Normenkontrollantrag
BerlBG § 16 Abs. 5 Satz 3
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Normenkontrollantrag; Wasserpreiskalkulation; betriebsnotwendiges Kapital; kalkulatorische Zinsen; Wasserpreise; Wasser; Abwasser; Entgelte
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
§ 16 Absatz 5 Satz 3 des Berliner Betriebe-Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 827) ist mit der Verfassung von Berlin vereinbar.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Normenkontrollantrag betrifft die Vereinbarkeit von § 16 Abs. 5 Satz 3 des Berliner Betriebe-Gesetzes - BerlBG - vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 827) mit der Verfassung von Berlin. Antragsteller sind zuletzt - nach Ausscheiden der ursprünglichen Antragsteller zu 16 und 20 aus dem Abgeordnetenhaus - 42 Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin.
1. § 16 BerlBG lautet auszugsweise: [...]
§ 16 Abs. 8 BerlBG ermächtigt den Senat, durch Rechtsverordnung unter anderem den Zinssatz gemäß Abs. 5 zu bestimmen. Für die Jahre 2005 bis 2013 wurden die Zinssätze für die Berliner Wasserbetriebe durch die Verordnungen über die angemessene Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals der Berliner Wasserbetriebe (BWB) dementsprechend jeweils durch Verordnung festgesetzt. Sie lagen zwischen 6,5 % (für 2005 und 2013) und 7,77 % (für 2009).
Durch das Berliner Betriebe-Gesetz wurde u. a. das Gesetz zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 183) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Teilprivatisierungsgesetzes vom 11. Dezember 2003 - TPrG - (GVBl. S. 591) außer Kraft gesetzt (§ 30 Nr. 2 BerlBG). § 16 Abs. 5 Satz 3 BerlBG ist hierbei an die Stelle der Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 2 TPrG getreten. Diese lautete:
„Der Zinssatz wird jährlich durch Rechtsverordnung des Senats unter Zugrundelegung der Durchschnittsrendite konservativer Vermögensanlagen in einem langfristigen, mindestens zehnjährigen, der Kalkulationsperiode vorausgehenden Zeitraum nach § 5 Nr. 2 festgelegt."
Die ursprüngliche Fassung des § 3 Abs. 4 TPrG vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 183), wonach als angemessene kalkulatorische Verzinsung die durchschnittliche Rendite zehnjähriger deutscher Bundesanleihen in einem Zeitraum von 20 Jahren vor der jeweiligen Kalkulationsperiode zuzüglich 2 Prozentpunkte galt, hatte der Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 42/99 - (LVerfGE 10, 96 ff.) hinsichtlich der Worte „zuzüglich 2 Prozentpunkte" für nichtig erklärt.
2. Die Antragsteller begehren im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle, § 16 Abs. 5 Satz 3 BerlBG wegen Verstoßes gegen das Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit für nichtig, hilfsweise für unvereinbar mit der Verfassung von Berlin zu erklären.
Der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags stehe nicht entgegen, dass der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit der Vorläuferregelung des § 16 Abs. 5 Satz 3 BerlBG in § 3 Abs. 4 Satz 2 TPrG in zwei Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden bejaht hat (Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - VerfGH 39/09 und VerfGH 29/07 -).
