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Niessbrauch

BGHXII ZR 43/9229.09.1993GE 1994, 47

BGB § 745

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Niessbrauch; Betretungsverbot gegenüber neuer Ehefrau

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird gemäß § 745 Abs. 2 BGB die Zustimmung zu einer Neuregelung der Benutzung eines Hauses verlangt, die nicht billigem Ermessen entspricht (hier: Betretungsverbot gegenüber neuem Ehegatten), hat das Gericht nicht von Amts wegen zu prüfen, ob eine andere Neuregelung interessengerecht wäre.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. und der Bekl. zu 1) heirateten am 12. August 1960. Zu notarieller Urkunde vom 15. April 1976 wurde ihnen "als Gesamtberechtigten" der Nießbrauch an einem mit ihren Mitteln erworbenen, aber in das Eigentum ihres Sohnes übertragenen Grundstücks in Sch. eingeräumt, wobei nach dem Tode eines von ihnen das Recht dem Überlebenden allein zustehen sollte. In der Folge errichteten sie auf dem Grundstück ein Familienwohnheim mit Einliegerwohnung, das sie fortan gemeinsam bewohnten. Spätestens seit April/Mai 1989 lebten sie getrennt. Dabei ka-men sie überein, daß die Kl. die Wohnung im Erdgeschoß (ca. 150 m2), der Bekl. zu 1) die Einliegerwohnung im Obergeschoß (ca. 110 m2) allein be-nutzen sollte. Ihre Ehe wurde am 7. Dezember 1990 geschieden. Am 14. März 1991 heiratete der Bekl. zu 1) die Bekl. zu 2); beide bewohnen seither die Wohnung im Obergeschoß.

Die Kl. erhob gegen beide Bekl. Klage mit dem Antrag, dem Bekl. zu 1) bei Meidung von Ordnungsstrafen zu untersagen, der Bekl. zu 2) das Betreten des Nießbrauchsobjektes zu gestatten, und letzterer selbst zu untersagen, das betreffende Anwesen zu betreten. Zur Begründung führte die Kl. im wesentlichen an, es sei ihr nicht zuzumuten, mit der Bekl. zu 2), die das Scheitern ihrer Ehe verursacht habe, unter einem Dach zu leben.

Das Landgericht wies die Klage ab. Hiergegen legte die Kl. Berufung ein, mit der sie ihr erstinstanzliches Unterlassungsbegehren weiterverfolgte. Hilfsweise beantragte sie, den Bekl. zu 1) zur Einwilligung in eine Regelung zu verurteilen, durch die ihr auf Lebenszeit die alleinige Ausübung des Nießbrauchsrechts an dem Anwesen eingeräumt werde, Zug-um-Zug ge-gen Zahlung einer Geldrente von monatlich 1.000 DM, ferner beide Bekl. zur Räumung der von ihnen innegehaltenen Wohnung unter Herausgabe aller Schlüssel zu verurteilen.

Das Oberlandesgericht bestätigte die Abweisung des Hauptantrags und gab die Sache zur Entscheidung über den Hilfsantrag gemäß § 18 HausratsVO an das Amtsgericht - Familiengericht - W. ab, nachdem die Kl. dies vorsorglich beantragt hatte.

Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Kl. ihre zweitinstanzlichen Begehren weiter.

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

A) Hauptantrag:

1. Das Berufungsgericht führt aus, der Kl. und dem Bekl. zu 1) stehe an dem fraglichen Anwesen als Gesamtberechtigten das Nießbrauchsrecht zu. Mangels eines das Innenverhältnis näher kennzeichnenden Zusatzes, der an sich gemäß § 47 GBO erforderlich sei (BGH, Beschluß vom 9. Juli 1980 - V ZB 5/80 -, NJW 1981, 176, 177), sei den Umständen nach anzu-nehmen, daß es sich um eine Gesamtberechtigung entsprechend § 428 BGB handele, da während der Ehe Gütertrennung bestanden habe und nach dem Tode des Erstversterbenden das Recht allein dem Überlebenden zustehen solle. Für die Verwaltung und Benutzung des Anwesens fän-den im Verhältnis zueinander die §§ 744, 745 BGB analoge Anwendung. Diese Ausführungen sind rechtlich bedenkenfrei (vgl. dazu BGH, aaO.; MünchKomm/Petzoldt, 2. Aufl., § 1030 Rdnr. 17; Staudinger/Huber, BGB, 12. Aufl., § 741 Rdnr. 70) und werden von der Revision auch nicht ange-griffen.

