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Notarhaftung, Sekundärverjährung bei -

BGHIX ZR 328/9715.04.1999unveröffentlicht

BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2; BRAO § 51 b

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Notarhaftung, Sekundärverjährung bei -; Sekundärverjährung, - bei Notarhaftung; Amtshaftung, - des Notars gegenüber Auftraggeber; Haftung, - des Rechtsanwaltes; Rechtsmittelanwalt; Anwaltsfehler; Mitverschulden, - des Mandanten an der Verjährung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Zum Begriff des "Auftraggebers" im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BNotO.

b) Auf die sogenannte Sekundär verjährung hat es keinen Einfluß, wenn der Mandant nach seinen Rechtskenntnissen die Möglichkeit eines Regreßanspruchs gegen den Rechtsanwalt und den Zeitpunkt der Verjährung eines solchen An spruchs selbst hätte erkennen kön nen.

c) Die Beauftragung eines Rechts mittelanwalts, dem nicht auch die Aufgabe übertragen wird, einen et waigen Regreßanspruch gegen den erstinstanzlichen Anwalt zu verfol gen, befreit diesen während des Mandats nicht von der Pflicht, bei gegebenem Anlaß sein eigenes Verhalten zu überprüfen und den Mandanten auf die Möglichkeit ei nes Regreßanspruchs gegen ihn und dessen Verjährung hinzuwei sen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Rechtsvorgängerin der Kl., eine Volksbank (im folgenden: Kl.), hatte sich zur Absicherung eines von ihr an G. P. ausgereichten Zwischenfinanzierungskre dits für einen Hauskauf von einer Bauspar kasse die Rechte aus einem Teil der Bau sparverträge abtreten lassen, die diese mit P. geschlossen hatte. Dabei war verein bart, daß eine für die Bausparkasse an er ster Rangstelle eingetragene Grundschuld auch zur Sicherung der Kreditforderung der Kl. - im Rang nach den Ansprüchen der Bausparkasse - dienen sollte. Im Jahre 1981 verkaufte P. das Grundstück. Mit der Abwicklung des Kaufvertrags wurde der beurkundende Notar C. beauftragt. Mit Schreiben vom 19. Oktober 1981 ermäch tigte die Bausparkasse den Notar, die für sie eingetragene Grundschuld löschen zu lassen, wenn der ihr zustehende Kreditbe trag an sie überwiesen werde und die Zu stimmung der Kl. vorliege. Dazu heißt es in dem Schreiben wörtlich:

"Wir haben ... (die Kl.) gebeten, Ihnen die erforderliche Zustimmungserklärung unter Bekanntgabe eventueller Auflagen einzu reichen."

Ohne daß der Notar und die Kl. miteinan der Kontakt aufnahmen, zahlte jener die der Bausparkasse und den nachrangigen Grundpfandrechtsgläubigern zustehenden Beträge aus; den danach verbleibenden Rest des Kaufpreises überwies er an P. Die Kl. erhielt nichts; bei Berücksichtigung ihrer Forderung gegen P. hätte sie 72.902,14 DM bekommen. Die für die Bausparkasse eingetragene Grundschuld wurde ebenso wie die übrigen Grund pfandrechte im Grundbuch gelöscht.

Durch ein Schreiben P. vom 30. Mai 1986 erfuhr die Kl. von der Löschung der Grund schuld. Versuche, die Darlehensforderung gegen P. zu realisieren, blieben erfolglos. Mit Schreiben vom 13. Juni 1989 beauf tragte die Kl. die damals zwischen dem Bekl. zu 2 und dem im Laufe des Rechts streits verstorbenen Ehemann der Bekl. zu 1 (Vater des Bekl. zu 2) bestehende Anwaltssozietät, unter anderem einen et waigen Schadensersatzanspruch gegen den Notar "unter Einbeziehung der Verjäh rungsfrage" zu prüfen und gegebenenfalls "baldmöglichst" geltend zu machen. Der Bekl. zu 2, der die Sache bearbeitete, führte zunächst einen Schriftwechsel mit P. und dem von diesem beauftragten Rechtsanwalt. Am 27. Februar 1990 reichte er Klage gegen den Notar ein. Die se wurde wegen Verjährung rechtskräftig abgewiesen.

