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Notwegerecht

OLG Koblenz5 U 1808/9011.07.1991GE 1992, 259

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Lastet auf einem Grundstück a) ein (privatrechtliches) dingliches Wegerecht (Grunddienstbarkeit) zugunsten eines Grundstücks b), und lastet auf dem Grundstück b) eine öffentlich-rechtliche Baulast - Wegerecht - zugunsten eines Grundstücks c), so ist der Grundstückseigentümer c) rechtlich nicht befugt, das Wegerecht zu Lasten des Grundstücks a) auszunutzen.

2. Ein Notwegerecht ist nur gegeben, wenn sich sonst die Erschwernisse des eigenen Zugangs ausnahmsweise als derartig groß erweisen, daß durch sie die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder doch in unzumutbarer Weise geschmälert würde.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

2. Die Kl. ist auch nicht aufgrund eines dinglichen Rechtes befugt, den Privatweg auf den Grundstücken der Bekl. zur Durchfahrt zu dem Anwesen M.-Weg 4 a zu benutzen. Denn die Grunddienstbarkeiten auf den Grundstücken der Bekl. berechtigen nur den Eigentümer des Grundstücks M.-Weg 6, zu diesem Anwesen über das Grundeigentum der Bekl. zu fahren. Daß die Kl. selbst zwischenzeitlich Eigentümerin des herrschenden Grundstücks geworden ist, von dem die Zuwegung zum südlich gelegenen Grundstück M.-Weg 4 a durch eine Baulast gesichert ist, berechtigt sie nicht zur Durchfahrt auf die Parzelle X.

Die Auffassung der Kl., ihre Befugnis ergebe sich bereits aus der Baulast, ist unzutreffend.

Ob und welche privatrechtlichen Folgen eine Baulast hat, insbesondere, ob sich aus ihr ein Besitzrecht des durch sie begünstigten Eigentümers eines Nachbargrundstücks (§ 986 Abs. 1 BGB) ergeben kann, ist gesetzlich nicht geregelt (vgl. BGHZ 79, 208). Aus ihrer öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung wird vielfach gefolgert, daß die Baulast lediglich die Baubehörde berechtigt, einer durch sie etwa begünstigten Privatperson aber keine eigenen Rechte gibt.

Es wird aber auch die Auffassung vertreten, der Begünstigte müsse nach dem Sinn und Zweck einer Baulast zur Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung auch eine zivilrechtliche Handhabe besitzen, um das Grundstück in einem baulastgemäßen Zustand erhalten zu können.

Daneben wird der Standpunkt vertreten, daß der Begünstigte zwar keinen eigenen Anspruch gegenüber dem Verpflichteten habe, der Begünstigte das Grundstück des Verpflichteten aber im Umfang der Baulast rechtmäßig benutze (vgl. jeweils die Nachweise bei BGH, a. a. O.).

Welcher dieser Auffassungen zu folgen ist, kann hier unerörtert bleiben, weil lediglich das mittlerweile ebenfalls im Eigentum der Kl. stehende Grundstück M.-Weg 6 mit der Baulast beschwert ist, so daß hier der durch die Baulast Begünstigte mit dem Verpflichteten identisch ist. Verpflichtungen der Bekl. ergeben sich aus der Baulast jedoch nicht, da sie nicht auf dem Grundeigentum der Bekl. ruht.