Der in § 16 Abs. 5 Satz 3 BerlBG für die kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals vorgegebene Maßstab für den Verordnungsgeber sei unter Berücksichtigung des Vorliegens eines schweren Grundrechtseingriffs zu unbestimmt und werde damit den Anforderungen des Rechtsstaats- und des Demokratieprinzips i. V. m. Art. 64 Abs. 1 Satz 2 VvB nicht gerecht, weil offengelassen werde, wie weit der Betrachtungszeitraum über die Mindestzeit von zehn Jahren hinaus ausgedehnt werden dürfe. Insofern fehle jegliche gesetzliche Programmierung, und dem Verordnungsgeber werde freie Hand gelassen, obwohl es ohne Weiteres möglich wäre - ebenso wie hinsichtlich des Mindestzinssatzes in § 16 Abs. 5 Satz 1 BerlBG -, einen Zeitraum vorzugeben oder diesen der Länge nach zu begrenzen. Dies sei verfassungsrechtlich erforderlich, da allein der Gesetzgeber entscheiden dürfe, ob und in welchem Ausmaß in die kalkulatorischen Kostenberechnungen erwerbswirtschaftliche Gesichtspunkte einbezogen werden dürften. Die Vorgabe in § 16 Abs. 5 Satz 1 BerlBG, wonach das betriebsnotwendige Kapital „angemessen" kalkulatorisch zu verzinsen sei, reiche insofern nicht aus, weil gänzlich offen bleibe, welcher Zeitraum der Angemessenheitsbeurteilung zugrunde zu legen sei, und sich die Angemessenheit von Gewinnen ohne weitere Präzisierung kaum beurteilen lasse. Hinzu komme, dass dem Senat durch die Verwendung weiterer unbestimmter Rechtsbegriffe bzw. Vorgaben, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung konservativer Anlagen, weitere Spielräume bei der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten eingeräumt würden. Wie groß die Freiräume des Verordnungsgebers tatsächlich seien, zeigten die ihm in den letzten Jahren zur Verfügung stehenden Zinsspannen unter Zugrundelegung einerseits eines zehnjährigen und andererseits eines dreißigjährigen Betrachtungszeitraums. So ergebe sich für das Jahr 2011 eine Spannbreite zwischen 2,3 % und 8,9 %. Unter Berücksichtigung des Mindestzinssatzes gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 BerlBG von 5,1 % ergebe sich für den Verordnungsgeber ein Spielraum zwischen 5,1 % und 8,9 %, was unter Zugrundelegung des betriebsnotwendigen Kapitals von 3.740 Mio. Euro einen Unterschied von mehr als 142 Mio. Euro ausmache. Die Praxis zeige, dass sich der Verordnungsgeber bei der Festsetzung des konkreten Zinssatzes aufgrund entsprechender vertraglicher Bindungen gegenüber den privaten Anteilseignern der Berlinwasser Holding in der Regel an einem Zuschlag von ungefähr zwei Prozentpunkten bezogen auf den Mindestzinssatz orientiere. Dies entspreche dem Prozentsatz, den der Verfassungsgerichtshof in dem Urteil vom 21. Oktober 2009 - VerfGH 42/99 - im Falle einer pauschalen zusätzlichen Verzinsung für verfassungswidrig erklärt habe. Ferner habe auch das Bundeskartellamt die von den Berliner Wasserbetrieben erhobenen Trinkwasserpreise mit Beschluss vom 5. Juni 2012 - B 8-40/10 - als missbräuchlich überhöht beanstandet. Schließlich gäben auch die Kommunalabgabengesetze der Länder - von Hessen abgesehen -, denen die Regelung in § 16 BerlBG nachgebildet sei, einen genau bestimmten Kalkulationszeitraum für die Berechnung der Kosten vor. Die von Senat und Abgeordnetenhaus angeführten Beispiele von Verordnungsermächtigungen, die eine Obergrenze nicht vorsehen, ließen sich nicht mit der Regelung in § 16 Abs. 5 i. V. m. Abs. 8 BerlBG vergleichen oder belegten nicht das, was sie belegen sollten.
II. 1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. [wird ausgeführt]
c) Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Verfassungsgerichtshof im Rahmen zweier Verfassungsbeschwerdeverfahren über die Verfassungsmäßigkeit der mit der verfahrensgegenständlichen Regelung im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung in § 3 Abs. 4 Satz 2 TPrG bereits entschieden und in diesem Rahmen auch die hinreichende Bestimmtheit der Regelung bejaht hat (vgl. Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - VerfGH 29/07 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsent-scheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 41, und - VerfGH 39/09 - Rn. 69). [wird ausgeführt]
2. § 16 Abs. 5 Satz 3 BerlBG ist mit der Verfassung von Berlin vereinbar.
a) Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist nach dem gestellten Antrag § 16 Abs. 5 Satz 3 BerlBG, allerdings nicht beschränkt auf den in den Mittelpunkt der Antragsbegründung gestellten Betrachtungszeitraum konservativer Anlagen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 11. März 1997 - 2 BvF 2/95 -, BVerfGE 95, 243 [248] = juris Rn. 12 m. w. N.). Soweit die Rechtsvorschrift im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle zur Überprüfung gestellt ist, ist sie unter allen rechtlichen Gesichtspunkten auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 1974 - 2 BvF 2/73, 2 BvF 3/73 -, BVerfGE 37, 363 [396 f.] = juris Rn. 107; Urteil vom 26. Januar 2005 - 2 BvF 1/03 -, BVerfGE 112, 226 [254] = juris Rn. 93, jeweils m. w. N.). Dagegen sind § 16 Abs. 5 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BerlBG nicht Gegenstand des Antrags.
b) § 16 Abs. 5 Satz 3 BerlBG genügt den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots und des Parlamentsvorbehalts.
aa) Nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 VvB müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß von Verordnungsermächtigungen im Gesetz bestimmt werden. Das Parlament soll sich seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 [277] = juris Rn. 62, vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1 [20 f] = juris Rn. 58, und vom 18. Juli 2005 - 2 BvF 2/01 -, BVerfGE 113, 167 [269] = juris Rn. 276). Dies zwingt den Gesetzgeber aber nicht zur Festlegung genau nachrechenbarer Maßstäbe. Er darf wertausfüllungsbedürftige Begriffe verwenden, die sich im Wege der Auslegung hinreichend bestimmbar präzisieren lassen (Urteil vom 11. April 2014 - VerfGH 129/13 - Rn. 52; Beschlüsse vom 21. März 2003 - VerfGH 175/01 - Rn. 17 = LVerfGE 14, 63 [70], und vom 14. Juli 2010 - VerfGH 39/09 - Rn. 69 m. w. N.). Es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsanwendung, Zweifelsfragen zu klären und Auslegungsprobleme mit den herkömmlichen Mitteln juristischer Methode zu bewältigen (Urteil vom 11. April 2014, a. a. O., m. w. N.). Welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, ist von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme abhängig (zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981, a. a. O., juris Rn. 63 m. w. N.; speziell für öffentlich-rechtliche Abgaben vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u. a. -, BVerfGE 108, 186 [234 f.] = juris Rn. 172). Aus Art. 59 Abs. 1 VvB, wonach die für alle verbindlichen Gebote und Verbote auf Gesetz beruhen müssen, ergibt sich, dass im Verhältnis zwischen Staat und Bürgern alle wesentlichen, insbesondere grundrechtsrelevanten, Entscheidungen vom Gesetzgeber selbst zu treffen sind (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2013 - VerfGH 150/12 - Rn. 54, m. w. N.). Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit stellt insofern die notwendige Ergänzung und Konkretisierung des aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip folgenden und in Art. 59 Abs. 1 VvB verankerten Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes dar (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981, a. a. O., S. 278 = juris Rn. 63). Dabei betrifft die Normierungspflicht nicht nur die Frage, ob ein bestimmter Gegenstand überhaupt normativ geregelt sein muss, sondern auch, wie weit diese Regelungen im Einzelnen zu gehen haben (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 [34] = juris Rn. 125 m. w. N.).
Selbst bei kostenorientierten Sonderabgaben fordert das Bestimmtheitsgebot lediglich eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die ermächtigten Behörden ausschließt. Der Gesetzgeber muss die Abgabenhöhe weder im Einzelnen noch durch Angabe eines Rahmens zahlenmäßig festlegen. Vielmehr genügt die Festlegung der Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, BVerfGE 124, 348 [382] = juris Rn. 94). Mehr verlangt auch die Verfassung von Berlin nicht.
bb) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die Verordnungsermächtigung in § 16 Abs. 5 Satz 3 BerlBG - wie der Verfassungsgerichtshof zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 3 Abs. 4 Satz 2 TPrG bereits entschieden hat (Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - VerfGH 39/09 - Rn. 69, und - VerfGH 29/07 - Rn. 41) - gerecht.
