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Niederschlagswasserentgelt

VG BerlinVG 34 A 31.04 nicht rechtskräftig12.02.2007unveröffentlicht

WHG § 18 a; BWG § 29 e; BerlBG §§ 1, 2, 4; BerlStrG § 7; BGB §§ 315, 316

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Niederschlagswasserentgelt; Regenwasserabgabe; (Regen-) Entwässerung öffentlicher Straßen und Plätze; Anstalt öffentlichen Rechts; gesetzliches Schuldverhältnis; Anstaltslast; Abschreibung; Anschaffungswert; Wiederbeschaffungswert; (keine) Deckung der Kosten durch Landeshaushalt; Recht zur Bestimmung der Gegenleistung; Gläubiger; Billigkeit

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zwischen den Berliner Wasserbetrieben und dem Land Berlin besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis mit dem Inhalt, daß den Wasserbetrieben die Entwässerung der öffentlichen Straßen und Plätze in Berlin obliegt, während das Land als Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten hat.

2. Die Wasserbetriebe haben entsprechend §§ 315, 316 BGB das Recht zur Bestimmung der Höhe ihres Vergütungsanspruchs.

3. Haushaltszwänge berechtigen das Land nicht zur "Deckelung" seiner Aufwendungen

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl., eine Anstalt des öffentlichen Rechts, begehrt von dem Bekl. die Zahlung von 171.149.407,87€ für die Entwässerung öffentlicher Straßen und Plätze Berlins in den Jahren 1995 bis 2004.

Bis zum 31. Dezember 1993 nahm die Kl. als unselbständiger Eigenbetrieb von Berlin die Abwasserbehandlung einschließlich der Regenwasserentwässerung im Land Berlin wahr. Sodann errichtete der Bekl. die Kl. als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Das Sondervermögen des bisherigen Eigenbetriebs ging im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Kl. über. Mit dem Gesetz zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe vom 17. Mai 1999 wurde die Kl. teilweise privatisiert, wobei die Rechtsform der Kl. erhalten blieb. Seitdem befinden sich 50,1 % der Anteile der Kl. beim Bekl. und 49,9 % in der Hand der Berlinwasser Holding AG, deren Anteile zu 50,1 % durch den Bekl. und zu 49,9 % durch ein privates Konsortium gehalten werden.

Bis zum Jahre 1982 übernahm der Bekl. pauschal 15 % der Gesamtaufwendungen des vormaligen Eigenbetriebs. Ab dem Jahr 1983 erstattete der Beklage der Kl. ihre Aufwendungen für die Entwässerung öffentlicher Straßen und Plätze in der tatsächlich entstandenen Höhe. Der Kostenanteil des Bekl. wurde seit 1991 auf der Grundlage eines vom Rechnungshof in Auftrag gegebenen Gutachtens ermittelt. In dem dortigen Gutachten vom 1. Februar 1991 wurde ein Anteil der Aufwendungen für die Entwässerung der öffentlichen Straßen und Plätze an den Gesamtaufwendungen für die Abteilung und Behandlung des Regenwassers in Höhe von 42, 3 errechnet. (...)

In der Zeit bis 1992 enthielten die Kosten für die Straßenentwässerung teilweise Abschreibungen auf der Grundlage der Wiederbeschaffungswerte der abzuschreibenden Wirtschaftsgüter. In den Jahren 1993 und 1994 ermittelte die Kl. die Abschreibungen hingegen allein auf der Grundlage von Anschaffungswerten. Im Zeitraum von 1995 bis 1997 bemaß die Kl. ihre Abschreibungen für Investitionen zum Teil erneut auf der Grundlage von Wiederbeschaffungswerten.

Für die Ermittlung der Abschreibungen auf Basis der Wiederbeschaffungswerte werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Entwässerungseinrichtungen mit den der Preisentwicklung entsprechenden Indizes fortgeschrieben und hiervon die Abschreibungen während der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer errechnet.