Die dort bestehenden Grunddienstbarkeiten berechtigen die Kl. auch nicht in Verbindung mit der Baulast zur Durchfahrt zu dem Grundstück M.-Weg 4 a. Zur Belastung eines Grundstücks mit einer Grunddienstbarkeit bedarf es u. a. der Einigung des Berechtigten und des anderen Teiles über den Eintritt der Rechtsänderung (§ 873 Abs. 1 BGB). Sein Einverständnis wird der aus einer Grunddienstbarkeit künftig Verpflichtete regelmäßig von den Erkenntnissen abhängig machen, die er über Art und Umfang des über sein Grundstück künftig eröffneten Verkehrs gewonnen hat. Die so zu er wartenden Erschwernisse sind für den Eigentümer des dienenden Grundstücks im allgemeinen auch überschaubar, da Größe und gegenwärtige Nutzung des herrschenden Grundstücks ihm insoweit hinreichende Anhaltspunkte bieten. Nur in dem so voraussehbaren Ausmaß und Umfang zugunsten des herrschenden Grundstücks ist der Eigentümer des dienenden Grundstücks mit der Einschränkung seiner Eigentümerbefugnisse einverstanden. Sein so begrenzter Rechtsbindungswille würde völlig aus-gehöhlt, wenn man den Eigentümer des herrschenden Grundstücks für befugt hielte, durch Bestellung einer Baulast zugunsten eines weiteren Grundstücks mit anschließendem Eigentumserwerb desselben einen Verkehr zu Hinterliegergrundstücken über das dienende Grundstück zu eröffnen, der dessen Eigentümer bei Voraussehbarkeit der Entwicklung veranlaßt hätte, die Bestellung einer Grunddienstbarkeit abzulehnen. Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit können nach Auffassung des Senats in einem derartigen Fall nicht durch die Baulast auf dem herrschenden Grundstück erweitert werden.

Gleiches gilt, wenn - wie hier - der Eigentümer des entfernt liegenden, durch die Baulast begünstigten Grundstücks das Eigentum am herrschenden Grundstück erwirbt, auf dem die Baulast ruht.

3. Auch nach § 917 BGB ist die Kl. nicht befugt, den Privatweg auf den Grundstücken der Bekl. als Zufahrt zu dem Grundstück M.-Weg 4 a zu benutzen.

Die Vorschrift gestattet die Inanspruchnahme benachbarten, im fremden Eigentum stehenden Grund und Bodens als Notweg dann, wenn dem betreffenden Grundstück die "zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung" fehlt. Der Notweganspruch setzt also eine durch das Fehlen einer Verbindung nach außen hervorgerufene Notlage des Grundstücks voraus (BGH, WM 1959, 1463, in BGHZ 31, 159 insoweit nicht abgedruckt). Hinsichtlich dieser Notlage sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie besteht nicht, wenn eine andere Verbindungsmöglichkeit vorhanden ist, die ebenfalls ordnungsmäßige Grundstücksbenutzung gewährleistet. Ob letzteres der Fall ist, bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten; deren Maßstab für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit bilden die Bedürfnisse einer praktischen Wirtschaft, wobei es jeweils auf die Benutzungsart und Größe des Grundstücks, seine Umgebung und die sonstigen Umstände des Einzelfalles ankommt (BGH a. a. O.). Daß das Gebrauchmachen von der anderen Verbindungsmöglichkeit für den Grundstücksinhaber umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger ist als die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks, rechtfertigt für sich allein noch nicht das Verlangen nach einem Notweg (BGH, WM 1964, 773). Solche Erschwernisse müssen vielmehr regelmäßig hingenommen werden. Nur wenn sie sich ausnahmsweise als derartig groß erweisen, daß durch sie die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder doch in unzumutbarer Weise geschmälert wurde, ist der Nachbar verpflichtet, den Weg über sein eigenes Gelände frei zu machen.

Ein derartiges Gewicht haben die Erschwernisse nicht, die für die Kl. mit der Benutzung der Zufahrt auf ihrem eigenen Grundstück verbunden sind, zumal diese Zufahrt nach den Erörterungen bei der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung auch auf dem Grundstück der Kl. verbessert und insbesondere näher an das Wohnhaus herangeführt werden kann. Daß die Kl. derzeit bei Benutzung der Zufahrt auf ihrem eigenen Grundstück verpflichtet ist, sämtliche Gebrauchsgüter des täglichen Lebens 61 Stufen hinauf zum Wohnhaus zu transportieren, stellt keine Erschwernis dar, welche die ordnungsmäßige Benutzung ihres Grundstücks in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Viele Wohnungseigentümer und Autobesitzer, die in städtischen Wohngebieten vom Parkplatz ihres Pkw nicht unerhebliche Fußmärsche zurücklegen müssen, um ihre Wohnungen zu erreichen, weil diese in einer Fußgänger- oder sonst dem Automobilverkehr nicht eröffneten Zone liegen, sind bedeutsameren Erschwernissen als die Kl. ausgesetzt, die immerhin die Möglichkeit hat, ihren Pkw und die Fahrzeuge ihrer Familienangehörigen auf dem eigenen Grundeigentum abzustellen. Daß die Garage auch nach einer Änderung der Zuwegung auf dem Grundstück der Kl. unter Umständen nicht mit Kraftfahrzeugen erreichbar ist, begründet nach Auffassung des Senats keine unzumutbare Einschränkung der Benutzung des Eigentums der Rechtsmittelführerin. (...)

