veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Notwegerecht für Mieter

BGHV ZB 12/1316.01.2014unveröffentlicht

ZPO §§ 114, 574; BGB § 917

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Notwegerecht für Mieter; Prozesskostenhilfeverfahren soll keine zweifelhaften Rechtsfragen klären

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Nutzungsberechtigte eines Grundstücks können im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für den Vermieter/Verpächter einen Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts geltend machen.

2. Es ist nicht Zweck des Prozesskostenhilfeverfahrens, zweifelhafte Rechtsfragen zu klären; vielmehr ist in solchem Fall die Erfolgsaussicht zu bejahen und Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

3. Hängt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus Sicht des Berufungsgerichts allein von der Frage ab, ob die beabsichtigte Rechtverfolgung/Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, kann wegen dieser Frage die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen werden.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Kl. sind Mieter eines Grundstücks, das über keine Verbindung zu einem öffentlichen Weg verfügt. Um das Grundstück zu erreichen, nutzten sie einen bestimmten Bereich des benachbarten Grundstücks, das im Eigentum des Bekl. steht. Der Bekl. untersagte den Kl. im Januar 2011 die Nutzung dieser Zuwegung und gestattete ihnen, einen anders verlaufenden Weg auf seinem Grundstück zu nutzen.

2 Mit ihrer Klage machen die Kl. ein Notwegrecht mit dem Ziel geltend, das Grundstück auf dem bisherigen Weg zu erreichen. Der Bekl. verlangt widerklagend die Unterlassung der Nutzung dieses Teils seines Grundstücks durch die Kl. Die Eigentümerin des von Kl. gemieteten Grundstücks hat diesen alle Rechte zur Durchsetzung von Wege- und Überfahrtsrechten abgetreten und sie darüber hinaus ermächtigt, die ihr zustehenden Eigentumsrechte im eigenen Namen geltend zu machen.

3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Kl. haben Berufung eingelegt und zugleich beantragt, ihnen für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Kl. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren erreichen, in dem sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen.

II. 4 Das Berufungsgericht meint, Prozesskostenhilfe sei nicht zu bewilligen, weil die Berufung der Kl. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Klage sei bereits nicht zulässig. Eine Abtretung eines Notwegrechts sei nicht möglich, da sich dieses als Erweiterung des Eigentumsinhalts des verbindungslosen Grundstücks darstelle. Das Notwegrecht könnten die Kl. auch nicht im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen. Es fehle an dem erforderlichen rechtlichen Interesse an der Prozessführung, da das gefangene Grundstück über einen anderen Weg erreichbar sei. Unabhängig davon könnten die allein vorgebrachten persönlichen Belange der Kl. als Mieter des Grundstücks ein Notwegrecht nicht rechtfertigen. Schließlich könne dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch deshalb nicht entsprochen werden, weil bei Annahme einer gewillkürten Prozessstandschaft nicht die Bedürftigkeit der Prozessstandschafter, sondern die des Rechtsinhabers maßgeblich sei. Eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Eigentümerin des Grundstücks liege aber nicht vor.

III. 5 Die Rechtsbeschwerde ist infolge der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

6 1. Die Rechtsbeschwerde hätte allerdings nicht - wie geschehen - zur Klärung der Frage zugelassen werden dürfen, ob die Geltendmachung eines Notwegrechts durch einen Mieter in Prozessstandschaft für den Eigentümer des benachteiligten Grundstücks zulässig ist. Im Verfahren der Prozesskostenhilfe kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2013 - XII ZR 624/12, NJW 2013, 2198 Rn. 5; Senat, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 40/02, NJW 2003, 1126 jeweils m.w.N.). Hängt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aus Sicht des Berufungsgerichts dagegen allein von der Frage ab, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann die Rechtsbeschwerde wegen dieser Frage nicht zugelassen werden. Denn das Prozesskostenhilfeverfahren hat nicht den Zweck, zweifelhafte Rechtsfragen zu klären. Vielmehr ist in diesem Fall die Erfolgsaussicht zu bejahen und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen (BVerfG, NJW 1991, 413, 414; Senat, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 40/02, NJW 2003, 1126; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 34/13, FamRZ 2013, 1799 f.). Indessen ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO auch an eine insoweit rechtsfehlerhafte Zulassung der Rechtsbeschwerde gebunden (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2013 - XII ZR 624/12, aaO.; Senat, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 40/02, aaO. jeweils m.w.N.).

7 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann mit der gegebenen Begründung nicht abgelehnt werden.

8 a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schadet es nicht, dass die Kl. keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eigentümerin des notleidenden Grundstücks vorgelegt haben.