2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich die Kl. und der Bekl. zu 1) auch für die Zeit nach ihrer Scheidung dahin geeinigt, daß der Kl. die Wohnung im Erdgeschoß des Anwesens und dem Bekl. zu 1) diejenige im Obergeschoß zur alleinigen Nutzung zustehen solle. Eine Vereinbarung des Inhalts, daß keiner der Vertragspartner den künftigen Lebensgefährten oder Ehegatten in die ihm zugeteilte Wohnung aufnehmen dürfe, sei dabei nicht getroffen worden. Wenn die Kl. eine derartige Regelung erkennbar gewünscht hätte, wäre der Bekl. zu 1) mit ihr nicht ein-verstanden gewesen. Dieser Fall sei bei der Aufteilung der Nutzung des Nießbrauchsobjekts nicht bedacht worden.

Rechtlich ist die getroffene Absprache als einstimmiger Beschluß der Be-rechtigten über die Benutzung des Nießbrauchsobjektes im Sinne von § 745 Abs. 1 BGB und gleichzeitig als eine Einigung zu werten, die nach dem Scheitern der Ehe die Zuweisung der Ehewohnung gemäß § 1 Abs. 1 HausratsVO entbehrlich machte. Die Absprache ist bindend, solange sie nicht durch einen erneuten Beschluß, der nach Lage der Dinge nur ein-stimmig erfolgen kann, abgelöst oder durch eine beim Gericht erstrittene Neuregelung gemäß § 745 Abs. 2 BGB oder § 17 HausratsVO ersetzt wor-den ist (vgl. auch MünchKomm/Karsten Schmidt, aaO., § 744, 745 Rdnr. 29).

Auf die bestehende Absprache kann die Kl. das gegen den Bekl. zu 1) ge-richtete Unterlassungsbegehren nicht stützen. Diesem ist das Bewohnen des Obergeschosses des Anwesens unter Ausschluß der Kl. gestattet worden, ohne daß hinsichtlich des Mitbewohnens von Dritten etwas ver-einbart worden ist. Die Befugnis des Selbstwohnens für eine natürliche Person schließt allgemein nicht aus, daß von Rechts wegen gleichzeitig andere Personen in denselben Räumen wohnen dürfen (vgl. BGHZ 46, 253, 258). Dies ergibt etwa die für das nießbrauchsähnlich ausgestaltete dingliche Wohnrecht geltende Vorschrift des § 1093 Abs. 2 BGB. Danach ist der Berechtigte befugt, seine Familie sowie die zur standesgemäßen Bedienung und Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen. Entsprechendes gilt auch im vorliegenden Fall. Die Bekl. zu 2) ist als Ehefrau Familienangehörige des Bekl. zu 1). Entgegen der Auffassung der Revision durfte sie ohne Einverständnis der Kl. vom Bekl. zu 1) in dessen Wohnung aufgenommen werden. Darin lag keine besondere Überlassung der Ausübung des Nießbrauchsrechts an diese im Sinne von § 1059 Satz 2 BGB; vielmehr hat der Bekl. zu 1) in Ausübung des eigenen Nieß-brauchsrechts seiner jetzigen Ehefrau berechtigterweise das Mitbewohnen gestattet (vgl. dazu auch BGHZ 109, 111, 116).

3. Es kommt daher entscheidend darauf an, ob die Kl. vom Bekl. zu 1) ge-mäß § 745 Abs. 2 BGB die Zustimmung zu einer Neuregelung verlangen kann, die die Mitbenutzung der diesem zugeteilten Wohnung durch die Bekl. zu 2) ausschließt. Die Spezialregelung des § 17 HausratsVO greift schon deswegen nicht ein, weil es nicht darum geht, welchem der geschiedenen Ehegatten die Ehewohnung zuzuweisen ist, sondern um den Aus-schluß eines Dritten (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 4. Februar 1982 - IX ZR 88/80 -, NJW 1982, 1753).