Die Kl. verlangt im jetzigen Rechtsstreit, der durch einen am 9. Dezember 1993 erlassenen Mahnbescheid eingeleitet wor den ist, von den Bekl. Ersatz des ihr infolge des verlorenen Vorprozesses entstande nen Schadens. Sie wirft ihnen vor, der Bekl. zu 2 habe ihr zu stehende Schadensersatzansprüche ge gen den Notar schuldhaft pflichtwidrig verjähren lassen. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...)

I. Die Bekl. haben der Kl. den entstande nen Schaden dem Grunde nach zu erset zen. Der Bekl. zu 2 (im folgenden: Bekl.) hat seine Anwaltspflichten dadurch schuldhaft verletzt, daß er einen gegen den Notar bestehenden Schadensersatz anspruch der Rechtsvorgängerin der Kl. hat verjähren lassen.

1. Der Kl. stand gegen den Notar wegen schuldhafter Verletzung seiner Amts pflichten ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser durfte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aufgrund des Schreibens der Bausparkasse vom 19. Oktober 1981 von der ihm übersand ten Löschungsurkunde nur mit Zustim mung der Kl. Gebrauch machen. Die ihm insoweit übertragene Tätigkeit gehörte zu der von ihm übernommenen Abwicklung des beurkundeten Grundstückskaufver trags. Hierbei handelte es sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts um ein selbständiges Betreuungsgeschäft im Sin ne des § 24 Abs. 1 BNotO (vgl. BGH, Urt. v. 11. Februar 1983 - V ZR 300/81, DNotZ 1983, 509, 512; ferner Urt. v. 21. November 1996 - IX ZR 220/95, WM 1997, 325, 326; Urt. v. 19. März 1998 - IX ZR 242/97, ZIP 1998, 836, 837, z. Abdr. in BGHZ 138, 179 best.). Die Weisung der Bausparkasse, die Grundschuld (nur) bei Vorliegen der dabei genannten Voraussetzungen löschen zu lassen, verpflichtete den Notar auch der Kl. gegenüber, entsprechend dieser Wei sung zu verfahren. (...) Der in der Weisung liegende "Auftrag" löste vielmehr die dem Notar bei ihrer Ausfüh rung obliegenden Amtspflichten aus. In den Schutzbereich dieser Pflichten war auch die Kl. als "andere" im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO einbezogen; denn der Notar sollte bei der Ausführung des "Auftrags", die Grundschuld im Zuge der Abwicklung des Grundstückskaufver trags löschen zu lassen, nach der aus drücklichen Weisung der Bausparkasse auch die Interessen der Kl. berücksichti gen. (...)

2. Der Schadensersatzanspruch gegen den Notar war noch nicht verjährt, als dem Bekl. im Juni 1989 das Mandat übertragen wurde.

a) (...)

b) (...)

aa) Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO setzt die Haftung des Notars, wenn er seine Amtspflicht nur fahrlässig verletzt hat - für ein vorsätzliches Verhalten ergeben sich im vorliegenden Fall aus dem Prozeßstoff keine Anhaltspunkte -, voraus, daß der Geschädigte nicht auf andere Weise Er satz zu erlangen vermag; diese Ein schränkung gilt aber nach dem zweiten Halbsatz dieser Bestimmung nicht bei Amtsgeschäften der in den §§ 23, 24 BNotO bezeichneten Art "im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Auftragge ber". Nach herkömmlicher und allgemeiner Auffassung ist Auftraggeber in diesem Sinne neben demjenigen, der den Notar um eine Amtstätigkeit ersucht, jeder, dem gegenüber dieser selbständig und aus drücklich Amtspflichten übernimmt. Dies hat der Bundesgerichtshof auch dann noch bejaht, wenn ein Notar sich auf Ersuchen einer Kapitalanlagegesellschaft an poten tielle Anleger - ohne von diesen dazu auf gefordert worden zu sein - mit einer Erklä rung wendet, die ihnen als Grundlage für bedeutsame Vermögensentscheidungen dienen soll (BGHZ 134, 100, 112 f. m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat der No tar unmittelbar der Kl. gegenüber keine Amtspflicht übernommen; er hat zu ihr ge rade keinen Kontakt aufgenommen und ih re nach der Weisung der Bausparkasse erforderliche Zustimmung zur Löschung der Grundschuld nicht eingeholt. In Rechtsprechung und Schrifttum ist zu nehmend eine Ausdehnung des Auftrag geberbegriffs zu beobachten (vgl. BGH, Urt. v. 11. Februar 1983 a. a. O.; Reith mann DNotZ 1970, 5, 17; Haug, in: Sey bold/Schippel, BNotO 6. Aufl.; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 3. Aufl. § 19 Rdnr. 94). Dies hat den Senat zu der Erwägung geführt, ob nicht eine Primär haftung des Notars - also eine Haftung ohne die Möglichkeit, den Geschädigten auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit zu verweisen - allgemein dort geboten ist, wo ein Rechtsberater, der ein Geschäft im Sinne der §§ 24, 25 BNotO nicht als No tar besorgt, einem in den Schutzbereich eines solchen Vertrages einbezogenen Dritten ebenfalls für einen ihm dabei pflichtwidrig zugefügten Schaden einzu stehen hätte. Die selbständigen Betreu ungstätigkeiten im Sinne der genannten Vorschriften der Bundesnotarordnung können auch von Privatpersonen auf ver traglicher Grundlage übernommen wer den; insbesondere gehören solche Tätig keiten zum Aufgabenkreis der Rechtsan wälte (vgl. § 24 Abs. 2 BNotO). Diese haften, wenn sie ihre Pflichten verletzen, auch Dritten gegenüber regelmäßig pri mär. Andererseits besteht in diesem Be reich kein besonderes Schutzbedürfnis des Notars; denn er kann die Ausführung solcher Aufträge ablehnen.