Nachdem der Rechnungshof von Berlin in seinem Jahresbericht vom 9. Februar 1998 die Abschreibungen auf Grundlage von Wiederbeschaffungswerten für die Jahre 1995 und 1996 beanstandet hatte, lehnte der Senator für Bauen, Wirtschaft und Verkehr mit Schreiben vom 14. September 1998, bei der Kl. am 18. September 1998 zugegangen, die Erstattung von Mehraufwendungen für Abschreibungen auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten für das Jahr 1997 ab. Ferner begrenzte er unter Hinweis auf die Haushaltszwänge des Landes Berlin den Ersatz der von der Kl. für die Jahre 1998 und 1999 geltend gemachten Aufwendungen, die nur noch Abschreibungen auf Basis der Anschaffungswerte enthielten, pauschal für das Jahr 1998 auf 120.000.000 DM und für das Jahr 1999 auf 109.000.000 DM. (...)

Am 1. Juli 1999 schlossen die Parteien einen Rahmenvertrag über die Straßenentwässerung. Nach dessen § 1 ist Vertragsgegenstand u. a. die Verwaltung und die Finanzierung der Anlagen zum Sammeln, Ableiten, Behandeln und Versickern von Niederschlagswasser, welche in erster Linie der Straßenentwässerung dienen. Nach § 8 Abs. 1 des Rahmenvertrags (im Folgenden: RV) obliegen Betrieb und Unterhaltung der Straßenentwässerungsanlagen der Kl.. § 8 Abs. 4 S. 1 RV regelt, daß Kosten für die Erneuerung der Anlagen von der Kl. durch Abschreibungen zu erwirtschaften sind. § 8 Abs. 5 RV enthält die Regelung: "Die Parteien werden sich über den jährlichen Kostenanteil Berlins und die für den Betrieb, die Unterhaltung (einschließlich Erneuerung) und Verwaltung unter Berücksichtigung der Aufgabenverantwortung der BWB und der Finanzierungsverantwortung Berlins einigen (Aufgabenplan). Gem. § 8 Abs. 6 RV erhalten die BWB entsprechend den zu erwartenden Aufwendungen monatliche Abschlagszahlungen. Die Schlußzahlung ist im Folgejahr nach Vorliegen der Schlußabrechnung vorzunehmen." (...)

Mit ihrer am 18. April 2001 erhobenen Klage hat die Kl. den Bekl. auf Zahlung von insgesamt 127.961.925,08 DM in Anspruch genommen (...). (verlangt eine Klageerweiterung)

Die Begleichung von Kosten für die Straßenentwässerung in Höhe von insgesamt 171.149.407,87 € und schlüsselt diese wie folgt auf:

1995 DM 20.920.074,30 10.969.264,14 € Mehrabschreibung

1996 DM 18.192.811,66 9.301.836,90 € Mehrabschreibung

1997 DM 16.555.116,91 8.464.496,87 € Mehrabschreibung

1998 DM 22.254.929,73 11.378.764,89 € Pauschalbetrag übersteigende Aufwendungen ohne Mehrabschreibung

1999 DM 50.038.992,48 25.584.530,60 € Pauschalbetrag übersteigende Aufwendungen ohne Mehrabschreibung

2000 DM 38.931.565,65 19.905.393,44 € Pauschalbetrag übersteigende Aufwendungen ohne Mehrabschreibung

2001 20.387.524,35 € Pauschalbetrag übersteigende Aufwendungen ohne Mehrabschreibung

2002 19.342.102,65 € Pauschalbetrag übersteigende Aufwendungen ohne Mehrabschreibung

2003 20.219.202,31 € Pauschalbetrag übersteigende Aufwendungen ohne Mehrabschreibung

2004 25.869.291,72 € Pauschalbetrag übersteigende Aufwendungen ohne Mehrabschreibung

Summe 171.149.407,87 €

(...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist begründet.

I. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des 1. Senates des Oberverwaltungsgerichts Berlin in seinem Urteil vom 18. Februar 2004- OVG 1 B 23.03 - zur Zulässigkeit der Klage an. (Das entgegen der Auffassung der Vorinstanz keinen unzulässigen In-sich-Prozeß angenommen hatte, d. Red.)

II. Die Kl. hat gegen den Bekl. einen Anspruch auf Zahlung von 171.149.407,87€ aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis und auf Zahlung von Verzugs- und Prozeßzinsen.

1. Zwischen den Beteiligten besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis mit dem Inhalt, daß der Kl. die Entwässerung der öffentlichen Straßen und Plätze im Land Berlin obliegt, während der Bekl. ihr die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten hat.