Rechtlich ist seit langem anerkannt, daß aufgrund veränderter Umstände, die hier in der Wiederheirat des Bekl. zu 1) und der Aufnahme seiner jetzi-gen Ehefrau in die Wohnung gesehen werden können, die Einwilligung in eine Lösung gefordert werden kann, die aufgrund der veränderten Umstände geboten ist (vgl. Mot. II 889; RG HRR 1928 Nr. 607; BGHZ 34, 367, 370; BGH, Urteil vom 4. Februar 1982, aaO.; MünchKomm/Karsten Schmidt, aaO.). Verfahrensrechtlich ist in Fällen dieser Art ein bestimmter Antrag er-forderlich, da zur Wahrung der ins Feld geführten Belange meist verschiedene Maßnahmen in Betracht kommen. Wird eine Regelung begehrt, die im Sinne von § 745 Abs. 2 BGB nicht billigem Ermessen und vernünftiger Interessenabwägung entspricht, muß die Klage abgewiesen werden, ohne daß auf eine interessengerechte Maßnahme nach dem Ermessen des Richters erkannt werden könnte (so schon RG Gruchot 49, 837, 839; eben-so MünchKomm/Karsten Schmidt, aaO., Rdnr. 32).

Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht das von der Kl. begehrte Verbot des Betretens des Nießbrauchsobjekts durch die Bekl. zu 2) nicht als eine den Ansprüchen der Billigkeit gerecht werdende Lösung angesehen und hierzu ausgeführt: Das bestehende Nießbrauchsrecht des Bekl. zu 1) wäre wesentlich entwertet, wenn die Bekl. zu 2) das Anwesen nicht mehr betreten und folglich nicht mehr bei ihm wohnen dürfte. Letztlich blie-be ihm dann nur übrig, die ihm zugeteilte Wohnung dergestalt zu nutzen, daß er sie der Kl. oder einem Dritten vermiete. Dies entspreche auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Kl. nicht billigem Ermessen. Das Interesse des Bekl. zu 1), seine jetzige Ehefrau in die Woh-nung aufnehmen zu dürfen, wiege schwerer als das Interesse der Kl., dies aus überwiegend emotionalen Gründen zu verhindern. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß die beiderseitigen Wohnungen abgeschlossen seien und getrennte Eingänge hätten. Den von der Kl. behaupteten Unzuträglichkeiten könne und müsse sie gegebenenfalls rechtlich anders begegnen.

Dem hält die Revision entgegen, die Kl. leide körperlich wie seelisch unter der Nähe der Bekl. zu 2) als der neuen Partnerin des Bekl. zu 1), der sie, die Kl., verlassen habe. Es stünden nicht lediglich emotionale Motive hinter der von ihr begehrten Regelung. Ihrem Interesse an Gesundheit und kör perlicher Unversehrtheit stehe lediglich das wirtschaftliche Interesse des Bekl. zu 1) gegenüber, für sich und die Bekl. zu 2) keine andere Wohnung beziehen zu müssen.

Damit kann die Revision nicht durchdringen. Es kann dahinstehen, ob den Erwägungen des Oberlandesgerichts in allen Punkten zugestimmt werden kann. Jedenfalls steht dem Begehren der Kl. entgegen, daß der Bekl. zu 1) der Bekl. zu 2) gemäß § 1353 BGB zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet ist. Verböte er ihr das Betreten des Nießbrauchsobjekts und damit der Ehewohnung, verhielte er sich grob ehewidrig. Gegenstand ei-ner Billigkeitsregelung gemäß § 745 Abs. 2 BGB kann nicht sein, den Rechtsteilhaber zu einer Pflichtverletzung zu veranlassen. Die beantragte Neuregelung hält sich damit nicht im Rahmen des Gesetzes. Der Bekl. zu 1) ist nicht verpflichtet, ihr zuzustimmen. Wie ausgeführt, ist nicht von Amts wegen zu prüfen, ob er einer anderen Regelung zustimmen müßte, die ver-nünftiger Interessenabwägung entspricht.