Die Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BNotO geht auf die inhaltlich gleiche Bestimmung des § 21 Abs. 1 Satz 3 der Reichsnotarordnung vom 13. Februar 1937 (RGBl. I S. 191) zu rück. Vor deren Inkrafttreten war die No tarhaftung nicht durch ein Reichsgesetz geregelt. Sie richtete sich deshalb nach den einzelnen Landesrechten. Diese insbesondere auch das preußische - ord neten im allgemeinen die Betreuungsge schäfte, auch wenn sie von einem Notar wahrgenommen wurden, als sogenannte Rechtskundigentätigkeiten dem privaten Vertragsrecht zu; so verstand sie jeden falls das Reichsgericht in ständiger Recht sprechung (grundlegend RGZ 49, 269, 273 f.; vgl. auch die Nachweise bei Sey bold/Hornig, RNotO,1937, § 21 Anm. I 1; Grünau DNotZ 1937, 529, 539; Daimer, Die Prüfungs- und Belehrungspflicht des Notars, 1939, § 33 Rdnr. 2; Dai mer/Reithmann, Die Prüfungs- und Beleh rungspflicht des Notars 4. Aufl. Rdnr. 253; Haug, Die Amtshaftung des Notars 2. Aufl. Rdnr. 201). Die durch die Reichsnotarordnung bewirkte Einbezie hung jener Notartätigkeiten in den öffent lich-rechtlichen Bereich hatte auf der einen Seite zur Folge, daß nunmehr für sie die Haftungsregel des § 21 Abs. 1 Satz 1 RNotO galt, wonach der Notar jedem "anderen", demgegenüber ihm eine Amts pflicht oblag, bei deren Verletzung zum Schadensersatz verpflichtet war. Anderer seits wäre aber die damals noch unmittel bar für die notariellen Amtsgeschäfte gel tende Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nunmehr auch auf die bis dahin einer privatrechtlichen Haftung unterliegenden Betreuungsgeschäfte anzuwenden gewe sen.