(1) Der mögliche Verordnungsinhalt lässt sich aus § 16 Abs. 5 BerlBG entnehmen. Der Verordnungsgeber wird in Satz 1 der Vorschrift ermächtigt, den Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals festzulegen. Hierbei gibt Satz 2 in einem ersten Schritt einen Mindestzinssatz vor und regelt, wie dieser genau zu berechnen ist. Nach Satz 3 ist dann in einem zweiten Schritt der konkrete Zinssatz zu ermitteln (vgl. zu diesem Stufenverhältnis Beschluss vom 14. Juli 2010 - VerfGH 39/09 - Rn. 62), wobei auch hierfür Berechnungsvorgaben gemacht werden.
(2) Der Zweck der Verordnungsermächtigung ist im Wege der Auslegung ebenfalls hinreichend bestimmbar. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BerlBG sind die Tarife dergestalt zu bemessen, dass das veranschlagte Entgeltaufkommen die voraussichtlichen Kosten deckt. Zu den insoweit maßgeblichen Kosten gehört nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BerlBG auch eine angemessene kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals, die einer näheren Regelung bedarf. Die sachliche Rechtfertigung dafür, die Entgeltzahler mit diesen Kosten zu belasten, hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung zum einen darin gesehen, dass der Kapitalgeber durch die Bindung des Eigenkapitals in dem Betrieb daran gehindert sei, sein Kapital anderweit rentierlich zu verwenden, zum anderen darin, dass den Nutzern der betrieblichen Einrichtung mit deren Zurverfügungstellung eine besondere Leistung gewährt werde, die ihnen einen wirtschaftlichen Vorteil vermittle (Abghs-Drs. 15/2054, S. 6). Diese Gesichtspunkte unterliegen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Urteil vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 42/99 -, LVerfGE 10, 96 [115]; Beschluss vom 14. Juli 2010 - VerfGH 39/09 - Rn. 61).
(3) Auch das Ausmaß der Ermächtigung zur Rechtssetzung wird hinreichend deutlich. Hierfür genügt es, wenn es sich aus dem begrenzten Zweck der Ermächtigung ergibt (zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 -, BVerfGE 8, 274 <318> = juris Rn. 174, und vom 17. Juli 1974 - 1 BvR 51/69 -, BVerfGE 38, 61 [84] = juris Rn. 87) oder wenn der Gesetzgeber konkrete Berechnungskriterien festgelegt hat, die den Verordnungsgeber nachprüfbar binden (Beschluss vom 14. Juli 2010 - VerfGH 39/09 - Rn. 69; vgl. zum Gebührenrecht: BVerwG, Urteil vom 3. März 1994 - 4 C 1/93 -, BVerwGE 95, 188 [198] = juris Rn. 32).
Der Gesetzgeber macht hinsichtlich der Berechnung des kalkulatorischen Zinssatzes konkrete bzw. konkretisierbare Vorgaben. So gibt er in § 16 Abs. 5 Satz 2 BerlBG einen bestimmten Mindestzinssatz vor. Hinsichtlich der Festlegung des konkreten Zinssatzes oberhalb dieses Mindestzinssatzes räumt er dem Verordnungsgeber ein Regelungsermessen ein, das er dahingehend begrenzt, dass bei der Festlegung die Durchschnittsrendite konservativer Vermögensanlagen in einem langfristigen, mindestens zehnjährigen, dem Kalkulationszeitraum zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 22 Abs. 2 BerlBG vorausgehenden Betrachtungszeitraum zugrunde zu legen ist, wobei abgeschlossene Jahre zu betrachten sind. Diese Vorgaben sind ihrerseits und auch in ihrer Gesamtheit hinreichend bestimmt.