4. Die unmittelbar gegen die Bekl. zu 2) gerichtete Unterlassungsklage ha-ben die Vorinstanzen ebenfalls zu Recht abgewiesen. Auf den sogenannten Abwehranspruch des Nießbrauchers gegen Dritte gemäß §§ 1065, 1004 BGB kann sich die Kl. nicht stützen. Der Anspruch scheitert daran, daß sie aufgrund der Gestattung des Bekl. zu 1) verpflichtet ist, das Betre-ten des Anwesens durch die Bekl. zu 2) im Rahmen der Mitbenutzung der ehelichen Wohnung zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1953 - V ZR 58/52 -, NJW 1953, 1427, 1428; MünchKomm/Medi-cus, aaO., § 1004 Rdnr. 57).

B) Hilfsantrag:

1. Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision, die sich insoweit gegen eine Abgabeentscheidung durch Urteil gemäß § 18 HausratsVO richtet, bestehen nicht. Wie in den rechtsähnlichen Fällen des § 46 WEG und des § 12 LwVG ist auch für § 18 HausratsVO in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob gegen Entscheidungen, durch die ein Zivilge-richt einen Rechtsstreit an ein Gericht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ab-gibt, ein Rechtsmittel stattfindet (vgl. die Meinungsübersicht in BGHZ 97, 287, 289). Speziell zu § 18 HausratsVO mehren sich im neueren Schrifttum die Stimmen, die für die Unanfechtbarkeit eintreten (vgl. - jeweils zu § 18 HausratsVO - Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., Rdnr. 4; Erman/Dieckmann, BGB, 9. Aufl., Rdnr. 3; Johannsen/Henrich/Voelskow, Eherecht, 2. Aufl., Rdnr. 2; Fehmel in FamGb, Rdnr. 12; Schwab/Maurer, Handbuch des Scheidungsrechts, 2. Aufl., Teil VIII Rdnr. 25; a. A. Palandt/Diedrichsen, BGB, 52. Aufl., Rdnr. 2; MünchKomm/Müller-Gindullis, aaO., Rdnr. 3). Der Bundesgerichtshof hat für Abgaben nach § 46 WEG bereits entschieden, daß den geltenden Bestimmungen zwar die Unzulässigkeit von Beschwerden gemäß § 567 ZPO entnommen werden kann, daß aber gegen Urteile der Oberlandesgerichte die Revision nach allgemeinen Grundsätzen auch dann stattfindet, wenn sie eine Abgabe zum Gegenstand haben (BGHZ 97, aaO.). Dem schließt sich der erkennende Senat für den Anwendungsbereich des § 18 HausratsVO an.

Vorliegend hat das Oberlandesgericht die Abgabe zu Recht durch Urteil und nicht durch Beschluß ausgesprochen. In zweiter Instanz hatte die Kl. neben dem Hauptantrag, der eine allgemeine Prozeßsache betrifft, einen Hilfsantrag gestellt, der, wie noch auszuführen sein wird (unten 3 b), als Abänderungsantrag im Sinne von § 17 HausratsVO einzuordnen ist. Über den Hilfsantrag konnte erst entschieden werden, auch in Form einer Ver-weisung oder Abgabe, nachdem der Hauptantrag für unbegründet erachtet worden war (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Juli 1981 - IVb ARZ 532/81 - FamRZ 1981, 1047 f m. w. N.). Letzteres mußte hier durch ein Urteil ge-schehen, das die Berufung gegen das abweisende Urteil des Landgerichts zurückweist (so Nr. I des angefochtenen Urteils). Damit war auch über die Abgabe gemäß § 18 HausratsVO durch Urteil zu befinden, da die Abhängigkeit von dem Mißerfolg des Hauptantrags bis zur Rechtskraft der Ent-scheidung über diesen bestehenbleiben mußte; die Entscheidung über Abgaben durch Urteil ist in der Rechtsmittelinstanz im übrigen die Regel (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 5. Juni 1972 - VII ZR 35/70 -, NJW 1972, 1318, 1320; BGH, Beschluß vom 15. Juni 1988 - I ARZ 331/88 -, BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Rechtsmittelgericht 1; BGHZ 97, aaO., 288).