9 Zwar ist im Ausgangspunkt zutreffend, dass im Rahmen eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei der Geltungsmachung eines fremden Rechts im Wege der Prozessstandschaft von dem Antragsteller auch die Bedürftigkeit des Rechtsinhabers darzulegen ist (BGH, Beschluss vom 9. August 2006 - IX ZB 200/05, NZI 2006, 580 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 16. September 1991 - VIII ZR 264/90, VersR 1992, 594; BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151, 153). Etwas anderes gilt aber dann, wenn - wie in den Fällen der Sicherungsabtretung - der Rechtsinhaber kein Interesse an der Rechtsverfolgung hat und der Prozessstandschafter in eigenem Interesse handelt (vgl. OLG Celle, NJW 1987, 783; BeckOK ZPO/Reichling, Edition 11, § 114 Rn. 22; MünchKomm-ZPO/Motzer, 4. Aufl. 2013, § 114 Rn. 48; Musielak/Frank O. Fischer, ZPO, 10. Aufl., § 114 Rn. 5; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 34. Aufl., § 114 Rn. 12; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 114 Rn. 11). So liegt der Fall hier. Die Kl. machen das Notwegrecht im eigenen Interesse geltend, um die von ihnen gewünschte Erreichbarkeit des von ihnen genutzten Grundstücks herzustellen.

10 b) Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht auch die Erfolgsaussichten der Berufung mit der Begründung, die Klage sei bereits nicht zulässig.

11 In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Anspruch auch dann im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht wer- den kann, wenn er nicht abtretbar ist. Der Senat hat dies für den Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB (Urteil vom 2. Oktober 1987 - V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127 m.w.N.), den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB entschieden (Urteil vom 12. Juli 1985 - V ZR 56/84, NJW-RR 1986, 158) und dies auch für den Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts nach § 917 Abs. 1 BGB zugrunde gelegt (Urteil vom 5. Mai 2006 - V ZR 139/05, NJW-RR 2006, 1160 Rn. 11, 12).

12 Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegt auch das erforderliche schutzwürdige Interesse der Kl. an der Geltendmachung des Anspruchs nach § 917 Abs. 1 BGB vor. Stünde der Eigentümerin des von den Kl. genutzten Grundstücks ein Notwegrecht zu, so hätte der Bekl. die Nutzung des Notwegs durch die Kl. zu dulden. Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass die Nutzungsberechtigten den dem Eigentümer eingeräumten Notweg benützen dürfen (Senat, Urteil vom 10. Juli 1963 - V ZR 32/62, NJW 1963, 1917, 1918) und das Notwegrecht dem Nachbarn auch einredeweise entgegenhalten können (Senat, Urteil vom 5. Mai 2006 - V ZR 139/05, NJW-RR 2006, 1160 Rn. 6; NK-BGB/Ring, 3. Aufl., § 917 Rn. 26; Soergel/J. F. Baur, BGB, 13. Aufl., § 917 Rn. 7; Staudinger/Roth, BGB, [2009], § 917 Rn. 32). Die erfolgreiche Geltendmachung des der Eigentümerin zustehenden Anspruchs ist daher von Einfluss auf die eigene Rechtslage der Prozessstandschafter. Ob der Anspruch angesichts der anderweitigen Zugangsmöglichkeit tatsächlich besteht, ist keine Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern eine solche der Begründetheit.

13 c) Soweit das Berufungsgericht meint, die Klage sei jedenfalls unbegründet, weil sie nur auf die persönlichen Belange der Kl. als Mieter gestützt sei, diese aber ein Notwegrecht nicht begründen könnten, ist auch dies nicht frei von Rechtsfehlern.

14 Richtig ist zwar, dass sich nach objektiven Gesichtspunkten bestimmt, ob einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt (vgl. für die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen: Senat, Urteil vom 18. Oktober 2013 - V ZR 278/12, zur Veröffentlichung bestimmt, Umdruck Rn. 12; Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 106/07, NJW-RR 2009, 515 Rn. 24); eine nur einem persönlichen Bedürfnis des Eigentümers oder eines Nutzungsberechtigten entsprechende Nutzung reicht insoweit nicht aus (Senat, Urteil vom 18. Oktober 2013 - V ZR 278/12, aaO. Rn. 11; Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 106/07, NJW-RR 2009, 515 Rn. 20; Urteil vom 15. April 1964 - V ZR 134/62, NJW 1964, 1321, 1322).

15 Jedenfalls der von der Rechtsbeschwerde aufgezeigte Einwand der Kl., der neue Zugangsweg sei schon deshalb unzureichend, weil er über zwei Tore führe, die außerhalb der Betriebszeiten auf dem Gelände des Bekl. mit Vorhängeschlössern gesichert seien, betrifft aber kein ausschließlich persönliches Bedürfnis der Kl. Ein solcher Zugang, den jeder Grundstücksnutzer als mindestens lästig empfände, kann sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls als für die ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks (objektiv) unzureichend erweisen.

