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Notreparatur

AG Stuttgart - Bad Cannstatt4 C 115/9029.03.1990WuM 1990, 206

BGB § 539 Abs. 1 , § 684, § 812; § 547 Abs. 2 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Notreparatur; Verwendungsersatzanspruch des Mieters; Geschäftsführung ohne Auftrag; Bereicherung

Nichtamtlicher Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Mieters, der - ohne hierzu verpflichtet zu sein - am Wasserboiler eine Notreparatur durchführen lässt, ist nicht durch mietvertragliche Vorschriften ausgeschlossen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Mieters, der - ohne hierzu verpflichtet zu sein - am Wasserboiler eine Notreparatur durchführen läßt, ist nicht durch mietvertragliche Vorschriften ausgeschlossen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet. Der Kl. steht ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Augustmiete nicht zu, weil die Bekl. insofern wirksam die Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt hat.

1. Zwar ergibt sich kein Anspruch aus § 538 Abs. 2 (Mahnung fehlt!) und auch nicht aus § 547 Abs. 1 BGB (keine notwendige Verwendung, weil die Kl. hätte benachrichtigt werden können, ohne daß größere Schäden eingetreten wären).

2. Die Bekl. kann jedoch Ersatz der Kosten für die Erneuerung des Boilers gem. §§ 547 Abs. 2, 684, 812 BGB verlangen (AG Wedding, LG Berlin WM 1989, 15 f.; Emmerich-Sonnenschein, 5. Aufl., § 547 Rn. 9). Denn die Kl. hat durch Zahlung der Bekl. etwas erlangt, nämlich die Befreiung von der ihr obliegenden Verpflichtung, den defekten Boiler in der Wohnung der Bekl. zu reparieren bzw. reparieren zu lassen und die Kosten hierfür zu tragen; dies geschah auch ohne Rechtsgrund, denn die Bekl. war zur Durchführung der Reparaturen nicht verpflichtet, nachdem die Kl. nicht vorträgt, die Bekl. habe den Schaden am Boiler verschuldet.

§ 812 BGB ist auch nicht etwa durch die Regelung der §§ 538 Abs. 2, 547 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, weil die Bekl. aufgrund Bereicherungsrechts lediglich die bei der Kl. eingetretene Bereicherung erhalten soll, während gem. den §§ 538 Abs. 2, 547 Abs. 1 BGB sämtliche Aufwendungen bzw. Verwendungen zu ersetzen sind, ein Unterschied, der sich dann auswirkt, wenn die von der Bekl. in Auftrag gegebene Reparatur überteuert gewesen wäre. Es werden also verschiedene Rechtsfolgen geregelt. Daß der Nachweis für einen Vermieter, daß der Defekt durch Verschulden des Mieters eingetreten ist, nach Durchführung der Reparatur durch den Mieter möglicherweise schwierig ist, kann für die Frage, ob der Bekl. ein Anspruch zusteht, nicht erheblich sein.