2. Das Oberlandesgericht hat im Zusammenhang mit der Abgabe zu Recht von Amts wegen das Vorliegen einer Familiensache (§ 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO) geprüft. Eine Verletzung des § 529 Abs. 3 ZPO liegt darin nicht. Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 30. Juni 1993 (XII ARZ 18/93 - zur Veröffentlichung in BGHR vorgesehen) dargelegt hat, beruht § 529 Abs. 3 Satz 1 ZPO nach dem Sinnzusammenhang mit Satz 2 der Vorschrift auf dem Bestreben, Sachentscheidungen eines erstinstanzlichen Gerichts nicht dem Angriff mit Zuständigkeitsrügen auszusetzen, die erst-mals in der Rechtsmittelinstanz erhoben werden. Wer in einem Verfahren rügen will, daß eine Familiensache vorliegt, muß das regelmäßig im ersten Rechtszug tun. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 529 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist daher, daß im ersten Rechtszug überhaupt eine Rügemöglichkeit für die Parteien bestanden hat. Das war vorliegend in bezug auf den Hilfsantrag der Kl. nicht der Fall, weil er erstmals in der Berufungsinstanz im Wege der Klageerweiterung in den Prozeß eingeführt worden ist. Die-sem Antrag stand das Oberlandesgericht nicht wie ein Berufungsgericht, sondern wie ein Gericht erster Instanz gegenüber. Es war daher wie ein solches befugt, das Vorliegen einer Familiensache von Amts wegen zu prüfen (vgl. auch Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, aaO., § 621 ZPO, Rdnr. 62). Gleiches ist etwa auch denkbar, wenn die Voraussetzungen für ein Verfahren nach der Hausratsverordnung (z. B. Trennung, Scheidungsantrag) erst im Laufe eines Berufungsverfahrens eintreten (vgl. dazu Erman/Dieckmann, aaO., Rdnr. 2).

3. Soweit die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts bekämpft, daß der Hilfsantrag der Kl. als eine der HausratsVO unterfallende Familiensache zu beurteilen ist, könnte einer Überprüfung durch den Senat § 549 Abs. 2 ZPO entgegenstehen, wonach das Revisionsgericht nicht prüft, ob eine Familiensache vorliegt, sondern insoweit an die Qualifikation der Vorinstanz gebunden ist. Es wird jedoch die Auffassung vertreten, daß der Regelungsbereich dieser Vorschrift lediglich die Zuständigkeitsfrage betreffe, während die Frage, ob die Vorinstanz die Sache zutreffend als Zi vilprozeß oder als Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit angesehen hat, voll überprüfbar sei (vgl. Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, aaO., § 549 ZPO, Rdnr. 1; s. a. § 529 Rdnr. 2). Ob dem zu folgen ist, kann da-hinstehen, weil der Senat jedenfalls die Auffassung des Oberlandesgerichts teilt, daß über den Hilfsantrag der Kl. im Verfahren nach der Haus-ratsVO zu entscheiden ist.

a) Das Oberlandesgericht hat seine Ansicht wie folgt begründet: Der Hilfs-antrag der Kl. laufe darauf hinaus, die frühere Ehewohnung nunmehr allein bewohnen zu dürfen. Zwar sei bereits über die künftige Benutzung der Ehewohnung eine außergerichtliche Vereinbarung getroffen worden, die eine Entscheidung des Familiengerichts nach § 1 Abs. 1 HausratsVO ent-behrlich gemacht habe. Was sie aber nunmehr begehre, sei eine Abänderung dieser Vereinbarung aufgrund veränderter Verhältnisse, für die ge-mäß § 17 HausratsVO ebenfalls die Zuständigkeit des Familiengerichts begründet sei. Absatz 2 der Vorschrift finde nach richtiger Ansicht auf die Abänderung außergerichtlicher Vergleiche über die Benutzung der ehelichen Wohnung entsprechende Anwendung. Eheleuten könnten die Vorteile und Möglichkeiten des Hausratsverfahrens nicht deswegen genommen werden, weil sie sich einmal über die Benutzung der Ehewohnung au-ßergerichtlich geeinigt hätten.