Wann und unter welchen Voraussetzungen im öffentlich-rechtlichen Bereich ein gesetzliches Schuldverhältnis entsteht, durch das die Beteiligten zur Erbringung von Leistung und Gegenleistung verpflichtet sind, hat das Bundesverwaltungsgericht anhand des Vergütungsanspruchs der Bundesdruckerei gegenüber den Gemeinden, die bei ihr Personalausweise herstellen lassen, exemplarisch geklärt. Von entscheidender Bedeutung war dort, daß die das jeweilige Landespersonalausweisgesetz ausführenden Kommunen verpflichtet sind, die Ausweise von der Bundesdruckerei zu beziehen, während diese zur Herstellung der Ausweise verpflichtet ist, und daß aus dem Gesamtzusammenhang der einschlägigen Gesetze folgt, daß die Personalausweisbehörden die Herstellung der Ausweise zu vergüten haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1995 - 1 C 11.93 -, BVerwGE 98, 18). Nicht anders verhält es sich hier.

Die Pflicht, auf öffentlichen Straßen und Plätzen das Niederschlagswasser schadlos zu beseitigen und die dabei entstehenden Kosten zu tragen, ist Teil der öffentlichrechtlichen Straßenbaulast (vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. März 1997 - 8 B 246/96-, NVwZ-RR 1998, 130; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 12. Juli 2000- 2 L 28/99-, NVwZ 2001, 588; Nolte, NVwZ 2001, 1378). Diese trägt in Berlin nach § 7 Abs. 1 des Berliner Straßengesetzes - BerlStrG - der Bekl. Er trägt nach § 7 Abs. 2 BerlStrG die Verantwortung für alle mit dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Straßen, zu denen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 BerlStrG auch die Straßenentwässerungsanlagen gehören, zusammenhängenden Aufgaben. Er ist derjenige, der gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG den Verkehrsteilnehmern gegenüber dafür einzustehen hat, daß die Straßen so unterhalten werden, daß sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen.

Der Kl. obliegt demgegenüber die tatsächliche Wahrnehmung aller in Berlin anfallenden Entwässerungsaufgaben. Nach § 18a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - können die Länder bestimmen, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Eine solche Bestimmung hat das Land Berlin mit der Regelung des § 2 Abs. 6 des Berliner Betriebegesetzes - BerlBG -, eingeführt durch das Eigenbetriebsreformgesetz von 9. Juli 1993 (GVBI. 5. 319), getroffen. Nach dieser Vorschrift ist Aufgabe der Kl. die Ableitung und Reinigung des in Berlin anfallenden Abwassers, zu dem auch das aus Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser, das Niederschlagswasser, zählt (vgl. § 2 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes - AbwAG -).

Eine weitere Bestätigung hat diese Aufgabenzuweisung an die Kl. mit der Änderung des Berliner Wassergesetzes durch Artikel III. Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Berliner Betriebegesetzes, zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe und zur Änderung des Berliner Wassergesetzes vom 17. Mai 1999 (GVBI. S. 183, geändert durch Artikel 1 Nr. 15 u. 22 des Gesetzes vom 9. Oktober 2003, GVBI. S. 498) erfahren. Der dort eingefügte § 29e Abs. 1 Satz 2 des Berliner Wassergesetztes - BWG - bestimmt, daß der Kl. die Abwasserbeseitigungspflicht im Sinne von § 18 a Abs. 2 S. 1 WHG obliegt. Zwar sind nach § 29e Abs. 3 Nr. 1 BWG Träger öffentlicher Verkehrsanlagen eigenständig für die Beseitigung von Niederschlagswasser abwasserbeseitigungspflichtig und anlagenunterhaltungspflichtig, soweit sie nach anderen Vorschriften zur Entwässerung ihrer Anlagen verpflichtet sind. Davon ausgenommen ist nach dem 2. Halbsatz der Bestimmung jedoch die Entwässerung öffentlicher Straßen, für die das Berliner Straßengesetz gilt, so daß deren Entwässerung weiter der Kl. obliegt.

Die Zuweisung der Aufgabe der Beseitigung des gesamten in Berlin anfallenden Abwassers an die Kl. zur eigenverantwortlichen Erledigung bedeutet indes nicht, daß auch die dabei entstehenden Kosten ganz oder teilweise von ihr selbst zu tragen sind.