Diese Auswirkungen lassen vor dem Hin tergrund der früheren Rechtslage trotz des Fehlens von Gesetzesmaterialien Schlüs se darauf zu, was der Gesetzgeber der Reichsnotarordnung mit der Regelung in § 21 Abs. 1 Satz 3 bezweckt hat. Bis da hin war die Haftung des Notars im Bereich der Betreuungsgeschäfte als solche ver traglicher Art primär ausgestaltet. Das hatte Oberneck in der 1929 - also acht Jahre vor dem Inkrafttreten der Reichsnotarordnung - erschienenen 8. + 10. Auflage seines Buches "Das Nota riatsrecht" noch besonders betont: "Nach Vertragsrecht dagegen" (nämlich im Ge gensatz zur Subsidiärhaftung nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) "ist die Haftung eine prinzipale" (a. a. O. S. 146; Hervorhebung im Original). Mit der Einführung der Subsi diärhaftung auch in diesem Bereich wäre die Rechtsstellung eines bei einem derarti gen Geschäft durch eine Pflichtverletzung des Notars geschädigten "Auftraggebers" geschwächt worden. Das wollte der Ge setzgeber der Reichsnotarordnung ver meiden; darauf hat der Senat schon an anderer Stelle hingewiesen (BGHZ 134, 100, 112; Urt. v. 19. März 1998 - IX ZR 242/97, WM 1998, 921, 922). Der Gesetz geber hat deshalb die Amtshaftung bei den selbständigen Betreuungsgeschäften in soweit prinzipiell in Annäherung an ver tragliche Grundsätze ausgestaltet. Das betonen ausdrücklich Seybold/Hornig (a. a. O. § 21 Anm. I 1: "die Ausnahme von der Verweisungsmöglichkeit ... bedeutet im Ergebnis eine gewisse Annäherung an die bisherige Rechtsprechung des Reichs gerichts") und Daimer/Reithmann (a. a. O. Rdnr. 253: "in der Tat steht die Betreu ungstätigkeit dem Privatrecht näher als dem öffentlichen Recht. Alle Betreuungs tätigkeiten können auch von Privatperso nen ausgeführt werden. Beim Anwaltsno tar ist die Unterscheidung zwischen notari eller und anwaltlicher Betreuungstätigkeit kaum zu treffen ..."). Auf der anderen Seite hatte die nunmehr öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Betreuungstätigkeiten der Notare aber nach der Vorstellung der Gesetzesverfas ser insoweit auch eine Ausweitung der Notarhaftung zur Folge. Auch das läßt sich aus dem vor dem Inkrafttreten der Reichsnotarordnung bestehenden Rechtszustand erschließen. Oberneck hatte das alte Recht in diesem Zusam menhang wie folgt erläutert: "Die Haftung nach Amtsrecht ist in anderer Richtung al lerdings eine härtere als die nach Vertrags recht. ... Während die Haftung nach Ver tragsrecht nur zugunsten des anderen Vertragsteils eintreten kann, haftet der Notar nach Amtsrecht jedem, der durch ei ne Täuschung in dem Vertrauen auf die richtige Handhabung der amtlichen Ein richtung durch Schuld des Beamten bzw. des Notars einen Schaden erleidet. Der Kreis dieser sogenannten Dritten ist vom Reichsgericht sehr weit gezogen worden ..." (a. a. O. S. 147 f.; Hervorhebungen im Original). Daß dies damals so gesehen wurde, ergibt sich auch aus einer noch im Jahre 1937 erschienenen Erläuterung des neuen Rechts: "Über den Kreis der sonst vertraglich Schadensberechtigten hinaus gewährt § 839 BGB einen Schadenser satzanspruch allen denjenigen, denen ge genüber dem Notar eine Amtspflicht ob liegt ..." (Grünau DNotZ 1937, 455, 472). Soweit die Rechtsstellung des Geschä digten durch die nunmehr angeordnete Geltung der Amtshaftungsregeln über die Vertragshaftungsgrundsätze hinaus ge stärkt wurde, erschien eine Primärhaftung unter dem Gesichtspunkt, den Geschä digten nicht schlechterzustellen als nach Vertragsrecht, nicht erforderlich. Dies alles erklärt die Beschränkung der

2). Soweit die Rechtsstellung des Geschä digten durch die nunmehr angeordnete Geltung der Amtshaftungsregeln über die Vertragshaftungsgrundsätze hinaus ge stärkt wurde, erschien eine Primärhaftung unter dem Gesichtspunkt, den Geschä digten nicht schlechterzustellen als nach Vertragsrecht, nicht erforderlich. Dies alles erklärt die Beschränkung der Aufhebung der Verweisungsmöglichkeit - und damit der Primärhaftung - auf das Verhältnis des Notars zum "Auftraggeber". Die Regelung der Haftung des Notars auf dem Gebiet der selbständigen Betreu ungsgeschäfte in § 21 Abs. 1 Satz 3 RNotO und sodann in § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BNotO dürfte somit auf folgen dem Grundgedanken beruhen: Der An wendungsbereich der Haftungsbeschrän kung durch die Subsidiaritätsklausel soll aus Gründen der Gleichbehandlung von im entscheidungserheblichen Sachverhalt gleichliegenden Fällen auf solche Tatbe stände von Pflichtverletzungen einge grenzt werden, die, wenn sie nicht nach Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilen wären, schon nach allgemeinen zivilrecht lichen Regeln nicht zu einer Haftung führen würden. Der Gesetzgeber der Reichsnota rordnung hätte damit - unbewußt, aber der Sache nach - im Bereich der notariel len Betreuungsgeschäfte eine Forderung erfüllt, die erst später ganz allgemein im Amtshaftungsrecht erhoben worden ist und auch heute noch erhoben wird (vgl. RGRK-BGB/Kreft 12. Aufl. § 839 Rdnr. 490; MünchKomm-BGB/Papier 3. Aufl. § 839 Rdnr. 299). Der Einwand der anderweitigen Ersatzmöglichkeit soll nach dieser Meinung nur dort zulässig sein, wo der Amtsträger Pflichten verletzt, die nur als öffentlich-rechtliche denkbar sind, die also im Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit eine Privatperson nicht treffen könnten. Die Rechtsprechung hat diesem Anliegen für die Fälle der Teil nahme eines Amtsträgers am allgemeinen Straßenverkehr (BGHZ 68, 217, 220 ff.) und der als hoheitliche Aufgabe ausge statteten Straßenverkehrssicherungs pflicht (BGHZ 75, 134, 136 ff.; 118, 368, 370 ff.; 123, 102, 104 ff.) Rechnung ge tragen.