b) Dem Oberlandesgericht ist darin beizupflichten, daß die Kl. mit ihrem Hilfsantrag das Ziel verfolgt, in Abänderung einer zunächst getroffenen Einigung die Ehewohnung künftig allein benutzen zu dürfen. Daß das hier-für in der Hausratsverordnung vorgesehene Abänderungsverfahren entgegen der engen Fassung des § 17 Abs. 2 HausratsVO auch nach Ab-schluß einer außergerichtlichen Vereinbarung einzuschlagen ist, entspricht allgemeiner, auch vom Senat geteilter Auffassung (vgl. statt vieler Schwab/Maurer, aaO., Teil VIII Rdnr. 106 m. w. N. in Fn. 48). Die Berechtigung dieser Ansicht zeigt sich gerade im vorliegenden Fall, in dem das Begehren der Kl. letztlich in einer Konfliktsituation wurzelt, die auf das Scheitern ihrer Ehe zurückzuführen ist. In solchen Fällen ist der Hausratsrichter berufen, die Benutzung der Ehewohnung in einer den Ansprüchen der Billigkeit gerecht werdenden Weise zu regeln, ohne an bestimmte An-träge der Beteiligten gebunden zu sein. Hierbei ist gemäß § 15 HausratsVO auch die Anordnung der Räumung einer Wohnung möglich (vgl. Schwab/Maurer, aaO., Rdnr. 86). Dem steht nicht entgegen, daß die ge-schiedenen Ehegatten, wie hier, in gleicher Weise an der Ehewohnung dinglich nutzungsberechtigt sind (vgl. MünchKomm/Müller-Gindullis, § 3 HausratsVO, Rdnr. 8). Entgegen der Auffassung der Revision kann auch nicht angenommen werden, daß vorliegend das Nießbrauchsobjekt bereits den Charakter einer Ehewohnung i. S. von § 1 Abs. 1 HausratsVO verloren hat; beide geschiedenen Ehegatten bewohnen es noch wie wäh-rend der Ehe, ohne daß sich auch an der dinglichen Zuordnung etwas ge-ändert hätte (vgl. dazu auch OLG München, FamRZ 1986, 1019 m. w. N.).

c) An dem für eine Regelung nach der HausratsVO erforderlichen Verfahrensantrag eines Beteiligten fehlt es nicht (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 13. Juli 1988 - IVb ARZ 35/88 -, FamRZ 1988, 1035, 1036). Die Kl. hat in der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 1991 auf entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts vorsorglich die Abgabe der den Hilfsantrag betreffenden Sache an das Familiengericht beantragt. Dadurch wurde dem Erfordernis Genüge getan.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Ehepaar hatte seinem Sohn ein Grundstück übertragen, sich selbst aber den Nießbrauch vorbehalten. Sie errichteten auf dem Grundstück ein Haus, in dem sie bis zur Trennung wohnten. Der Ehemann wandte sich einer anderen Frau zu, die er auch heiratete. Die frühere Ehefrau verlangte daraufhin erfolglos ein Verbot des Wohnens in dem gemeinsamen Haus.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Bundesgerichtshof führte in seinem Urteil vom 29. September 1993 aus, hierüber hätten sich die Eheleute allenfalls anläßlich der Scheidung einigen können. Wenn sie dies nicht taten, gebe das Gemeinschaftsrecht des BGB jedenfalls dazu keinen Anlaß, denn schließlich sei der geschiedene Ehemann ja auch seiner jetzigen Ehefrau gegenüber verpflichtet, ihr Aufnahme in die Ehewohnung zu ermöglichen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Trost für die Verlassene blieb jedoch: Das Oberlandesgericht hatte auf ihren Hilfsantrag die Sache auch an das zuständige Familiengericht abgegeben, das nach der Hausratsverordnung einem (geschiedenen) Ehegatten allein Wohnung oder Haus zuweisen kann. Dieses Verfahren nach der Hausratsverordnung wird nicht nach nüchternem Gemeinschaftsrecht der §§ 744, 745 BGB bestimmt, sondern nach der Billigkeit.