Dies folgt hinsichtlich des im privaten Bereich anfallenden Abwassers schon daraus, daß die Kl. ihre Aufgabe gemäß § 29e Abs. 1 Satz 3 BWG insoweit mit Ausschließlichkeitswirkung im Wege des Anschluß- und Benutzungszwangs wahrnimmt und für ihren dort betriebenen Aufwand Gebühren nach der Wassertarifverordnung - WTVO - vom 14. Juni 1999 (GVBI. S. 343) erhebt, die der Senat des Bekl. aufgrund der Ermächtigung in § 5 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe (BWB) erlassen hat. Auf diese Art und Weise deckt sie insbesondere auch den Teil der Kosten, der durch die Behandlung und Beseitigung des auf privaten Flächen anfallenden Niederschlagswassers entsteht. Insbesondere aus der Entstehungsgeschichte des § 29e BWG in seiner aktuellen Fassung ergibt sich, daß für den Teil der Kosten, der durch Beseitigung und Behandlung des auf öffentlichen Straßen und Plätzen anfallenden Regenwassers entsteht, nichts anderes gilt, d.h. auch insoweit die Kosten nicht von der Kl. selbst zu tragen sind. (wird ausgeführt)

Gegen eine Übertragung der - von der damaligen Finanzsenatorin so bezeichneten - Finanzierungsverantwortung für die Straßenentwässerung auf die Kl. durch Einführung des § 29e Abs. 3 Nr. 1 BWG spricht ferner der zeitliche Zusammenhang mit der seinerzeit betriebenen (Teil-) Privatisierung der Kl.. In dieser Phase, die - wie in einem Vermerk der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 9. März 2001 (VV Kostenreduzierung, S. 307) rückblickend beschrieben wird - von Bestrebungen zur "Schönung der Braut" gekennzeichnet war, wäre es in jeder Hinsicht kontraproduktiv gewesen, die Kl. in erheblichem Umfang mit von ihr selbst zu tragenden Kosten zu belasten.

Eine solche Vorgehensweise wäre zudem nicht vereinbar gewesen mit wesentlichen Zielsetzungen des Berliner Betriebegesetzes. Die Kl. ist als Anstalt öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 BerlBG verpflichtet, ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung gemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte zu führen, und soll einen angemessenen Gewinn erzielen. Sie soll mithin die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel selbst erwirtschaften. Hierbei kann sie die Tarifkunden mit Kosten für die Entwässerung öffentlicher Flächen nicht belasten. Eine solche "Quersubventionierung" verstieße gegen die schon aus der Verfassung von Berlin herzuleitenden (vgl. BerlVerfGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - VerfGH 42/99 -, NVwZ 2000, 794, 797), aber auch in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Teilprivatisierungsgesetzes verankerten Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit. Deswegen hätte die Wahrnehmung dieser Aufgabe ohne die Möglichkeit, die dabei entstehenden Kosten durch Vergütungen des Bekl. decken zu können, für den Bereich der Entwässerung öffentlicher Flächen bei der Kl. eine laufende Unterdeckung auf der Ertragsseite zur Folge. Sie müßte daher, weil dafür zur Verfügung stehende andere Einnahmequellen nicht ersichtlich sind, die diesem Bereich entstammenden Kosten durch Kreditaufnahme oder Auflösung von Rücklagen decken. Langfristig bestünde damit die Gefahr eines - dem Erhaltungsgebot des § 14 Abs. 1 BerlBG zuwiderlaufenden - Verzehrs des Anstaltsvermögens. Dafür, daß dies mit der Einführung des § 29 e Abs. 3 Nr. 1 BWG bezweckt war, bestehen keine Anhaltspunkte.

Soweit der Bekl. dazu vorträgt, das von der Kl. als nicht gewollt bezeichnete "Finanzierungsvakuum" könne nicht entstehen, weil die Kl., soweit sie zur Erfüllung der Aufgabe der Straßenentwässerung nicht in der Lage sei, einen Anspruch auf Zuwendungen nach § 4 Abs. 2 BerIBG gegen ihn als Träger der Anstaltslast habe, vernachlässigt er dabei, daß Ansprüche dieser Art allenfalls subsidiär bestehen können. Die in § 4 Abs. 2 BerlBG enthaltene "Ausgleichsregelung greift erst dann ein, wenn alle betrieblichen Möglichkeiten, namentlich auch der Finanzierung, ausgeschöpft sind" (Abgeordnetenhaus, Begründung zu § 4 BerlBG Drucks. 12/2897 S. 8) (...)