IV. 16 Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob sich die Kl. mit Aussicht auf Erfolg gegen die das erstinstanzliche Urteil tragende Annahme wenden können, die ihnen von dem Bekl. eingeräumte alternative Zuwegung sei für die ordnungsgemäße Nutzung des von ihnen genutzten Grundstücks ausreichend.

17 Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO. Dabei waren die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren anzusetzen, die bei mangelnder Gewährung von Prozesskostenhilfe von den Kl. aufzubringen sind. Eines Ausspruchs über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bedurfte es nicht, da über diese im Rahmen der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mieter oder Pächter eines Grundstücks, das über keinen eigenen Zugang zu öffentlichen Verkehrswegen verfügt, sind berechtigt, für den Vermieter ein „eigennütziges" Notwegerecht einzuklagen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kläger sind Mieter eines Grundstücks, das keine Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat. Um auf das gemietete Grundstück zu kommen, nutzen sie einen bestimmten Bereich des Nachbargrundstücks, das den Beklagten gehört. Der untersagte den Klägern die Nutzung dieses Zuweges, gestattete ihnen aber, einen anders verlaufenden Weg auf seinem Grundstücks zu nutzen. Die Kläger wollen die Nutzung des bisherigen Notwegs erreichen, der Beklagte verlangt widerklagend Unterlassung. Die Eigentümerin des von den Klägern gemieteten Grundstücks hat ihnen alle Rechte zur Durchsetzung von Wege- und Überfahrungsrecht abgetreten und sie darüber hinaus ermächtigt, die ihr als Grundstückseigentümerin zustehenden Eigentumsrechte im eigenen Namen geltend zu machen. Das AG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben, die Kläger haben Berufung eingelegt und gleichzeitig Prozesskostenhilfe beantragt. Das LG hat diesen Antrag zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde wollen die Kläger Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren erreichen.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Beim BGH hatten sie damit Erfolg. Die Rechtsbeschwerde sei statthaft gewesen, weil das Berufungsgericht sie zugelassen habe. Der BGH rügte das Berufungsgericht allerdings insofern, als es nicht zur Klärung der Frage hätte zugelassen werden dürfen, ob die Geltendmachung eines Notwegrechts durch einen Mieter für den Eigentümer zulässig sei, denn das Prozesskostenhilfeverfahren habe nicht den Zweck, zweifelhafte Rechtsfragen zu klären. Sei eine Rechtsfrage zweifelhaft, müsse von einer Erfolgsaussicht ausgegangen und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

Zwar müsse, wenn Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines fremden Rechts beantragt werde, auch die Bedürftigkeit des eigentlichen Rechteinhabers (hier des Grundstückseigentümers) dargelegt werden, was in diesem Fall nicht erfolgt war. Dieser Grundsatz gelte aber nicht, wenn der Rechtsinhaber selber kein Interesse an der Geltendmachung habe und der sogenannte Prozessstandschafter (hier also die Mieter) in eigenem Interesse handele. So liege der Fall aber hier, denn die Mieter machten das Notwegerecht im eigenen Interesse geltend.

Die Klage der Mieter auf Beibehaltung des bisherigen Notwegs sei im Übrigen auch zulässig, denn auch nicht abtretbare Ansprüche könnten im Wege der sogenannten gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht werden. Die Kläger hatten auch ein schutzwürdiges Interesse, denn stünde der Eigentümerin des von den Klägern genutzten Grundstücks ein Notwegerecht zu, so hätte der Beklagte die Nutzung dieses Notwegs durch die Kläger auch zu dulden. Ob ein Anspruch der Kläger tatsächlich bestehe – der Nachbar hatte ja eine anderweitige Zugangsmöglichkeit angeboten –, sei keine Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern eine Frage der Begründetheit.

Das Berufungsgericht hatte allerdings auch gemeint, dass die Klage jedenfalls unbegründet sei, weil die Mieter sich nur auf persönliche Belange gestützt hätten. Solche persönlichen Belange wiederum können kein Notwegerecht begründen. Auch das sah der BGH anders.

Richtig sei es zwar, dass auf objektive Gesichtspunkte bei der Beantwortung der Frage ankomme, ob einem Grundstück die zu seiner ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, denn eine nur dem persönlichen Bedürfnis des Eigentümers/Nutzers entsprechende Nutzung reiche nicht. Allerdings hatten die Mieter vorgetragen, der angebotene neue Zugangsweg sei schon deshalb unzureichend, weil er über zwei Tore führe, die außerhalb der Betriebszeiten auf dem Gelände des Beklagten mit Vorhängeschlössern gesichert seien. Ein solcher Zugang, „den jeder Grundstücksnutzer als mindestens lästig empfände", könne sich im Einzelfall eben doch als für die ordnungsgemäße Benutzung eines Grundstücks unzureichend erweisen.

Das Berufungsgericht muss deshalb noch einmal nachsitzen.