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Nötigung

VG Schwerin2 A 623/9219.08.1983ZOV 1994, 145

§ 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Nötigung; Ausreiseverkauf; Zwangslage; unlautere Machenschaft

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Tatbestand der Nötigung zur Liegenschaftsveräußerung eines Ausreisewilligen ist am Tage der Grenzöffnung weggefallen.

2. Die Annahme einer subjektiv gerechtfertigten Zwangslage setzt nachvollziehbare objektive Gründe voraus, die die subjektive Annahme nicht völlig sinnlos und offensichtlich unbegründet erscheinen lassen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beigeladenen waren Eigentümer des mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten Grundstückes, das mit notariellem Vertrag vom 21. November 1989 an die Kl. verkauft worden ist und dessen Rückgabe die Beigeladenen beantragt hatten. Der Bekl. hat diesem Rückgabebegehren mit dem angefochtenen Bescheid stattgegeben.

Nachdem der Beigeladene zu 1. Anfang 1989 nach einem Besuch in West-Berlin nicht wieder in die DDR zurückgekehrt war, wurde die Hälfte aller gemeinsamen Vermögenswerte der Beigeladenen gemäß der Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die DDR nach dem 10. Juni 1953 verlassen (GBl. DDR 1958 I 664) eingezogen bzw. unter staatliche Verwaltung gestellt. Die Beigeladene zu 2. stellte danach für sich und eines der beiden Kinder einen Ausreiseantrag. Dem Antrag sollte nach Angaben der Beigeladenen nur stattgegeben werden, wenn das genannte Haus verkauft würde. Daraufhin erklärte sich die Beigeladene bereit, das Haus an Familie Sch. zu verkaufen. Deren Antrag auf Hauskauf wurde jedoch von der zuständigen Stelle abgelehnt, weil die Wohnung für deren Familie mit drei Personen zu groß sei.

Statt dessen sollte sodann das Grundstück an die Kl. verkauft werden. Die Verkaufsverhandlungen mit diesen zogen sich soweit hin, daß der notarielle Kaufvertrag zwischen der Beigeladenen und der Zeugin, handelnd in Vollmacht des Stadtrates für Finanzen und Preise beim Rat der Stadt, als Verkäufer und den Kl. als Käufer erst am 21. November 1989 vor dem Staatlichen Notariat abgeschlossen wurde. Hierbei verkauften die Beigeladene ihren Miteigentumsanteil im eigenen Namen und die Zeugin den vermeintlich noch in staatlicher Verwaltung befindlichen Miteigentumsanteil des Beigeladenen an dem fraglichen Hausgrundstück an die Kl. und erklärten zugleich die Auflassung. Zuvor hatten die Kl. und die Beigeladene am 9. November 1989 einen Kredit-übernahmevertrag wegen der auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten abgeschlossen, die von den Kl. übernommen und mit dem Kaufpreis verrechnet wurden. Als Kaufpreis wurden 74.464 Mark der Deutschen Notenbank vereinbart. Abzüglich bestehender Hypothekenforderungen zahlten die Kl. je 12.959,89 Mark an die Beigeladene und an den Rat der Stadt als Anteil des Beigeladenen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. November 1991 übertrug der Bekl., Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, das Eigentum an dem genannten Grundstück an die Beigeladenen zur gesamten Hand. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen darauf gestützt, daß dem Beigeladenen zu 1. die Verfügungsgewalt über sein Vermögen entzogen war und daß die Beigeladene zu 2. trotz der Grenzöffnung ab 9. November 1989 und Außerkraftsetzung der Anordnung Nr. 2 von 1958 ab 14. November 1989 weiterhin unter einem staatlichen Zwang zum Verkauf gestanden habe, weil für sie nicht erkennbar gewesen sei, daß die Zwangslage objektiv nicht mehr bestanden habe.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet, soweit der Miteigentumsanteil des Beigeladenen zu 1. an dem fraglichen Grundstück diesem zurückübertragen wird.

