Notwegerecht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zu den Voraussetzungen eines Notwegerechtes.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Bekl. ist verpflichtet, den Zugang und die Zufahrt über den über sein Grundstück führenden, gepflasterten Weg auf das Grundstück der Kl. zu dulden. Die Voraussetzungen des § 917 BGB liegen entgegen der Auffassung des Landgerichts vor.
Die Vorschrift des § 917 BGB gestattet die Inanspruchnahme benachbarten, in fremdem Eigentum stehenden Grund und Bodens als Notweg dann, wenn dem betreffenden Grundstück die "zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung" fehlt. Der Notweganspruch setzt also eine durch das Fehlen einer Verbindung nach außen hervorgerufene Notlage des Grundstücks voraus. An das Vorliegen einer solchen Notlage sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie besteht nicht, wenn eine andere Verbindungsmöglichkeit vorhanden ist, die ebenfalls die ordnungsmäßige Grundstücksbenutzung gewährleistet. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten. Den Maßstab für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit bilden die Bedürfnisse einer praktischen Wirtschaft, wobei es jeweils auf die Benutzungsart und Größe des Grundstücks, seine Umgebung und die sonstigen Umstände des Einzelfalles ankommt. Daß das Gebrauchmachen von der anderen Verbindungsmöglichkeit für den Grundstücksinhaber möglicherweise umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger ist als die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks, rechtfertigt für sich allein noch nicht das Verlangen nach einem Notweg (BGH, WM 1959, 1463 und 1964, 773; Senat vom 11. Juli 1991 in U 5 1808/90). Solche Erschwernisse müssen vielmehr regelmäßig hingenommen werden. Nur wenn sie sich ausnahmsweise als derart gravierend erweisen, daß durch sie die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder zumindest in unzumutbarer Weise gemindert würde, ist der Nachbar verpflichtet, den Weg über sein eigenes Gelände freizumachen.
Auch unter Anwendung dieser strengen Grundsätze steht den Kl. hier das begehrte Notwegrecht zu. (wird ausgeführt)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Das Urteil ist rechtskräftig.
§ 917 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gestattet einem Grundstückseigentümer die Inanspruchnahme von benachbartem, in fremdem Eigentum stehenden Grund und Boden als Notweg dann, wenn dem betreffenden Grundstück die "zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung" fehlt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Welche Anforderungen an einen solchen Notweganspruch zu stellen sind, macht das OLG Koblenz in einem Urteil vom 5. Juli 1991 deutlich.
Der Notweganspruch setzt danach eine durch das Fehlen einer Verbindung nach außen hervorgerufene Notlage voraus. Eine solche Notlage besteht nicht, wenn eine andere Verbindungsmöglichkeit vorhanden ist. Daß diese andere Verbindungsmöglichkeit für den Grundstückseigentümer möglicherweise umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger ist als die Inanspruchnahme des Notweg-rechtes, gibt noch keinen Anspruch auf ein Notwegrecht.
Mit dem Problem des Notweg-rechtes beschäftigte sich das OLG Koblenz auch in einer Entscheidung vom 11. Juli 1991. Dort kam es zu dem Ergebnis, daß ein Notwegrecht nur gegeben ist, "wenn sonst die Erschwernisse des eigenen Zugangs sich ausnahmsweise als derartig groß erweisen, daß durch sie die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder doch in unzumutbarer Weise geschmälert würde."
Daneben beschäftigte sich das Gericht in der Entscheidung auch mit der Frage, inwieweit eine öffentlich-rechtliche Baulast (z. B. in Form eines Wegerechtes) einem von dieser Baulast begünstigten Privateigentümer wirklich eigene Rechte gibt, oder ob die Baulast lediglich die Baubehörde berechtigt.