Normenkontrollverfahren gegen den Berliner Mietendeckel
MietenWoG Bln Art. 1 §§ 1, 2 Abs. 3 Satz 3, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 11
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Normenkontrollverfahren von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses von Berlin gegen das Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung vom 11. Februar 2020 (GVBI. 2020, S. 50) wird bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt.
(Leitsatz der Redaktion)
Gründe
Wortlaut des Gerichts
Der Beschluss ergeht nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof. Es soll der Abschluss der Verfahren beim Bundesverfassungsgericht zu den Aktenzeichen 1 BvR 515/20, 1 BvR 623/20 und 2 BvF 1/20 abgewartet werden, nachdem das Bundesverfassungsgericht mitgeteilt hat, dass es beabsichtigt, im ersten Halbjahr des Jahres 2021 zu entscheiden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2020 hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin das von Mitgliedern des Berliner Abgeordnetenhauses angestrengte Normenkontrollverfahren gegen das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (sog. „Mietendeckel“) ausgesetzt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Fraktionen von FDP und CDU im Berliner Abgeordnetenhaus hatten am 25. Mai 2020 Normenkontrollklage gegen den Mietendeckel vor dem Verfassungsgerichtshof Berlin eingereicht. FDP und CDU/CSU im Bundestag hatten bereits am 6. Mai 2020 eine Normenkontrollklage in Karlsruhe auf den Weg gebracht.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der Berliner Verfassungsgerichtshof begründete seine Entscheidung in fünf dürren Zeilen damit, dass der Abschluss der Verfassungsbeschwerdeverfahren zu den Aktenzeichen 1 BvR 515/20, 1 BvR 623/20 und des Normenkontrollverfahrens zum Az. 2 BvF 1/20 beim Bundesverfassungsgericht abgewartet werden soll; in diesen Verfahren gehen Vermieter bzw. Bundestagsabgeordnete von CDU/CSU und FDP ebenfalls gegen den „Mietendeckel“ vor.
Das Bundesverfassungsgericht hat auf die Anfrage des Verfassungsgerichtshofes mitgeteilt, dass es – vorbehaltlich eventueller durch die Covid-19-Pandemie eintretender Verzögerungen – beabsichtigt, im ersten Halbjahr des Jahres 2021 in diesen Verfahren zu entscheiden.