2. Keinen Einfluß auf das Bestehen des gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen den Beteiligten hat und hatte der Abschluß des Rahmenvertrages vom 1. Juli 1999 zwischen dem Bekl., vertreten durch die damalige Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr, und der Kl. (wird ausgeführt)

3. Der Kl. steht der geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach zu.

Die Kl. konnte die Höhe der durch den Bekl. zu leistenden Vergütung für die Entwässerung der öffentlichen Straßen und Plätze in analoger Anwendung des § 316 BGB nach billigem Ermessen selbst bestimmen. Diesen Rahmen hat sie mit den dem Bekl. in Rechnung gestellten Entwässerungskosten nicht überschritten, zumal diesem keine Befugnis zur einseitigen Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten zusteht. (...)

Läßt sich der Umfang der für eine bestimmte Leistung geschuldeten Gegenleistung, nicht nach einer Taxe oder nach üblichen Vergütungssätzen bestimmen, sieht § 316 BGB für entgeltliche Verträge vor, daß die Bestimmung im Zweifel demjenigen Vertragspartner zusteht, der die Gegenleistung zu fordern hat. Damit soll verhindert werden, daß Verträge, die von den Beteiligten als verbindlich gewollt sind, allein daran scheitern, daß die Höhe der Vergütung nicht festgelegt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1985- IVa ZR 211/82-, BGHZ 94, 99, 100). Sinn und Zweck dieser Vorschrift rechtfertigen es, sie analog auf gesetzliche gegenseitige Schuldverhältnisse anzuwenden, deren Verbindlichkeit außer Frage steht, bei denen aber die Höhe der Gegenleistung ebenfalls nicht festgelegt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1995, a.a.O., S. 28). Das Bestimmungsrecht des Gläubigers der Gegenleistung rechtfertigt sich daraus, daß er am ehesten den Wert der von ihm erbrachten Leistung einzuschätzen vermag. Dabei steht der Umstand, daß die Kl. bei der Erbringung der Straßenentwässerungsleistungen als Monopolbetrieb tätig wird, ihrem Recht zur Bestimmung der Gegenleistung nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1995, a.a.O.; BGH, Urteil vom 2. April 1964- KZR 10/62-, BGHZ 41, 271, 276 und Urteil 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90-, BGHZ 115, 311, 316).

Nach diesen Maßstäben kann der Bekl. zunächst nicht mit Erfolg geltend machen, die in Rechnung gestellten Entwässerungskosten betrafen teilweise Leistungen, die aus seiner Sicht gar nicht (mehr) erforderlich gewesen wären, wenn die Kl. in dem gebotenen Umfang durch Rationalisierungsmaßnahmen oder Umstellungen bei der Art und Weise der Abwasserbehandlung eine Reduzierung des von ihr zu betreibenden Aufwandes herbeigeführt hätte.

Zutreffend hat insoweit die Kl. darauf hingewiesen, daß Art und Umfang ihrer Leistungen im Rahmen der Straßenentwässerung weitgehend bereits durch wasser- und umweltrechtliche Bestimmungen und verschiedene DIN-Vorschriften vorgegeben sind, so daß die verbleibenden Handlungsspielräume ohnehin geringer als vom Bekl. dargestellt seien. Sie hat ferner zutreffend hervorgehoben, daß auch die Menge des zu beseitigenden Regenwassers von ihr nicht beeinflußt werden könne, sondern eine allein von den in dem jeweiligen Haushaltsjahr bestehenden Wetterverhältnissen abhängige Größe sei.

Es kommt hinzu, daß die Kl., dort wo sie Möglichkeiten der Rationalisierung und andere Spielräume zur Reduzierung des zu betreibenden Aufwandes hatte, nicht untätig geblieben ist. Sie hat, wie ihre Vertreter in dem Erörterungstermin am 12. Februar 2007 dargestellt haben, zur Verringerung der Personalkosten zum Beispiel die Zahl der Kontrollbegehungen des Kanalsystems deutlich reduziert und die Intervalle der Wartung und der Rattenbekämpfung stark ausgedünnt. Weitere Einsparungen in diesem Bereich seien nicht möglich. (...)

