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Normenkontrollverfahren gegen den Berliner Mietendeckel

VerfGH BerlinVerfGH 87/2021.10.2020GE 2020, 1421

MietenWoG Bln Art. 1 §§ 1, 2 Abs. 3 Satz 3, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 11

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Normenkontrollverfahren von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses von Berlin gegen das Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung vom 11. Februar 2020 (GVBI. 2020, S. 50) wird bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt.

(Leitsatz der Redaktion)

Gründe

Wortlaut des Gerichts

Der Beschluss ergeht nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof. Es soll der Abschluss der Verfahren beim Bundesverfassungsgericht zu den Aktenzeichen 1 BvR 515/20, 1 BvR 623/20 und 2 BvF 1/20 abgewartet werden, nachdem das Bundesverfassungsgericht mitgeteilt hat, dass es beabsichtigt, im ersten Halbjahr des Jahres 2021 zu entscheiden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2020 hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin das von Mitgliedern des Berliner Abgeordnetenhauses angestrengte Normenkontrollverfahren gegen das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (sog. „Mietendeckel“) ausgesetzt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Frak­tio­nen von FDP und CDU im Ber­li­ner Ab­ge­ord­ne­ten­haus hatten am 25. Mai 2020 Normenkontrollklage gegen den Mietendeckel vor dem Verfassungsgerichtshof Berlin eingereicht. FDP und CDU/CSU im Bun­des­tag hat­ten bereits am 6. Mai 2020 eine Nor­men­kon­troll­kla­ge in Karls­ru­he auf den Weg gebracht.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der Berliner Verfassungsgerichtshof begründete seine Entscheidung in fünf dürren Zeilen damit, dass der Abschluss der Verfassungsbeschwerdeverfahren zu den Aktenzeichen 1 BvR 515/20, 1 BvR 623/20 und des Normenkontrollverfahrens zum Az. 2 BvF 1/20 beim Bundesverfassungsgericht abgewartet werden soll; in diesen Verfahren gehen Vermieter bzw. Bundestagsabgeordnete von CDU/CSU und FDP ebenfalls gegen den „Mietendeckel“ vor.

Das Bundesverfassungsgericht hat auf die Anfrage des Verfassungsgerichtshofes mitgeteilt, dass es – vorbehaltlich eventueller durch die Covid-19-Pandemie eintretender Verzögerungen – beabsichtigt, im ersten Halbjahr des Jahres 2021 in diesen Verfahren zu entscheiden.