Der auf der Grundlage der Anordnung Nr. 2 durch den damaligen Rat der Stadt vorgenommene Verkauf des Miteigentumsanteils des Beigeladenen an die Kl. ist durch staatliche Verwaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 c) des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) erfolgt. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG ist daher dieser Vermögenswert an den geschädigten früheren Eigentümer zurückzuübertragen. (wird ausgeführt)

Die Klage ist jedoch begründet, soweit der Miteigentumsanteil der Beigeladenen zu 2. an diese zurückübertragen wird. Insofern sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen die Kl. in ihren Rechten.

In Betracht könnte allenfalls ein Rückgabeanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 3 VermG kommen. Danach müßte der Miteigentumsanteil der Beigeladenen aufgrund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten der Kl. oder des damaligen Rates der Stadt veräußert worden sein. Das ist aber nicht der Fall. (...)

Auch eine Nötigung ist nicht erkennbar. Dies mag bis zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Grenzöffnung bestanden haben, weil, das ist gerichtsbekannt, Ausreisewilligen die Ausreise häufig nur bewilligt wurde, wenn sie das Eigentum an den in der DDR zurückzulassenden Vermögenswerten zuvor veräußerten.

Ein derartiger Nötigungstatbestand war aber mit der Grenzöffnung weggefallen. Es mag zutreffen, daß die Zeugin der Beigeladenen noch bis zum Tage des Vertragsabschlusses zwölf Tage nach der Grenzöffnung die Auskunft erteilt hat, daß die Rechtslage sich nicht geändert habe und das Grundstück weiterhin verkauft werden müsse, um die Genehmigung zur Ausreise zu erhalten. Der Beigeladenen war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aber bekannt, daß sie nicht mehr damit genötigt werden konnte, nur nach Verkauf des Grundstücksanteils aus der DDR auszureisen. Denn diese Rechtsänderung, die Aufhebung aller Ausreisebeschränkungen, war der Beigeladenen unstreitig bekannt. Sie hat davon nach eigenem Bekunden in der Zeit bis zum Vertragsabschluß auch Gebrauch gemacht, indem sie den Beigeladenen zu 1. in Hamburg vor Vertragsabschluß besucht hat.

Es wird der Beigeladenen zuzubilligen sein, daß die allgemeine Unsicherheit der damaligen politischen Situation für sie viele Unwägbarkeiten verursacht hat. Sie hatte aber in dieser Zeit ausreichend Gelegenheit, sich für den Fall, daß sie ernsthaft nicht mehr an einem Verkauf ihres Grundstücksanteiles interessiert war, Rechtsrat und Rat bei ihrem Ehemann einzuholen oder zumindest den Vertragsabschluß bis zur Klärung der Rechtslage hinauszuzögern. Tatsächlich hat der Beigeladene zu 1. ihr auch nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung von dem Verkauf abgeraten. Daß sie sich gleichwohl zum Verkauf genötigt gesehen hat, spricht dafür, daß sie subjektiv trotz allgemeiner Grenzöffnung für DDR Bürger von einem Fortbestehen der Zwangslage ausgegangen ist, obwohl diese objektiv nicht mehr bestanden hat. Zwar spricht für ihr eigenes Interesse an einem Verkauf letztlich auch der für DDR Verhältnisse ziemlich hohe Kaufpreis, den sie in alleinigen Verhandlungen mit den Kl. hat erzielen können. Gleichwohl glaubt das Gericht der Beigeladenen, daß sie die Kreditübernahmeverträge vor der Grenzöffnung und damit noch unter dem Zwang des Verkaufenmüssens abgeschlossen hat und sich danach auch im Hinblick auf diese unter Zwang eingegangenen Vertragspflichten zum Verkauf des Grundstückes gezwungen gefühlt hat.