Daneben kann der Bekl. die Forderungen der Kl. vom Umfang der in Rechnung gestellten Leistungen her aber auch deswegen nicht mit Erfolg als unbillig beanstanden, weil die in dieser Weise vorgenommene Leistungserbringung Teil der von ihm selbst mitgetragenen Geschäftstätigkeit der in vielfacher Hinsicht unter seiner Kontrolle und unter seinem Einfluß stehenden Kl. war.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BerIBG in der für den hier zu betrachtenden Zeitraum maßgebenden Fassung bestimmte der Senat die Mitglieder der Gewährträgerversammlung der Kl., der nach Satz 2 der Vorschrift bis zu fünf Senatsmitglieder angehörten. Der Senat bestimmte gemäß Satz 3 der Bestimmung auch die Person, die den Vorsitz in diesem Gremium hatte. Die Gewährträgerversammlung bestellte ihrerseits gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BerlBG a.F. die Mitglieder des Aufsichtsrats, dem nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BerIBG a.F. ein Mitglied des Senats vorsaß und dem nach Nr. 2 der Vorschrift sieben vom Senat vorzuschlagende Mitglieder angehörten. Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehörten nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 BerlBG a.F. insbesondere die Feststellung des Wirtschaftsplans der Kl. und nach Abs. 4 Satz 1 der Bestimmung die Überwachung der Geschäftstätigkeit des Vorstands. Nach § 10 Abs. 3 BerlBG a.F. bedurften bestimmte Geschäfte und Maßnahmen generell seiner Zustimmung. Nach § 10 Abs. 4 Satz 2 BerIBG a.F. konnte der Aufsichtsrat darüber hinaus aber auch weitere Geschäfte und Maßnahmen von seiner Zustimmung abhängig machen. Zu den weiteren Aufgaben des Aufsichtsrats gehörte nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 BerIBG a.F. ferner die Bestellung der Mitglieder des Vorstands und seines Vorsitzenden. Daneben gehörten Mitglieder des Senats und von ihm bestimmte Vertreter auch den Kontrollgremien der Berlinwasser Holding AG an.

Der Stellenwert dieser Einflußnahme und Kontrollmöglichkeiten wurde insbesondere im Zusammenhang mit der 1999 vollzogenen (Teil-)Privatisierung der Kl. deutlich. Die dazu in das Gesetz aufgenommenen Regelungen waren zum einen maßgebende Geschäftsgrundlage der Zustimmung des Abgeordnetenhauses zum Teilprivatisierungsgesetz (vgl. Abgeordnetenhaus, 13. Wahlperiode, Protokolle der 51., 57., 59., 60., 62., 66., 67. und 69. Sitzung) und zum anderen von tragender Bedeutung für die Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs, mit der dieser die Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem in der Verfassung von Berlin verankerten Demokratieprinzip festgestellt hat (vgl. BerlVerfGH, Urteil vom 20. Oktober 1999, a.a.O.). Insbesondere durch die in diesen Regelungen enthaltenen Bestimmungen zu den Mehrheitsverhältnissen in den verschiedenen Gremien wird gewährleistet, daß der Bekl. einen weitreichenden Einfluß auf die gesamte unternehmerische Tätigkeit der Kl. hat. Daß die dort bestehenden Gestaltungs- und Steuerungsmöglichkeiten das maßgebende und entscheidende Instrument zur Wahrung der Interessen des Landes Berlin sind, hat auch der aktuelle Senator für Finanzen, Herr. Dr. Thilo Sarrazin, mehrfach betont (vgl. u.a. Rede aus Anlaß der Aktuellen Stunde zum Beteiligungsmanagement am 27. November 2003, www.

berlin.

de). (...)

b) Der von der Kl. geltend gemachte Vergütungsanspruch steht auch in keinem Mißverhältnis zum Wert der erbrachten Leitungen. Auch unter diesem Gesichtspunkt liegt daher keine Unbilligkeit der Abrechnungen der Kl. vor. (...)

