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Niststätten für Haussperlinge und Fledermäuse erhaltungsbedürftig

VerfGH BerlinVerfG 32/0625.04.2006GE 2006, 838

Art. 14 GG; BNatSchG §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 20 f. Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Niststätten für Haussperlinge und Fledermäuse erhaltungsbedürftig; Abwägung zwischen Naturschutz und Eigentum

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Waren vor einer Sanierung der Fassade Niststätten von Haussperlingen und Fledermausquartiere vorhanden, die im Zuge der Fassadensanierung beseitigt wurden, hat der Grundstückseigentümer nach Beendigung der Bauarbeiten für angemessene Ausgleichsmaßnahmen (Ersatzniststätten und -quartiere) zu sorgen.

2. Der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums wird dadurch nicht berührt, denn die naturschutzrechtlichen Vorschriften bestimmen Inhalt und Reichweite des Eigentums.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer [...]. Er ließ die baufällig gewordene Vorderhausfassade des Hauses sanieren. Zuvor hatte ein von der Hausverwaltung beauftragter Diplom-Biologe festgestellt, daß sich an der Fassade Niststätten von Haussperlingen sowie Quartiere von Zwerg- und Zweifarbfledermäusen befanden und die Anbringung von 9 Nisthilfen für Haussperlinge und von 30 Fledermausquartieren empfohlen. Die Kosten hierfür sollten sich auf insgesamt 1.909,09 € belaufen.

Vor diesem Hintergrund beantragte der Beschwerdeführer eine naturschutzrechtliche Befreiung vom Verbot, die vorhandenen Niststätten und Quartiere zu beseitigen, die die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit Bescheid vom 11. Dezember 2001 unter Beifügung verschiedener Nebenbestimmungen erteilte. In der Auflage Nr. 4 des Bescheides heißt es, daß im Zuge bzw. nach Abschluß der Bauarbeiten rechtzeitig vor Beginn der nächstmöglichen Brutperiode bzw. rechtzeitig vor Rückkehr der Fledermäuse an geeigneter Stelle und in geeigneter Weise der erforderliche und angemessene ökologische Ausgleich für die entfallenen Niststätten und Quartiere herbeizuführen sei. In Konkretisierung der Auflage wurde auf die Empfehlungen aus dem Gutachten des Diplom-Biologen Bezug genommen, das zum Bestandteil des Bescheides erklärt wurde.

Am 14. Januar 2002 erhob der Beschwerdeführer unter anderem gegen diese Auflage Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Nachdem der Beschwerdeführer den für sofort vollziehbar erklärten Auflagen nicht nachgekommen war, drohte ihm die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit Bescheid vom 21. Juli 2003 ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € an. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 25. August 2003 ebenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Mit Beschluß vom 9. August 2004 verband das Verwaltungsgericht beide Verfahren und wies die Klage mit Urteil vom 29. September 2004 ab (GE 2004, 1597).

Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluß vom 12. Dezember 2005 ab.

Es kann dahinstehen, ob der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin gemäß § 49 VerfGHG für Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zuständig ist, was voraussetzt, daß das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ein Teil der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin ist (ablehnend: Finkelnburg, in: Festschrift für Driehaus, 2005, S. 452 [461 f.]), denn unabhängig davon kann die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben.

