Nische ohne Sichtschutz kein Abstellraum
BGB § 558
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Nische ohne Sichtschutz kein Abstellraum; Orientierungshilfe; Berliner Mietspiegel
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Nische im Flur ohne Sichtschutz ist kein Abstellraum im Sinne des Berliner Mietspiegels.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
[...] Gruppe 3 (Wohnung)
In dieser Gruppe ist das Ergebnis negativ. Das Positivmerkmal Einbauschrank oder Abstellraum mit Sichtschutz in der Wohnung ist nicht erfüllt, weil es sich lediglich um eine Nische im Flur handelt, die keinen Sichtschutz aufweist. Dem steht nicht entgegen, dass diese Nische im Mietvertrag als Abstellraum bezeichnet worden ist. Ob die Wohnung überwiegend gut oder nur durchschnittlich belichtet ist, kann dahinstehen. Denn dies ist nach der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2009 im Gegensatz zum früheren Mietspiegel 2007 kein Wohnwertmerkmal mehr. Positiv ist zu berücksichtigen, dass der Balkon mit mehr als 4 m2 Fläche als groß und geräumig anzusehen ist. Negativ ist zu berücksichtigen, dass die Be‑ und Entwässerungsleitungen überwiegend (sogar vollständig) auf Putz verlegt sind (ab Baujahr 1950). Weitere Negativmerkmale sind die unzureichende Elektroinstallation und die fehlende Anschließbarkeit einer Waschmaschine in Bad oder Küche. Denn im Wohnzimmer war nur eine Steckdose vorhanden und im Bad gar keine, und es fehlt ein vermieterseits hergestellter Frisch‑ und Abwasseranschluss für eine Waschmaschine. Es mag sein, dass ein solcher - wie die Kl. behauptet ‑ ohne Weiteres durch entsprechende Eckventile an der Spüle herstellbar wäre, aber er ist eben nicht von der Vermieterin hergestellt worden. Damit sind drei Negativmerkmale gegeben, denen ein oder höchstens zwei Positivmerkmale gegenüberstehen, wenn man das streitige Merkmal rückkanalfähiger Breitbandkabelanschluss mitberücksichtigt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach der Orientierungshilfe für den Mietspiegel 2009 gilt ein Abstellraum mit Sichtschutz als wohnwerterhöhend. Im Mietspiegel 2007 fehlte der Zusatz "mit Sichtschutz". Eine Speisekammer soll als Abstellraum zählen (LG Berlin, GE 2008, 1257), eine Nische im Flur jedoch nicht (AG Schöneberg, GE 2008, 1565). So jetzt auch eine andere Abteilung des Amtsgerichts Schöneberg.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter hatte sich im Mieterhöhungsverfahren auf wohnwerterhöhende Merkmale berufen; u. a. ging es um eine Nische im Flur.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 25. November 2009 meint das Amtsgericht Schöneberg, es komme nicht darauf an, dass im Mietvertrag die Nische als Abstellraum bezeichnet sei. Maßgeblich seien die tatsächlichen Verhältnisse; bei einer Nische im Flur ohne Sichtschutz liege kein wohnwerterhöhendes Merkmal vor.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht Tiergarten (GE 2007, 296) hatte nach Augenscheinseinnahme eine Nische von ca. 1 m2 auf dem Flur als Abstellraum angesehen, da es nicht auf die Größe ankomme.