4. Letztlich kann sich die Kl. für ihr Begehren auch nicht mit Erfolg auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis berufen. Denn hieraus ist grundsätzlich nicht mehr abzuleiten, als daß auch im Sachen- und Grundstücksrecht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu beachten ist und daß sich aus dem notwendigen Zusammenleben von Grundstücksnachbarn Pflichten zu gegenseitiger Rücksichtnahme ergeben können. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in ständiger Rechtsprechung immer wieder hervorgehoben, daß sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten benachbarter Grundstückseigentümer grundsätzlich aus den gesetzlichen Bestimmungen des Nachbarrechts ergeben, wo sie "eine ins einzelne gehende Sonderregelung erfahren" haben, und daß sich deshalb die Anwendung des dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis zugrunde liegenden Gedankens von Treu und Glauben auf Ausnahmefälle beschränken muß, "deren Besonderheit einen über die gesetzliche Regelung hinausgehenden billigen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheinen läßt" (BGH, NJW 1984, 730).

Es geht jedoch auch nach Auffassung des Senats nicht an, die gesetzlichen Regelungen des Privatrechts mit Hilfe des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses in ihr Gegenteil zu verkehren und auf diese Weise die Kl., der kein gesetzlicher Notweganspruch zusteht, zur Mitbenutzung des Grundstücks der Bekl. zu ermächtigen.

Das Sachen- und Schuldrecht des BGB stellt so vielfältige und differenzierte Möglichkeiten zur Regelung bestehender Interessenkonflikte zur Verfügung, daß von einer planwidrigen Regelungslücke, die einen Rückgriff auf § 242 BGB eröffnen könnte, keine Rede sein kann (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1989, 205).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Das Urteil ist rechtskräftig.

§ 917 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gestattet einem Grundstückseigentümer die Inanspruchnahme von benachbartem, in fremdem Eigentum stehenden Grund und Boden als Notweg dann, wenn dem betreffenden Grundstück die "zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung" fehlt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Welche Anforderungen an einen solchen Notweganspruch zu stellen sind, macht das OLG Koblenz in einem Urteil vom 5. Juli 1991 deutlich.

Der Notweganspruch setzt danach eine durch das Fehlen einer Verbindung nach außen hervorgerufene Notlage voraus. Eine solche Notlage besteht nicht, wenn eine andere Verbindungsmöglichkeit vorhanden ist. Daß diese andere Verbindungsmöglichkeit für den Grundstückseigentümer möglicherweise umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger ist als die Inanspruchnahme des Notweg-rechtes, gibt noch keinen Anspruch auf ein Notwegrecht.

Mit dem Problem des Notweg-rechtes beschäftigte sich das OLG Koblenz auch in einer Entscheidung vom 11. Juli 1991. Dort kam es zu dem Ergebnis, daß ein Notwegrecht nur gegeben ist, "wenn sonst die Erschwernisse des eigenen Zugangs sich ausnahmsweise als derartig groß erweisen, daß durch sie die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder doch in unzumutbarer Weise geschmälert würde."

Daneben beschäftigte sich das Gericht in der Entscheidung auch mit der Frage, inwieweit eine öffentlich-rechtliche Baulast (z. B. in Form eines Wegerechtes) einem von dieser Baulast begünstigten Privateigentümer wirklich eigene Rechte gibt, oder ob die Baulast lediglich die Baubehörde berechtigt.