Der Wortlaut des § 1 Abs. 3 VermG läßt nicht erkennen, daß die dort genannten Tatbestände von unlauteren Machenschaft auch die Folgen des § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG auslösen sollen, wenn sie nur irrtümlich angenommen und dieser Irrtum für die Vermögenshingabe ursächlich gewesen ist. Allerdings wird man gerade im Hinblick auf diese Tatbestände und deren Handhabung durch staatliche Stellen, Parteien, gesellschaftspolitische Organisationen und darin tätige Privatpersonen in der DDR es ausreichen lassen müssen, daß im Einzelfall auch die subjektive Annahme eines solchen Tatbestandes, der objektiv nicht vorgelegen hat oder nicht mehr nachweisbar ist, kausal gewesen ist für eine Vermögensveräußerung. Andererseits kann nicht jede subjektive Furcht vor irgendwelchen Unwägbarkeiten des DDR Unrechtsstaates und seiner Untergliederungen oder ein allein auf Überängstlichkeit beruhender Irrtum ausreichen, um von einem Vermögensverlust aufgrund von unlauteren Machenschaften auszugehen. Mangels anderer Anhaltspunkte schließt sich daher das Gericht den Grundsätzen an, die das Bundesverwaltungsgericht im Vertriebenenrecht zur Anerkennung einer subjektiven Zwangslage bei einer begründeten Verfolgungsfurcht entwickelt hat. - Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12.10.1960 - VIII C 175.59 -, Buchholz, Sachgeb. 41 2.3 BVG § 3 Nr. 19. Um eine subjektiv gerechtfertigte Zwangslage annehmen zu können, müssen nachvollziehbare objektive Gründe vorgelegen haben, die diese subjektive Annahme nicht völlig sinnlos und offensichtlich unbegründet erscheinen lassen. Hierbei kann, zumindest für den vorliegenden Fall, offenbleiben, ob die Lage sich aus der Sicht des Betroffenen bereits derart zugespitzt und verschärft haben muß, daß für ihn die Vermögensveräußerung als der einzige Ausweg hat erscheinen müssen.

Der Beigeladenen zu 2. war es ab dem 10. November 1989 möglich, jederzeit die DDR ohne irgendeine staatliche Genehmigung zu verlassen. Daß ihr ein dazu erforderliches Ausweispapier gefehlt habe, hat sie selbst nicht vorgetragen, zumal sie von dieser Ausreisemöglichkeit tatsächlich auch Gebrauch gemacht hat, ohne das Hausgrundstück zuvor verkauft zu haben. Damit war auch die angebliche Auskunft der Zeugin, daß für eine Ausreise weiterhin das Hausgrundstück verkauft werden müsse, für die Beigeladene zu 2. offensichtlich und erkennbar falsch. Die Notwendigkeit, das Hausgrundstück zum Erhalt einer Ausreisegenehmigung zu verkaufen, war mit dem Wegfall der Genehmigungspflicht für eine Ausreise sinnlos geworden und die Zwangslage für jedermann ganz offensichtlich weggefallen. Wenn die Beigeladene gleichwohl sich weiterhin in einer Zwangslage geglaubt hat, so war das ganz offensichtlich unbegründet und beruhte auf einem vermeidbaren Irrtum.

Das gilt auch für den Fall, daß die Beigeladene geglaubt hat, daß sie in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten aus dem Kreditübernahmevertrag zum Grundstücksverkauf verpflichtet sei. Denn für diesen Vertrag war Geschäftsgrundlage der noch abzuschließende Grundstückskaufvertrag. Mit dessen Scheitern entfiel auch dessen Wirksamkeit, und er wäre lediglich rückabzuwickeln gewesen. Die dabei anfallenden Kosten der Vertragsabwicklung können schon wegen ihrer Geringfügigkeit gegenüber dem Wert des Grundstückes keine Fortsetzung der Zwangslage zum Abschluß des Kaufvertrages dargestellt haben. Im übrigen wäre auch ein solcher Irrtum für die Beigeladene vermeidbar gewesen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Die Revisionszulassungsbeschwerde ist durch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 2. Dezember 1993 - BVerwG 7 B 206.93 -, ZOV 94, Seite 132) zurückgewiesen worden.