Der Senat hat weiter erwogen, ob dieser nach der Entstehungsgeschichte nahelie gende Grundgedanke der Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BNotO dazu führen könnte, die nach dem Gesetzes wortlaut durch den Hinweis auf das "Verhältnis zwischen dem Notar und dem Auftraggeber" bewirkte Beschränkung der im Bereich der Betreuungsgeschäfte grundsätzlich bestehenden Primärhaftung mit Rücksicht auf die inzwischen einge tretene Rechtsentwicklung als im wesent lichen überholt anzusehen. Als die Reichsnotarordnung geschaffen wurde, galt der Grundsatz, daß - vom "echten" Vertrag zugunsten Dritter abgesehen - nur die am Vertragsschluß Beteiligten aus der Verletzung von Vertragspflichten Rechte herleiten können. Das Reichsgericht er kannte zwar bereits in bestimmten Fällen an, daß neben den Vertragsparteien auch Dritte durch die Vertragsabreden ge schützt sein und aus der Verletzung sol cher Vertragspflichten eigene Ansprüche herleiten können (vgl. RGZ 87, 64, 65; 87, 289, 292; 91, 21, 24; 102, 231, 232 f.; 127, 218, 219 ff.; 152, 175, 176). Diese Recht sprechung nahm in den betreffenden Fäl len einen Vertrag zugunsten eines Dritten an. Erst seit Ende der fünfziger Jahre ha ben Rechtsprechung und Rechtswissen schaft das Rechtsinstitut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ent wickelt (BGH, Urt. v. 15. Mai 1959 - VI ZR 109/58, NJW 1959, 1676 f.; BGHZ 49, 350, 353 f.; Gernhuber, Festschrift Ni kisch, 1958, S. 249; Larenz NJW 1960, 77, 78 ff.). Wie weit dabei der jeweils ge schützte Personenkreis zu ziehen ist, richtet sich nach der etwaigen Drittbezo genheit der Leistung und ist eine Frage der (ergänzenden) Vertragsauslegung (BGHZ 56, 269, 273; BGH, Urt. v. 26. November 1986 - IV a ZR 86/85, WM 1987, 257, 259 m.w.N.). Der Begriff des "anderen" im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO - ebenso wie der des "Dritten" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB - richtet sich demgegenüber zwar nach dem Zweck, dem die jeweilige Amts pflicht dient; es kommt darauf an, ob diese den Schutz des Dritten bezweckt oder mit bezweckt (BGH, Urt. v. 28. September 1959 - III ZR 92/58, DNotZ 1960, 157). Das dürfte in der Sache jedoch keinen we sentlichen Unterschied zur Bestimmung des Kreises vertraglich geschützter Dritter bedeuten. Auch nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO kommt es entscheidend darauf an, ob das Interesse des Dritten nach der be sonderen Natur des Amtsgeschäfts von diesem berührt wird (BGHZ 58, 343, 353; BGH, Urt. v. 11. Februar 1983 a. a. O. S. 511). Bei Tätigkeiten im Sinne der §§ 23, 24 BNotO wird der Kreis der geschützten Personen durch den Inhalt des "Auftrags" konkretisiert und kann dadurch unter Um ständen im Vergleich zu Urkundsge schäften eingeschränkt sein (KG, DNotZ 1978, 182, 183). Es trifft zwar zu, daß sich der Kreis der geschützten Perso nen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO vornehmlich nach objektiven Kriterien be stimmt. Das ist aber beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht grundsätzlich anders (vgl. MünchKomm BGB/Gottwald a. a. O. § 328 Rdnr. 81). Auf der anderen Seite gilt die hier erforder liche Voraussetzung, daß die Einbezie hung Dritter und die damit für den Schuld ner verbundene Haftungserweiterung er kennbar sein muß (BGHZ 133, 168, 173 m.w.N.), wegen der Begrenzung des ge schützten Personenkreises durch den In halt des "Auftrags" auch bei den Betreu ungsgeschäften im Sinne der §§ 24, 25 BNotO. Sollte es gleichwohl Fälle geben, in denen eine Primärhaftung des Notars weiterginge als etwa die Haftung eines