Daß Instandhaltungen und Erneuerungen von Anlagen, die der Entwässerung öffentlicher Straßen und Wege dienen, Sache der Kl. sind und daß sie - unabhängig von der Frage des Eigentums an diesen Anlagen - die dafür benötigten Mittel aus von ihr vorgenommenen Abschreibungen erwirtschaftet, wurde in Berlin, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, auch schon vor Abschluß des Rahmenvertrages einvernehmlich so gehandhabt. Diese Praxis wurde in § 8 Abs. 1 und 4 RV lediglich festgeschrieben. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß in den Abrechnungen der Kl. für die Jahre 1995 und 1997 überhaupt Abschreibungen enthalten sind.

Daß weiterhin die dabei gewählte Form der Abschreibungen auf Basis der Wiederbeschaffungswerte im Bereich der Regenentwässerung auch aus Sicht des Bekl. eine grundsätzlich zulässige und angemessene Abschreibungsmethode darstellt, folgt zum einen daraus, daß er diese Verfahrensweise in der Zeit bis zum Jahr 1992 vorbehaltlos akzeptiert hat und zum anderen daraus, daß im Verhältnis zu den Privatkunden inzwischen gesetzlich geregelt ist, daß im Rahmen der Gebührenkalkulation Abschreibungen auf Grundlage von Wiederbeschaffungswerten zu den ansatzfähigen Kosten gehören (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 Teilprivatisierungsgesetz i.d.F. vom 11. Dezember 2003 und § 16 Abs. 3 Satz 2 BerlBG i.d.F. vom 14. Juli 2006). Schon deswegen ist schwer verständlich, warum Abschreibungen auf Basis von Wiederbeschaffungswerten, die in dem genannten Umfang auch vom Bekl. selbst als sachgerecht betrachtet worden sind bzw. weiter betrachtet werden, sich hinsichtlich der Haushaltsjahre 1995 bis 1997 aus seiner Sicht nunmehr als sachwidrig und unbillig darstellen sollen.

c) Dem Bekl. stand ferner kein Recht zu, die Höhe der von ihm der Kl. zu erstattenden Entwässerungskosten einseitig auf 129 Mio. DM im Jahr 1998 und af 109 Mio. in den Folgejahren zu begrenzen. Eine Befugnis des Bekl. zu einer solchen "Deckelung" läßt sich weder aus dem Rahmenvertrag über die Straßenentwässerung noch aus haushaltlichten Grundsätzen herleiten. (...)

Eine Befugnis zur Deckelung seiner Zahlungspflichten kann der Bekl. auch aus dem Haushaltsplan des Landes Berlin nicht herleiten.

Die Kl. ist als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts nicht Teil der unmittelbaren Landesverwaltung. Sie unterliegt daher nicht den Vorgaben des Haushaltsplans des Landes.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Solange die Berliner Wasserbetriebe ein Eigenbetrieb des Landes Berlin waren, spielt es keine Rolle, wer die Kosten für die Entwässerung der Straßen zu tragen hatte. Nach der Teilprivatisierung sieht das anders aus, wobei zunehmend fraglich wird, ob der Senat damals die Interessen der Bürger (Eigentümer und Mieter) angemessen berücksichtigt hat.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Berliner Wasserbetriebe berechneten dem Land Berlin ab 1995 Kosten für die Entwässerung der öffentlichen Straßen, die das Land Berlin für überhöht hielt. Insbesondere wurde keine Einigung über die Abschreibungen der Wasserbetriebe erzielt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 12. Februar 2007 gab das VG Berlin der Klage auf Zahlung von über 170 Mio. € statt. Es bestehe ein gesetzliches Schuldverhältnis, wonach die Wasserbetriebe Vergütung für ihre Leistungen verlangen könnten. Die Entwässerung der Straßen obliege dem Träger der Straßenbaulast, also dem Land Berlin. Die Zuweisung dieser Aufgabe an die Wasserbetriebe ändere an der Kostentragungspflicht nichts. Das Ergebe sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Teilprivatisierung, wo eben gerade die Kostentragungspflicht nicht auf die Wasserbetriebe abgewälzt werden sollte, um einen Käufer nicht abzuschrecken ("Schönung der Braut"). Das wäre auch eine unzulässige Quersubventionierung gewesen.

Die Wasserbetriebe hätten dann das Recht zur Bestimmung der Höhe ihres Vergütungsanspruchs nach billigem Ermessen, was hier dargelegt sei. Auf haushaltsrechtliche Beschränkungen könne sich das Land Berlin nicht berufen, denn daran seien die Wasserbetriebe nicht gebunden.