Das in § 16 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BerlBG geregelte Stufenverhältnis, bestehend aus einem festen Mindestzinssatz und einem flexibleren Bewegungsrahmen, verstößt hinsichtlich des konkreten Zinssatzes nicht gegen das Gebot der Normenklarheit und der Widerspruchsfreiheit (vgl. zu den inhaltsgleichen Regelungen in § 3 Abs. 4 Sätze 1 und 2 TPrG: Beschluss vom 14. Juli 2010, a. a. O., Rn. 62).
Der Begriff der konservativen Vermögensanlagen ist unter Hinzuziehung des in der Gesetzesbegründung (Abghs-Drs. 15/2054, zu § 3 Abs. 4 TPrG, S. 6; Inhaltsprotokoll der Sitzung vom 8. Dezember 2003 [Recht 15/32] des Ausschusses für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Immunität und Geschäftsordnung, S. 1) insoweit in Bezug genommenen § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der auf dieser Grundlage erlassenen Anlageverordnung (vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3913, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2011, BGBl. I S. 250) hinreichend konkretisierbar (Beschluss vom 14. Juli 2010, a. a. O.).
Der der Berechnung zugrunde zu legende langfristige Betrachtungszeitraum ist im Gesetz selbst dahingehend konkretisiert worden, dass er mindestens zehn Jahre betragen und dem Kalkulationszeitraum vorausgehen muss.
Soweit dem Verordnungsgeber Spielräume verbleiben, wie insbesondere hinsichtlich des Betrachtungszeitraums konservativer Anlagen oberhalb von zehn Jahren, ergibt sich das Ausmaß der Verordnungsermächtigung hinreichend bestimmt aus dem Wort „angemessen" in Satz 1 in Verbindung mit dem sich aus der Gesetzesbegründung ergebenden Zweck der Ermächtigung. Dem Verordnungsgeber kommt insofern ein Regelungsermessen zu, das er unter Berücksichtigung dieses Zwecks und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszuüben hat (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 <33> = juris Rn. 123). In diesem Rahmen hat er einerseits das berechtigte Interesse der Kapitalgeber zu berücksichtigen, die durch die Bindung des Eigenkapitals in dem Betrieb gehindert sind, dieses anderweitig rentierlich zu nutzen, bzw. Fremdkapitalzinsen aufzuwenden haben, und andererseits das Interesse der Nutzer, nicht mit Preisen belastet zu werden, die außer Verhältnis zu der zur Verfügung gestellten Leistung stehen (vgl. auch Beschluss vom 14. Juli 2010 - VerfGH 39/09 - Rn. 49).
Zu weitergehender Konkretisierung wäre der Gesetzgeber nur verpflichtet gewesen, wenn die Eigenart des Sachbereichs oder berührte grundrechtliche Schutzbereiche eine eingehendere gesetzliche Regelung geboten hätten (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999, a. a. O., S. 35 = juris Rn. 135 m. w. N.). Dies ist nicht der Fall.
Der Zinssatz langfristiger konservativer Anlagen schwankt, wie sich den von den Antragstellern dargelegten und sich aus den jeweiligen Verordnungsbegründungen (abrufbar unter www.parlament-berlin.de) ergebenden Spannbreiten entnehmen lässt, erheblich; das gilt auch für die Unterschiede bei einem zehn-, zwanzig- oder dreißigjährigen Betrachtungszeitraum. So wurde für 2005 eine Spannbreite von 5,8 % bis 8,5 % zugrunde gelegt (vgl. die Begründung des Senats zu der Verordnung über die angemessene Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals der Berliner Wasserbetriebe für das Jahr 2005, abrufbar unter http://www.parlament-berlin.de/ados/WiBetrTech/vorgang/wbt15-0273-v%20Verordnung-Nr.15-222.doc), dagegen für 2013 eine Spannbreite von 2,2 % bis 7,5 % (vgl. die Begründung des Senats zu der Verordnung über die angemessene Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals der Berliner Wasserbetriebe für das Jahr 2013, abrufbar unter http://www.parlament-ber-lin.de/ados/17/IIIPlen/vor-gang/verordnungen/vo17-068.pdf). Die Verordnungsermächtigung und die Einräumung eines Verordnungsermessens ermöglichen es, auf Veränderungen des allgemeinen Zinsniveaus flexibler zu reagieren (vgl. zu dieser Zielsetzung Abghs-Drs. 15/2054, S. 6) und einen angemessenen Ausgleich der betroffenen Interessen der Kapitalgeber und der Verbraucher herbeizuführen (vgl. - zum Regulierungsrecht - Kühling, in: Beck'scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 32 Rn. 8).