d ner verbundene Haftungserweiterung er kennbar sein muß (BGHZ 133, 168, 173 m.w.N.), wegen der Begrenzung des ge schützten Personenkreises durch den In halt des "Auftrags" auch bei den Betreu ungsgeschäften im Sinne der §§ 24, 25 BNotO. Sollte es gleichwohl Fälle geben, in denen eine Primärhaftung des Notars weiterginge als etwa die Haftung eines Rechtsanwalts bei Übernahme der glei chen Tätigkeit, so könnte daran gedacht werden, das Privileg der Subsidiärhaftung im Bereich der Betreuungsgeschäfte auf solche Fallgestaltungen zu beschränken. bb) Wie die vorstehend aufgeworfenen Fragen zu beantworten sind und ob etwa diese Erwägungen wenigstens dazu füh ren könnten, als "Auftraggeber" auch bei Fehlen eines irgendwie gearteten Kontakts zum Notar solche Personen anzusehen, deren Interessen zu wahren dem Notar wie hier - vom "Ansuchenden" aufgege ben worden ist, braucht für den vorliegen den Fall indessen nicht entschieden zu werden. Hier kommt es nur darauf an, ob der Schadensersatzanspruch gegen den Notar bereits verjährt war, als die Kl. den Bekl. im Juni 1989 mit der Prüfung und Durchsetzung des Anspruchs beauftragte. Das wäre zwar grundsätzlich der Fall ge wesen, wenn dieser Anspruch nicht vor aussetzte, daß ein anderweitiger Ersatz anspruch nicht bestand. Denn dann wäre der Anspruch gegen den Notar sogleich mit der von diesem pflichtwidrig veranlaß ten Löschung der Grundschuld entstan den; ob er bestehenblieb oder später mög licherweise dadurch entfiel, daß sich die durch das Grundpfandrecht gesicherte Darlehensforderung gegen P. anderweitig durchsetzen ließ, wäre für den Zeitpunkt der Schadensentstehung ohne Bedeutung gewesen (vgl. BGHZ 100, 228, 231; 114, 150, 152; 119, 69, 70 f.). Da die Kl. von der Löschung bereits durch das Schreiben P.s vom 30. Mai 1986 erfuhr, hätte sie, wenn man dies als ausreichend ansähe, damit die nach § 852 Abs. 1 BGB erfor derliche Kenntnis erlangt, und der An spruch gegen den Notar wäre, als die Kl. mit ihrem Schreiben vom 13. Juni 1989 den Bekl. beauftragte, bereits verjährt ge wesen. Indessen konnte die Kenntnis vom Verlust der Sicherungsgrundschuld bei den hier bestehenden Besonderheiten auch dann nicht als ausreichend erachtet werden, wenn der Notar der Kl. ohne Verwei sungsmöglichkeit haftete. Es ist zwar im allgemeinen nicht erforderlich, daß der Geschädigte aus den ihm bekannten Tat sachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Jedoch kann bei unüber sichtlicher oder zweifelhafter Rechtslage Unkenntnis den Verjährungsbeginn hin ausschieben (BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 259; v. 24. Februar 1994 - III ZR 76/92, NJW 1994, 3162, 3164). So wäre es im hier zu entscheidenden Fall gewesen. Nach allem, was aus der Sicht der Kl. der Rechtsprechung und den Äußerungen im Schrifttum zu entnehmen war, konnte "Auftraggeber" im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BNotO nur jemand sein, mit dem sich der Notar in der betreffenden Angelegenheit zumindest in Verbindung gesetzt hatte. Daran fehlte es hier. Die Kenntnis davon, daß in einem Fall wie dem vorliegenden trotzdem die Haftung des Notars nicht nach dem Subsidiaritätsprin zip eingeschränkt sei, hätte, wenn das tat sächlich so gewesen wäre, damals von der Kl. nicht erwartet werden können (vgl. für einen ähnlichen Fall auch BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, z.V.b.). Es bleibt deshalb dabei, daß die Verjäh rung des Ersatzanspruchs gegen den No tar erst im Juli oder August 1986 begann und der Bekl. deshalb bei