Art. 23 Abs. 1 VvB schützt ebenso wie der inhaltsgleiche Art. 14 Abs. 1 GG vom Gesetzgeber gewährte konkrete vermögenswerte Rechte als Eigentum (vgl. BVerfGE 53, 257 [290]; 58, 300 [336]). Unabhängig davon, daß in der jüngeren Literatur teilweise in Zweifel gezogen wird, ob die Baufreiheit in Anbetracht ihrer vielfältigen gesetzlichen Beschränkungen überhaupt noch als von der Eigentumsgarantie umfaßt angesehen werden kann, herrscht Einigkeit, daß der verfassungsrechtliche Schutzbereich der Eigentumsgarantie nur soweit reicht, wie eine Eigentumsposition im jeweiligen Rechtsgebiet durch den Gesetzeber ausgestaltet worden ist. Dabei bestimmen gerade auch naturschutzrechtliche Vorschriften maßgeblich Inhalt und Reichweite des verfassungsrechtlichen Schutzes des Grundeigentums. Hierzu zählt das Verbot des § 20 f. Abs. 1 BNatSchG a. F., Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten geschützter Arten zu zerstören. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift selbst wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Wenn § 31 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. Befreiungen von diesem Verbot unter der Voraussetzung erlaubt, daß die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes zu vereinbaren ist, trägt bereits diese Regelung dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessen Rechnung. Die Fachgerichte haben in ihren angegriffenen Entscheidungen den Einfluß des Grundrechts des Art. 23 Abs. 1 VvB daher nicht grundsätzlich verkannt, wenn sie die Tatbestandsvoraussetzung der "Vereinbarkeit" mit den Belangen des Naturschutzes in gleicher Weise ausgelegt haben, wie es bereits die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in ihrem Bescheid vom 11. Dezember 2001 getan hat. Dort wurde dem Eigentum des Beschwerdeführers ein hoher Stellenwert eingeräumt und die naturschutzrechtliche Befreiung zur Ermöglichung der Fassadenrenovierung grundsätzlich erteilt. Die finanziellen Belastungen von nicht einmal 2.000 €, die dem Beschwerdeführer aus der rechtzeitigen Befolgung der für sofort vollziehbar erklärten Auflage Nr. 4 erwachsen wären, konnten von den Gerichten ohne grundsätzliche Verkennung des Einflusses der Eigentumsgarantie als verhältnismäßig qualifiziert werden.

Aufgrund der verbleibenden Gestaltungsmöglichkeiten steht es dem Beschwerdeführer zudem nach wie vor weitgehend frei, über das äußere Erscheinungsbild seiner Vorderhausfassade selbst zu bestimmen. Ein in eigentumsrechtlicher Hinsicht schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers, die Nisthilfen und Quartiere in Abweichung vom Konzept des Fachkundigen zu plazieren, ist im fachgerichtlichen Verfahren nicht erkennbar geworden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beeinträchtigungen durch Lärm und Exkremente der Tiere beruhen auf der Situationsgebundenheit des Grundeigentums. Die Fachgerichte mußten insoweit auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung abstellen. Zu diesem Zeitpunkt waren der Beschwerdeführer und seine Mieter durch die Anwesenheit der Tiere aber bereits in dem geltend gemachten Umfang beeinträchtigt, so daß der Bescheid lediglich den naturschutz- und eigentumsrechtlichen Status quo aufrechterhielt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wir hatten in GE 2004, 1568 über den Fall berichtet, daß dem Eigentümer vor Sanierung einer Hausfassade aufgegeben wurde, für Ersatz von Niststätten und Quartieren für Spatzen und Fledermäuse zu sorgen. Die Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Grundstückseigentümer (ein Rechtsanwalt) hielt die Verpflichtung für unverhältnismäßig, nach Sanierung der Hausfassade Nisthilfen und Quartiere für die Tiere wieder anzulegen. Fledermäuse könnten auch Krankheitserreger übertragen. Er legte gegen die entgegenstehenden Entscheidungen des VG Berlin und OVG Berlin-Brandenburg Verfassungsbeschwerde ein.

Der Beschluß

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Mit Beschluß vom 25. April 2006 wies der VerfGH von Berlin die Verfassungsbeschwerde zurück und meinte, das Eigentumsrecht sei nicht verletzt, da die naturschutzrechtlichen Vorschriften Inhalt und Reichweite des Eigentums bestimmten. Dabei sei auch die verhältnismäßig geringfügige Belastung des Eigentümers mit Kosten von weniger als 2.000 € zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob überhaupt eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg an den VerfGH des Landes Berlin zulässig sei, komme es dabei nicht an.