Auch die Intensität der Regelungsmaterie verlangt keine detailliertere Regelung. Zwar ist die Bemessung der Wassertarife angesichts des insoweit bestehenden Monopols der Wasserbetriebe für den Bürger von erheblicher Bedeutung (vgl. zur Bedeutung von Gebührenordnungen auch BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 2 BvR 179/64 u. a. -, BVerfGE 20, 257 <269> = juris Rn. 43). Der Gesetzgeber hat aber die insoweit wesentlichen Entscheidungen hinsichtlich des „Ob" und des „Wie" der kalkulatorischen Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals selbst getroffen. Diese richtet sich nach den langfristigen Ertragsverhältnissen unter Zugrundelegung konservativer Vermögensanlagen. Da - anders als noch in § 3 Abs. 4 Satz 1 der ursprünglichen Fassung des Teilprivatisierungsgesetzes (Gesetz vom 17. Mai 1999, GVBl. S. 183) - ein gesonderter und von den Ertragsverhältnissen abgekoppelter Renditezuschlag in § 16 Abs. 5 BerlBG nicht vorgesehen ist, hat der Gesetzgeber entgegen der Ansicht der Antragsteller auch die grundsätzliche Frage entschieden, ob wegen der - inzwischen obsoleten - Beteiligung erwerbswirtschaftlich tätiger Unternehmen und deren Investition eine gesteigerte Einbeziehung erwerbswirtschaftlicher Gesichtspunkte erfolgen soll (vgl. Beschluss vom 14. Juli 2010 - VerfGH 39/09 - Rn. 61). Die weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Bestimmung des Zinssatzes durfte der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber überlassen, der die betroffenen Interessen nach § 16 Abs. 5 Satz 1 BerlBG in einen angemessenen Ausgleich zu bringen und im Übrigen die bundesrechtlichen Vorgaben insbesondere aus dem Kartellrecht zu beachten hat (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 2014 - VI - 2 Kart. 4/12 [V] -, juris Rn. 36 ff. sowie den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 4. Juni 2012 - B 8 - 40/10 -, abrufbar unter www.bundeskartellamt.de, Rn. 419, 432 ff.).
Die mit der Einräumung eines Ermessens des Verordnungsgebers eröffnete Möglichkeit zur flexibleren Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen dient insoweit auch den berechtigten Belangen der Verbraucher.
Dass die Kommunalabgabengesetze anderer Bundesländer überwiegend einen genau bestimmten Kalkulationszeitraum für die Berechnung der Kosten vorsehen, ist im vorliegenden Verfahren unerheblich. Zudem regeln die von den Antragstellern angeführten kommunalabgabenrechtlichen Regelungen - worauf die Beteiligten zutreffend hinweisen - jeweils nur den der Gebührenberechnung zugrunde zu legenden Kalkulationszeitraum, den auch § 16 Abs. 1 Satz 2 BerlBG vorgibt, und machen gerade keine Vorgaben hinsichtlich des zur Überprüfung stehenden Betrachtungszeitraums im Rahmen der kalkulatorischen Verzinsung.