p eingeschränkt sei, hätte, wenn das tat sächlich so gewesen wäre, damals von der Kl. nicht erwartet werden können (vgl. für einen ähnlichen Fall auch BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, z.V.b.). Es bleibt deshalb dabei, daß die Verjäh rung des Ersatzanspruchs gegen den No tar erst im Juli oder August 1986 begann und der Bekl. deshalb bei seiner Beauftra gung im Juni 1989 noch die Möglichkeit gehabt hätte, für eine Unterbrechung der Verjährung zu sorgen.

II. (...)

III. Die Ansprüche der Kl. gegen die Bekl. waren, wie das Berufungsgericht zutref fend ausgeführt hat, bei Erlaß des Mahn bescheids am 9. Dezember 1993 nicht verjährt. (...)

1. Allerdings trat, wie auch das Berufungs gericht gesehen hat, die Verjährung nach dem damals noch geltenden § 51 (jetzt § 51 b) BRAO an sich spätestens Ende August 1992 ein; denn sie beginnt, wenn, wie hier, infolge einer schuldhaften Pflicht verletzung des Rechtsanwalts eine Verjäh rungsfrist versäumt worden ist, mit Eintritt der Verjährung. Mit ihm ist der Schaden entstanden (BGH, Urt. v. 14. Juli 1994 a. a. O. S. 2164), worauf es nach § 51/51 b BRAO grundsätzlich ankommt; das Man dat des Bekl. bestand Ende August 1989, als der Anspruch gegen den Notar späte stens verjährte, noch fort.

2. Nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts begann jedoch auf der Grundlage der vom Bundesgerichtshof zur sogenannten Sekundärverjährung entwik kelten Grundsätze (grundlegend BGHZ 94, 380, 386 ff.) mit Ablauf jener primären Verjährungsfrist Ende August 1992 die Verjährung erneut, weil der Bekl. vor diesem Zeitpunkt Anlaß gehabt habe, sein eigenes Verhalten zu überprüfen und die Kl. auf die Möglichkeit eines Regreß anspruchs gegen sich selbst hinzuweisen, dies jedoch nicht getan habe. Dazu habe bereits Veranlassung bestanden, als der Notar in seiner Klageerwiderung vom 2. Mai 1990 die Verjährungseinrede erho ben habe; erst recht habe der Bekl. eine solche Überprüfung vornehmen müssen, als die Klage durch das Urteil des Landge richts Bad Kreuznach vom 5. Dezember 1990 wegen Verjährung abgewiesen worden sei.

Der Rechtsanwalt, der einen konkreten Anlaß hat, sein Verhalten auf von ihm begangene Fehler zu überprüfen, braucht zwar nicht sofort danach den Mandanten auf die Möglichkeit eines Regreßanspruchs gegen sich selbst und dessen Verjährung hinzu weisen; es genügt, wenn er dies so recht zeitig tut, daß die Verjährung noch unter brochen werden kann. Wird jedoch das Mandat - nach Eintritt eines konkreten Überprüfungsanlasses - beendet, so muß der Anwalt den Hinweis im Rahmen der Abwicklung des Mandats erteilen (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 100/95, WM 1996, 2066, 2068 f., zur Steuerbera terhaftung). Das Berufungsgericht hat zwar nicht festgestellt, wann das Mandat des Bekl. endete. Jedenfalls aber bestand es bis zur Beauftragung der Berufungsan wälte. Sollte es, wovon die Anschlußrevi sion offenbar ausgeht, damit erloschen sein, dann bestand die Hinweispflicht schon zu diesem Zeitpunkt.

