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Notarhaftung

BGHIX ZR 254/0110.11.2006unveröffentlicht

BNotO § 19 ; KO a.F. § 55 Satz 1 Nr. 1, § 59 Abs. 1 Nr. 4

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Notarhaftung; verfrühte Auskehrung der Heimfallentschädigung

Nichtamtlicher Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Heimfallentschädigung darf der Notar nicht an den Gläubiger (Konkursverwalter) auskehren, bevor dessen Anspruch mit Umschreibung der Wohnungserbbaurechte überhaupt entstanden war

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a. F.).

2 1. Das Berufungsurteil ist allerdings rechtsfehlerhaft. Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vorbringen des Kl. hat der beklagte Notar ihm gegenüber pflichtwidrig gehandelt (§ 19 BNotO). Die Heimfallentschädigung durfte der Bekl. nicht an den Gläubiger (Konkursverwalter) auskehren, bevor dessen Anspruch mit Umschreibung der Wohnungserbbaurechte auf den Kl. überhaupt entstanden war (grundlegend zum Entstehungszeitpunkt der Heimfallvergütung BGHZ 111, 154, 155 f.). Diese Entscheidung mußte der Bekl. berücksichtigen. Dies gilt um so mehr, als er von der Aufrechnungsabsicht des Kl. wußte.

3 2. Das Berufungsurteil ist jedoch im Ergebnis richtig (§ 563 ZPO a. F.), weil der Kl. keinen Schaden dargelegt hat, der auf das Vorgehen des Bekl. zurückgeführt werden kann.

4 Der Bekl. hat zur Schadensentstehung in seinem Schriftsatz vom 28. Juni 2001, Seite 14 und 15 eingehend vorgetragen. Eines weiteren gerichtlichen Hinweises auf die Mangelhaftigkeit des Kl.

vorbringens zum Schaden bedurfte es demnach nicht mehr.

5 Bestand die Gegenforderung des Kl., mit der er aufrechnen wollte, nicht oder handelte es sich nur um eine Forderung gegen die Gemeinschuldnerin, mit welcher er nach § 55 Satz 1 Nr. 1 KO nicht hätte aufrechnen können, so kann der Kl. durch den Bekl. hier von vornherein nicht geschädigt worden sein. Die Revision wendet sich vergebens dagegen, daß der Kl. die vom Bekl. ausgekehrte Heimfallentschädigung erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens zur Masse schuldig geworden ist. Die Entstehung des Entschädigungsanspruchs erst mit Eintragung des Grundstückseigentümers als Erbbauberechtigter ist durch die Rechtsprechung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs grundsätzlich geklärt (vgl. BGHZ 111, 154, 155 f.; 116, 161, 163). Auch der beschließende Senat hält diese Auslegung für system- und interessegerecht. Die von der Revision herangezogenen Fälle gesellschaftsrechtlicher Abfindungsansprüche sind damit nicht vergleichbar, weil dort mit Abschluß des Gesellschaftsvertrages die Rechtsgrundlage für die Ansprüche gelegt war.

6 Der Kl. hätte mithin den Bestand seiner Gegenforderung im einzelnen darlegen und ausführen müssen, inwieweit der Konkursverwalter ihre Befriedigung als Masseschuld gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 4 KO zu Unrecht abgelehnt hat, ferner, daß dieser Anspruch auch nachträglich nicht mehr durchsetzbar gewesen ist. Daran fehlt es trotz der Hinweise im Bekl.

vortrag vollständig.