Ob der Verordnungsgeber von dem ihm danach in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eingeräumten Verordnungsermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat, insbesondere, ob er in diesem Zusammenhang auch eine vertragliche Ausgleichspflicht des Landes Berlin gegenüber den privaten Anteilseignern (§ 21.2a des Konsortialvertrages in der Fassung der 5. Änderungsvereinbarung vom 24. Oktober 2003, abrufbar unter http://berliner-wasser-tisch.info/wp-content/uploads/2011/12/5.-Aend.Vereinbarung-KonsV-24.10.2003.pdf) berücksichtigen durfte und berücksichtigt hat (vgl. dazu KG, Urteil vom 22. Februar 2013 - 7 U 45/12 -, juris Rn. 20 f.; sowie die Begründung zu § 1 der Verordnung über die angemessene Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals der Berliner Wasserbetriebe für das Jahr 2013, abrufbar unter http://www.parlament-berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo17-068.pdf), ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und bedarf daher keiner Erörterung.
c) Sonstige Gründe, die gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in § 16 Abs. 5 Satz 3 BerlBG sprechen und es rechtfertigen könnten, von den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juli 2010, die zu den im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen in § 3 Abs. 4 Satz 2 TPrG ergangen sind, abzuweichen, sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auf einen Normenkontrollantrag von Mitgliedern des Berliner Abgeordnetenhauses hin hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin entschieden, dass die auch von uns immer wieder kritisierte Regelung im Berliner Betriebe-Gesetz zur Höhe der Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals, die sich auf die Entgelt- und Tarifbemessung von Wasser- und Stadtreinigungsbetrieben auswirkt, verfassungskonform ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Berliner Betriebe-Gesetz regelt in § 16 die Bemessung der Entgelte der Berliner Wasserbetriebe und der BSR. Die Entgelte der Nutzer müssen danach die voraussichtlichen Kosten der Betriebe decken. Zu deren Kosten zählt danach auch eine angemessene Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals. Den Zinssatz für die Kosten- und Tarifkalkulation setzt der Senat von Berlin durch Rechtsverordnung fest. Hierfür enthält das Gesetz (in § 16 Abs. 5 Satz 3 BerlBG) die Vorgabe, dass bei der Festlegung „die Durchschnittsrendite konservativer Vermögensanlagen in einem langfristigen, mindestens zehnjährigen, dem Kalkulationszeitraum vorausgehenden Betrachtungszeitraum zugrunde zu legen" ist.
Die Antragsteller, 43 Mitglieder der Fraktionen von Grünen und Piraten des Abgeordnetenhauses, halten diese Regelung für verfassungswidrig, weil sie gegen das Gebot der Normenbestimmtheit und -klarheit verstoße. Insbesondere der nach oben nicht begrenzte „mindestens zehnjährige" Betrachtungszeitraum konservativer Vermögensanlagen räume dem Verordnungsgeber einen verfassungswidrigen Spielraum ein. Die Praxis habe gezeigt, dass sich der Senat bei der Festsetzung des Zinssatzes einseitig an den Gewinnzusagen für die vormaligen privaten Anteilseigner orientiert habe. Auch das Bundeskartellamt habe die von den Berliner Wasserbetrieben erhobenen Trinkwasserpreise als missbräuchlich überhöht beanstandet.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Dem ist der Verfassungsgerichtshof nicht gefolgt. Er hat den Normenkontrollantrag als zulässig angesehen, obwohl er bereits im Jahr 2010 eine im Wesentlichen inhaltsgleiche gesetzliche Vorgängerregelung überprüft und als verfassungsgemäß bezeichnet hatte (Beschlüsse vom 14. Juli 2010, VerfGH 39/09 und VerfGH 29/07). In der Sache hat der Verfassungsgerichtshof die damaligen Entscheidungen bestätigt. Die von den Antragstellern für verfassungswidrig gehaltenen Vorgaben in § 16 Abs. 5 Satz 3 BerlBG seien mit der Verfassung von Berlin vereinbar. Die Verordnungsermächtigung sei ausreichend bestimmt und räume dem Senat in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ein Regelungsermessen ein; sie verstoße insbesondere nicht gegen Art. 64 Abs. 1 Satz 3 der Landesverfassung.
Der Verfassungsgerichtshof hat in den Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, dass der Senat bei der Ausübung dieses Ermessens aber nicht völlig frei ist, sondern auch die Interessen der Nutzer angemessen berücksichtigen und die kartellrechtlichen Vorgaben beachten muss.