Diese Pflicht entfiel nicht sogleich deswe gen wieder, weil die Kl. nunmehr von den für die Berufungsinstanz beauftragten Rechtsanwälten vertreten wurde. Eine sol che Rechtsfolge tritt nur dann ein, wenn der Mandant rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung gerade wegen der Frage, ob der Anwalt ihm durch einen Fehler einen Schaden zugefügt hat, für diesen erkenn bar anderweitig anwaltlich beraten wird (BGH, Urt. v. 14. November 1991 - IX ZR 31/91, WM 1992, 579, 581 f; v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, WM 1993, 1508, 1510; v. 28. September 1995 IX ZR 227/94, WM 1996, 33, 34, zur Steuerberaterhaftung). Daß im vorliegen den Fall die Berufungsanwälte auch damit beauftragt gewesen wären, einen Regreß anspruch gegen den Bekl. (und dessen mit ihm soziierten Vater) geltend zu machen, ist weder festgestellt noch vorgetragen. Allerdings ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, seinen Mandanten auch bei einge schränktem Mandat vor Gefahren, die ihm bekannt oder für ihn offenkundig sind, zu warnen, wenn er Grund zu der Annahme hat, daß sich der Mandant der ihm drohen den Nachteile nicht bewußt ist (BGH, Urt. v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247). Es ist hier nicht zu entscheiden, ob sich dar aus ergibt, daß ein für einen höheren Rechtszug bestellter Prozeßbevollmäch tigter den Mandanten für den Fall des Pro zeßverlustes auf die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs gegen den er stinstanzlichen Anwalt und die dafür gel tende Verjährungsfrist dann hinweisen muß, wenn sich ihm aufdrängen muß, daß jener einen Fehler begangen hat. Die Vor aussetzungen einer solchen, das eigentli che Mandat sprengenden Warnpflicht sind jedenfalls wesentlich enger als die Pflicht des Anwalts, über einen möglichen Re greß gegen sich selbst wegen Verletzung seiner Mandatspflichten zu belehren. Jene Warnpflicht ist deshalb kein ausreichender Ersatz für diese letztgenannte Hin weispflicht; damit entfällt der Grund dafür, den Rechtsanwalt von der Pflicht zur Be lehrung über eigene Fehler bereits von dem Augenblick an zu entbinden, in dem ein anderer Anwalt die Tätigkeit seines Vorgängers fortsetzt.

b) Die Bekl. meinen weiter, eine Pflicht des Bekl. zu 2, die Kl. auf etwaige Ansprüche gegen sich selbst und auf die insoweit laufende Verjährungsfrist hinzuweisen, habe deswegen nicht bestanden, weil die Kl., deren Vorstandsmitglied R. ein Vollju rist gewesen sei, selbst über das nötige Fachwissen verfügt habe und deshalb nicht belehrungsbedürftig gewesen sei; je denfalls treffe sie an der Versäumung der Verjährungsfrist ein Mitverschulden.

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Erfül lung der mit dem Anwaltsmandat verbun denen Pflichten obliegt allein dem Rechts anwalt. Der Mandant muß auch dann, wenn er über eine juristische Vorbildung verfügt, darauf vertrauen können, daß der beauftragte Anwalt die anstehenden Rechtsfragen fehlerfrei bearbeitet, ohne daß eine Kontrolle notwendig ist. Deshalb kommt ein Mitverschulden auch eines rechtskundigen Mandanten grundsätzlich nicht in Betracht, soweit es um die rechtli che Bearbeitung des dem Anwalt anver trauten Falles geht (BGH, Urt. v. 19. Dezember 1991 - IX ZR 41/91, NJW 1992, 820; v. 17. November 1994 - IX ZR 208/93, WM 1995, 212, 213 f.). Das gleiche gilt für die sich aus dem Anwalts vertrag ergebende Pflicht zur Aufklärung des Mandanten über die Möglichkeit eines Regreßanspruchs und über die dafür gel tende Verjährungsfrist. Es würde zudem eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicher heit in das Verjährungsrecht hineintragen, wenn die Länge der Verjährungsfrist davon abhinge, ob der Rechtsanwalt den Umfang der Rechtskenntnisse des Mandanten richtig eingeschätzt hat. Die Hinweispflicht entfällt deshalb nur dann, wenn der Anwalt auf Grund konkreter Umstände davon ausgehen darf, daß der Mandant wegen der Haftungsfrage anderweitig anwaltlich beraten wird oder auf andere Weise von dem Regreßanspruch und dessen Verjäh rung Kenntnis erhalten hat (BGH, Urt. v. 21. September 1995 a. a. O.; Urt. v. 28. September 1995 a. a. O.).

c) (...)