Urteil nur aus zwei Sätzen besteht, die dem BGH jede Überprüfung unmöglich machen.